Erneute Volte des BAG zu vertraglichen Ausschlussklauseln (Verfallklauseln)

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.08.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2570 Aufrufe

Ausschluss- oder Verfallklauseln beschäftigen die Rechtsprechung regelmäßig. Schon häufig haben wir hier im BeckBlog über aktuelle Entwicklungen berichtet. Bereits Ende vergangenen Jahres hat der 8. Senat des BAG eine erneute Volte hingelegt, deren Notwendigkeit sich nicht auf den ersten Blick erschließt:

Im Streit stehen Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen die ehemalige Arbeitnehmerin in Höhe von über 100.000 Euro. Diese war für die Finanz- und Lohnbuchhaltung zuständig, sie soll durch Falschbuchungen zugunsten privater Gläubiger das Unternehmen um einen sechsstelligen Betrag geprellt haben. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist u.a. die Frage, ob die Ansprüche der Arbeitgeberin wegen einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel erloschen sind. Die Parteien hatten vereinbart:

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.

Eine solche Klausel könnte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB verstoßen, weil sie nach ihrem Wortlaut auch für durch den Verwender grob fahrlässig herbeigeführte Schäden Geltung beansprucht. Bislang hatte das BAG einen solchen Verstoß indes verneint, weil die Klausel bereits so auszulegen sei, dass sie grob schuldhaft herbeigeführte Schäden gar nicht erfasse (BAG, Urt. 20.6.2013 - 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265).

Diese Judikatur hat der 8. Senat nun aufgegeben und dabei gleich mehrere Pirouetten gedreht: Erstens gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf. Die Klausel erfasse auch Ersatzansprüche, die auf grob schuldhaftem Verhalten beruhen. Zweitens verstoße eine solche Klausel gegen § 202 Abs. 1 BGB. Und drittens kann sich aus eben diesem Grunde auch die Verwenderin selbst auf die Unwirksamkeit der Verfallklausel berufen, obwohl dies nach AGB-Recht eigentlich nicht geht.

1. Eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

2. Eine solche Verfallklausel ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.

3. Der Arbeitgeber als Verwender muss die Klausel unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt und ob die Klausel darüber hinaus gegebenenfalls aus anderen Gründen nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam ist, nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen.

BAG, Urt. vom 26.11.2020 - 8 AZR 58/20, NZA 2021, 702; dazu Lingemann/Chakrabarti, NZA 2021, 1004

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Ein Beispiel dafür, wie mutwillig im Arbeitsrecht geurteilt wird. Von Folgerichtigkeit, Stringenz und Rechtssicherheit kiene Spur! Das BAG kann als Gericht im eigentlichen Sinne eigentlich nicht mehr durchgehen. Dass sich der Arbeitgeber auf die Nichtigkeit der Regelung einer von ihm selbst nicht eingehaltenen Ausschlussklausel berufen darf, ist schlicht abenteuerlich.

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