LAG Bremen: Streit über eine Corona-Prämie gehört vor die Arbeitsgerichte

von Martin Biebl, veröffentlicht am 04.08.2021
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|2056 Aufrufe

Für einen Streit über eine Corona-Prämie nach § 150a SGB XI sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Zumindest wenn es nach dem LAG Bremen geht (3 Ta 10/21).

Die Parteien stritten über die zutreffende Berechnung der Corona-Prämie nach § 150a SGB XI, weil der Arbeitgeber nach Ansicht der Arbeitnehmerin einen zu geringen Betrag ausbezahlt hatte. Der Arbeitgeber hat bereits die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gerügt und die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG handele mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Die Klägerin war der Meinung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Es handele sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das LAG folgte als Beschwerdeinstanz der Ansicht der Arbeitnehmerin. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Vorliegend streiten die Parteien über die Höhe der Corona-Prämie nach § 150 a SGB XI. 2. Die sachliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten, die sich aufgrund § 150 a SGB XI zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung der Corona-Prämie ergeben, ist soweit für die Beschwerdekammer ersichtlich bisher (höchst-) richterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten. […; es folgt eine detaillierte Auseinandersetzung des LAG mit dem Stand der Diskussion; der Verfasser]

Für die vorliegende Fallkonstellation ist die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs.1 Nr.3 a) ArbGG gegeben. aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Demgegenüber entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach näherer Maßgabe des § 51 Abs. 1 SGG über öffentlichrechtliche Streitigkeiten und ausnahmsweise gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 SGG auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. bb) Ob eine Streitigkeit als öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 , vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 ). […] Nach dem Wortlaut des § 150 a I 1 SGB XI ist die Zahlungsgrundlage als Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ausgestaltet. Die jeweilige Pflegeeinrichtung als Arbeitgeber zahlt die Prämie an ihre Beschäftigten aus. Zwar muss der Arbeitgeber erst zahlen, wenn die Pflegekasse die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat (Schlegel NJW 2020, 1911 Rn. 6, 7, beck-online). Die Zahlungspflicht ist in diesen Verträgen jedoch als Gegenleistungspflicht untrennbar mit diesem Rechtsverhältnis verbunden. Die privatrechtliche Natur dieses Anspruchs ändert sich nicht dadurch, dass der Anspruch im SGB XI geregelt ist. Davon zu unterscheiden ist das öffentlich-rechtliche Verhältnis von Arbeitgeber zum Pflegeversicherer. Der zwischen ihnen geschlossene Versorgungsvertrag (vgl. § 72 SGB XI) ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd § 53 SGB X zu qualifizieren (vgl. Bruns/Weber aaO.). Vorliegend streiten jedoch nicht Arbeitgeber und Pflegeversicherer über den Versorgungsvertrag, sondern Arbeitnehmerin und Arbeitgeber über die Höhe eines privatrechtlichen Anspruchs. Daher handelt es sich auch nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs. 2 S. 1 SGG. Dies zeigt auch der Gesetzeszweck, wonach mit der Prämie die besondere Wertschätzung für die Leistungen der Beschäftigten ausgedrückt und den besonderen - mit der Arbeitsleistung verbundenen - physischen und psychischen Belastungen sowie dem erhöhten Risiko, selbst an Covid-19 zu erkranken, Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 19/18967 S. 75)."

 

 

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