Klageerzwingungsantrag vom Hochschullehrer? Nö!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.08.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht26|14071 Aufrufe

Juraprofs dürfen wie Rechtsanwälte verteidigen. Das steht in § 138 Abs. 1 StPO: "Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden." Klageerzwingungsanträge dürfen sie aber nicht stellen. Das dürfen wirklich nur Rechtsnwält*innen:

 

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 06.04.2021 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Generalstaatsanwalt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.04.2021 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25.01.2021 keine Folge gegeben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller durch den von seinem Prozessbevollmächtigtem, einem Hochschullehrer und Strafverteidiger, unterzeichneten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.05.2021.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist bereits deshalb unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung des Antrags durch einen Strafverteidiger und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, der, wie vorliegend, nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, erfüllt das vorgenannte Formerfordernis nicht (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 172 Rn. 32; Müko/Kölbel StPO § 172 Rn. 50; SK/Wohlers StPO 5. Aufl. § 172 Rn. 57; Radtke/Hohmann/Kretschmer StPO § 172 Rn. 24; Gercke/Julius/Temming/Zöller StPO 6. Aufl. § 172 Rn. 19; LK/Graalmann-Scheerer StPO 27. Aufl. Rn. 141; vgl. auch KK/Moldenhauer StPO 8. Aufl. § 172 Rn. 33; BeckOK/Gorf StPO 39. Ed. [Stand: 01.01.2021] § 172 Rn. 15; a.A. Ladiges JR 2013, 295). Indem der Gesetzgeber klar zwischen den Begriffen „Rechtsanwalt“ und „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule“ differenziert (§ 138 Abs. 1 StPO) und letzteren nur im Ausnahmefall, nämlich hinsichtlich der Möglichkeit als Verteidiger aufzutreten, einem Rechtsanwalt gleichstellt (§§ 138, 345 Abs. 2 StPO) lassen bereits Gesetzeswortlaut und Systematik des Gesetzes klar erkennen, dass ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule nicht einem Rechtsanwalt im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO gleichzusetzen ist. Soweit argumentiert wird, Zweck des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO sei es, offensichtlich aussichtslose Anträge von Rechtsunkundigen zu verhindern, weshalb der Schriftsatz eines Rechtslehrers an deutschen Hochschulen die Formvorschrift erfülle (Ladiges a.a.O.), vermag der Senat diesen Schluss nicht zu ziehen. Um seinen Zweck zu erreichen, knüpft das Gesetz die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags mit § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO gerade nicht an die bloße Rechtskundigkeit oder -unkundigkeit eines Unterzeichners, sondern stellt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auf ein formales, für alle Seiten leicht zu überprüfendes Kriterium (Rechtsanwaltseigenschaft) ab.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.

 

OLG Bamberg, Beschl. v. 08.06.2021 - 1 Ws 290/21, openJur 2021, 20647

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

26 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Auf meine Anfrage teilte mir das BVerfG mit, dass der Fall Oury Jalloh dort unter dem Az. 2 BvR 378/20 geführt wird und ein Entscheidungstermin noch nicht absehbar sei. Den Fall Oury Jalloh habe ich Toni Schuberl auf seinem Niveau erklärt mit den Worten: "Polizisten haben schwarzem Mann aua-aua gemacht". Für die aktuelle Fassung des Artikels „Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“, der für den Fall Oury Jalloh die zentrale Rolle spielt, bin ich alles in allem zu ca. 30% verantwortlich. Ich hatte Glück, dass mein Aufsatz damals in der HRRS erschienen ist, denn auf diese Weise ist er jederzeit elektronisch verfügbar. Zuletzt wurde im Zuge einer umfassenden Novellierung der StPO auch „Verletzter“ (völlig überflüssig) legaldefiniert. Dies wäre die ideale Gelegenheit gewesen, auch das KlEV und das EEV auf eine Verfahrens-Grundlage zu stellen, die bis heute vollständig fehlt. Hierzu habe ich mir u.a. bei BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam den Mund fusselig geredet.​ Ich hätte demgegenüber folgendes Alternativkonzept anzubieten:

Auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde ein Alternativkonzept[35] für das gerichtliche Verfahren erarbeitet. Danach finden auf das Klage- und das Ermittlungserzwingungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Es wird danach das "pflichtgemäße Ermessen", das nach der ständigen Rechtsprechung besteht, mithin eine Art von gerichtlichem Verfahren ohne jede gesetzliche Grundlage, durch eine vollständige Verfahrensordnung ersetzt. Ein solches gerichtliches Verfahren auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung schlägt sich vor allem in folgenden Punkten nieder:

​Antrag und Tenorierung, §§ 42, 113 VwGO

Der Antrag ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO. Auf diesen Antrag hin erfolgt die Tenorierung nach § 113 VwGO.

​Ablehnungsgesuche, §§ 54 VwGO, 42 ZPO

Das Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach § 54 VwGO in Verbindung mit § 42 ZPO.

​Beiladung des Beschuldigten, § 65 VwGO

Damit sich auch der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann, ist die Beiladung des Beschuldigten gemäß § 65 VwGO anzuordnen.

​Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO

Das Vorverfahren richtet sich nach § 68 VwGO und den folgenden Vorschriften.

​Untätigkeitsklage, § 75 VwGO

Reagiert die Staatsanwaltschaft drei Monate lang nicht auf die Strafanzeige des Verletzten, kann sich der Verletzte gemäß § 75 VwGO unmittelbar an das Gericht wenden.

​Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO

Es gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

​Richterliche Hinweise, § 86 Abs. 3 VwGO

Ist der Sach- oder Rechtsvortrag des Verletzten unvollständig, sind Richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zu erteilen. Der Verletzte erhält danach die Gelegenheit, seinen Sach- oder Rechtsvortrag zu ergänzen.

​Mündliche Verhandlung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, § 101 Abs. 1 VwGO

Wie in jedem anderen Prozess auch, hat auch hier gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Verbindung mit § 101 Abs. 1 VwGO eine Mündliche Verhandlung stattzufinden.

​Anhörungsrüge, § 152a VwGO

Gegen die rechtskräftige Entscheidung des OLG ist die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO statthaft. Diese muss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Prozessvertreter des Verletzten bei Gericht eingehen. Das Gericht erhält dadurch Gelegenheit, seine eigene Entscheidung zu korrigieren.

​Vollstreckung, § 172 VwGO

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Vollstreckung gemäß § 172 VwGO gegen den sachbearbeitenden Staatsanwalt auch durch Androhung und Verhängung von Zwangshaft zulässig.

In das Gesetz sollte bei § 173 StPO deshalb der Satz eingefügt werden:

"Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung finden entsprechende Anwendung."

Aufklärung von Jalloh-Tod in Dessau: Rückzieher der SPD verärgert Grüne und Linke | MDR.DE

0

Quatsch!

2

Für die aktuelle Fassung des Artikels „Kollegialgerichtsrichtlinie“, die in einem früheren Stadium meines Rechtsfalles eine Rolle spielte, bin ich zu insgesamt 64,9% verantwortlich. OLG München-Amtshaftungssenat aktuell: Kollegialgerichtsrichtlinie gilt innerhalb des Instanzenzugs (kommrisk.de) Neues von der KollegialgerichtsrichtlinieHerr Kollege Dr. Krafft weist bezüglich der Kollegialgerichtsrichtlinie hin auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - III ZR 245/18 (rws-verlag.de)'Unwürdige Assessorin': Kein Schadensersatz von der RAK (lto.de) Jaja, die „Kollegialgerichtsrichtlinie“, zu insgesamt 64,9% von mir. Da es aber den Mitgliedern der Redaktion von LTO an grundlegenden Rechtskenntnissen ermangelt, fällt auch der Fachbegriff „Kollegialgerichtsrichtlinie“ nicht in dem Artikel 'Unwürdige Assessorin': Kein Schadensersatz von der RAK (lto.de). Bei dem Gedanken, Toni Schuberl die Kollegialgerichtsrichtlinie nahebringen zu wollen, kann ich mir ein schmales Lächeln nicht verkneifen. Im übrigen fand ich es schon immer drollig, zu beobachten, was Johannes89, der Jurastudent, etwa zu dem von mir verfassten Artikel „Kollegialgerichtsrichtlinie“ zu sagen wusste. 

Die Vizepräsidentin des Landgerichts München I, Frau Dr. Schobel, gelangte im Zuge der Überprüfung der Angelegenheit des Weiteren zu dem Ergebnis, dass die seinerzeitigen Überlegungen des Landgerichts München I zur Anwendbarkeit der Kollegialgerichtsrichtlinie eine Klageabweisung nicht zu tragen vermochten: Meine Amtshaftungsklage wegen dem Richter, der die Akten nicht gelesen hatte, wurde seinerzeit u.a. mit Hinweis auf die Kollegialgerichtsrichtlinie abgewiesen: Weil das Urteil des Richters, der die Akten nicht gelesen hatte, seinerzeit von der Berufungsinstanz nicht aufgehoben worden war, konnte der Richter, der die Akten nicht gelesen hatte, ja nicht wissen, dass er die Akten zuerst lesen muss, bevor er ein Urteil macht. Anders ausgedrückt: Dadurch, dass das Urteil des Richters, der die Akten nicht gelesen hatte, Bestand behalten hatte, durfte sich der Richter, der die Akten nicht gelesen hatte, zu Recht darin bestätigt fühlen, dass er die Akten überhaupt nicht lesen musste, bevor er ein Urteil machte. Das heißt, wie man die Dinge auch drehte und wendete, in jedem Fall bestand keinerlei Verschulden des Richters, der die Akten nicht gelesen hatte. Mangels jedweden Verschuldens war die Amtshaftungsklage mit Hinweis auf die Kollegialgerichtsrichtlinie deshalb abzuweisen.

0

Nun, auch im Fall Manfred Genditzki ist es die Frage, ob die Verurteilung von Manfred Genditzki einfach nur (versehentlich) falsch war, oder ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung in einer Art und Weise überschritten wurden, dass der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung seinerzeit gegeben war. Dass im Fall Manfred Genditzki m.E. Letzteres der Fall war, habe ich eingehend begründet, wenn Sie meine ausführliche Argumentation auf den vorangegangenen Seiten nachlesen wollen. Schauen Sie sich den halbstündigen Fernsehbeitrag des MDR an:

https://www.mdr.de/video/mdr-videos/c/video-329512.html

Dem permanenten rapiden Mitarbeiterschwund geschuldet ist natürlich auch der Artikel „Manfred Genditzki“ nicht auf dem aktuellen Stand. Vielleicht kann sich ja der bezahlte Troll der Überarbeitung des Artikels "Manfred Genditzki" annehmen, er ist ja bekanntlich als verdienter Wikipedianer unterwegs. Zur aktuellen Entwicklung im Fall Genditzki siehe 

München: Gericht beschäftigt sich mit Badewannen-Mord - Bayern - SZ.de (sueddeutsche.de) und

"Badewannen-Mord" von Rottach: Hausmeister doch unschuldig? | BR24

Ich bin gespannt, ob sich meine ausführliche Argumentation auch mal in einer beiläufigen Fußnote wiederfindet. Meine Prognose lautet, dass sich die Münchner Justiz den Gutachter nur pro forma anhören wird, aber an ihrem Unrechts-Urteil festhalten wird, wieder einmal um nicht ihr Gesicht zu verlieren. Denn der Fall Manfred Genditzki verdient sehr viel mehr öffentliche Aufmerksamkeit. Nur wenn es gelingt, öffentliche Aufmerksamkeit zu generieren, ist es möglich, die bayerische Justiz zu einem Handeln nach Recht und Gesetz zu zwingen. 

Ah, der bezahlte Troll liest, was ich schreibe, und reagierte prompt, jetzt steht auf Wikipedia zu lesen:

"Auf die Beschwerde der Verteidigung hin hat das OLG München im September 2021 diesen Beschluss aufgehoben und das LG München II verpflichtet, unter Berücksichtigung des Gutachtens, das ein neues Beweismittel im Sinne des Wiederaufnahmerechts sei, neu über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.[30]

 Gericht beschäftigt sich erneut mit "Badewannen-Mord". In: sueddeutsche.de. 23. September 2021, abgerufen am 13. Oktober 2021." 

Da der bezahlte Troll mit Wikipedia soweit fertig ist, ist es nur eine Frage der Zeit, wann er hier wieder aufschlägt. Franz Schindler hatte sich auch einmal vorübergehend des Falles Genditzki angenommen. Da aber Franz Schindler fachlich komplett unfähig ist, wurde aus seinem "Engagement" nichts. Und nein, warum sollte die Redaktion von LTO, die in meinem Verteiler ist, über den Fortgang des Falles Genditzki berichten? Hinzu kommt, dass die "Berichterstattung" des gelernten Amerikanisten Hans Holzhaider, der auch nicht ansatzweise über irgendwelche juristischen Kenntnisse verfügt, im Grunde genommen ganz einfach sehr sehr schlecht ist. 

Das Trauerspiel, das die Münchner Justiz veranstaltet, kann man auch, vereinfacht ausgedrückt, auf die Formel bringen "Rache für Ralph Alt". Ralph Alt war seinerzeit der Münchner Richter, der Herrn Genditzki verurteilt hat, weil Ralph Alt die juristischen Kenntnisse rund um die Vorschrift des § 265 StPO offenbar ganz einfach vollständig fehlten. Nur dadurch kam Ralph Alt seinerzeit zu der von Anfang an haarsträubenden Verurteilung von Herrn Genditzki. Das Schandurteil (oder sollte man besser sagen "Schundurteil") von Ralph Alt wurde dann ja auch wegen des evidenten Verstoßes gegen § 265 StPO aufgehoben. 

Wenn ich in meinen Kommentierungen zum Fall Genditzki zurückblättere, stelle ich fest, dass meine erste Kommentierung vom "Mo, 2017-06-05 15:19" datiert, also vom 5. Juni 2017, also von vor viereinhalb Jahren. Ich wünsche auf diesem Wege Herrn Genditzki, dass er jetzt endlich aus der Haft freikommt.

0

Gast schrieb:

 Ich hätte demgegenüber folgendes Alternativkonzept anzubieten:

​Antrag und Tenorierung, §§ 42, 113 VwGO

Der Antrag ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO. Auf diesen Antrag hin erfolgt die Tenorierung nach § 113 VwGO.

...

In das Gesetz sollte bei § 173 StPO deshalb der Satz eingefügt werden:

"Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung finden entsprechende Anwendung."

 

Sehr geehrter Herr Würdiger,

hier besteht immerhin ein kleiner Zusammenhang mit dem Topic. Begrüßenswert finde ich außerdem den Vorschlag einer Gesetzesänderung. Ich wage gleichwohl noch einmal einen Einwand rechtlicher Art:

Die statthafte Klageart richtet sich im Rahmen von § 88 VwGO nach dem Klagebegehren. Eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO mit dem Tenor nach § 113 Abs. 5 VwGO wäre daher einschlägig, wenn die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes angestrebt ist (oder als minus eben die Verpflichtung zur Neuentscheidung), der Kläger also im Ergebnis einen VA will. Laut Legaldefinition (§ 35 VwVfG) ist ein VA eine "Maßnahme ... zur Regelung eines Einzelfalls ... die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Insoweit ist mir unklar, wie die Einleitung von Ermittlungen oder die Erhebung einer Anklage sich hierunter subsumieren ließen. Zwar haben diese Schritte Rechtswirkungen (insbes. wird der Verdächtige zum Beschuldigten oder zum Angeschuldigten, was seine Rechtsposition beeinflusst), aber dass die Maßnahmen unmittelbar auf diese Wirkungen gerichtet wären, erscheint mir fraglich. Die Aufnahme von Ermittlungen ist ein faktischer Vorgang, der ganz verschiedene Formen haben kann (Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Erfassung des Beschuldigten, Anordnung / Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen) und die Anklage ist ein Antrag an das Gericht (die Hauptverhandlung zu eröffnen).

Die Frage ist nicht ganz banal, weil § 68 VwGO, der in dem von Ihnen (in der HRRS) zitierten älteren Aufsatz ja überhaupt der Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur Anwendung von VwGO-Vorschriften war, sich unmittelbar auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen bezieht. Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass dann eben § 172 Abs. 1 StPO ein Vorverfahren iSv § 68 VwGO auch für die allgemeine Leistungsklage anordnet, was ja geht, aber irgendwie geht dann die von Ihnen dargestellte Symmetrie ein bisschen verloren. Was wiederum Zweifel daran aufkommen lässt, ob die VwGO für das Klage-/Ermittlungserzwingungsverfahren wirklich die richtige Verfahrensordnung ist und ob nicht allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze im Rahmen von § 172 StPO eigentlich genügen sollten... Ob das aktuell so gewahrt wird, ist natürlich diskutierbar.

Beste Grüße!

Was bezwecken Sie mit Ihrem Bullshit?

0

Nun ja, den Beginn einer sachlichen Auseinandersetzung über eine Rechtsfrage. Aus meiner Sicht ist es so, dass die Forderung nach einer Gesetzesänderung legitim sein kann, aber gut begründet sein sollte.

Aus meiner Sicht habe ich einen sachlichen und verständlichen Einwand gegen einen abgrenzbaren Teil eines komplexen Gedankengebäudes erhoben.

Darauf dürfte es verschiedene sinnvolle Reaktionen geben.

Erst einmal könnte man durch eine Subsumtion zeigen, dass der Einwand sachlich rechtlich bullshit ist. Dann ist das Gedankengebäude solider begründet als zuvor, da eine bislang unbegründete Teilthese nunmehr auch begründet ist.

Oder mein Einwand ist berechtigt. Dann gibt es die Möglichkeiten, eine falsche Teilthese fallen zu lassen. Dann ist die Ausgangsthese besser begründet, als vorher, weil ein Angriffspunkt wegfällt. Oder es ist ein Anlass, die gesamte Argumentation noch einmal zu überdenken... Auch dies kann zu einer besseren, solideren Konstruktion als zuvor führen. Selbst wenn schließlich die Diskussion dazu führt, dass die gesamte These sich als Irrweg erwiesen hat, bleibt der Befund einer unbefriedigenden tatsächlichen Handhabung der Regeln durch die Rechtsprechung bestehen, und die Suche nach einer Lösung kann auf den Erkenntnissen vorangegangenen Diskussion aufbauen ..

In jedem Fall glaube ich nicht, dass die Auseinandersetzung mit sachlichen Einwände schädlich ist, auch wenn sie einen ärgern. Ob der Verfasser des von mir zitierten Kommentars es mir nun glaubt oder nicht, es ist hier nie mein Ziel, jemanden zu ärgern. Wenn wir hier jedoch Thesen aufstellen, müssen wir uns beide eben gefallen lassen, dass gegen sie argumentiert wird. Hier umso mehr gefährlich für mich, als weder die Klageerzwingung noch das Verwaltungsverfahren mein Fachgebiet sind und ich von allgemeinen Überlegungen und Studienwissen ausgehen muss.

Insofern hoffe ich tatsächlich, dass mein Einwand als Einladung zu einer Auseinandersetzung um eine spannende Rechtsfrage verstanden wird

Naja, wenn Sie in irgendeiner Weise auch nur im Ansatz "argumentiert" hätten, hätte ich auch mit Ihnen kommuniziert, aber so haben Sie ganz einfach nur erbärmlichen Bullshit unter sich gelassen.

0

So geht übrigens der Parallelfall zum Fall Oury Jalloh in den USA weiter:

USA – Mordprozess George Floyd: Im Prozess wegen des Todes von George Floyd will der zu einer 22-jährigen Gefängnisstrafe verurteilte Polizist Derek Chauvin Rechtsmittel einlegen, teilt spiegel.de mit. Er wirft der Justiz unter anderem Voreingenommheit vor, außerdem seien Anträge auf Vertagung bzw. Verlegung des Prozesses abgelehnt worden.

0

Jetzt sehe ich das erst, indem ich auf den Datumsstempel des nachfolgenden Kommentars von Herrn Obermann gucke: Demnach wurde der Kommentar von Herrn Obermann erst eine Woche später freigeschaltet, nachdem er von Herrn Obermann geschrieben worden war.

0

Hm, jetzt war meine Antwort weg. Also versuche ich es noch einmal.

Was wäre aus Ihrer Sicht ein Argument, mit dem Sie sich auseinandersetzen würden? Was zeichnet demgegenüber bullshit aus? Was macht einen solchen auch noch erbärmlich?

Es ist eine These aufgestellt worden: "Wenn im Klageerzwingungsverfahren die Regeln der VwGO anwendbar wären (sei es aufgrund Analogie, sei es aufgrund eines zu schaffenden Verweises im Gesetz), so wäre die statthafte Klageart die Verpflichtungsklage".

Mein Einwand setzt beim Gesetzestext an:

a) Verpflichtungsklage = gerichtet auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes / zur Neubescheidung über einen solchen (§§ 42, 113 VwGO).

b) Verwaltungsakt = auf Setzung einer Rechtsfolge im Außenverhältnis gerichtetes hoheitliches Handeln

c) Klageerzwingungsverfahren = auf Verpflichtung zur Anklageerhebung gerichtet (§ 175 StPO)

d) Ermittlungserzwingungsverfahren = auf Verpflichtung zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen gerichtet (vgl. OLG München NJW 2007, 3734)

e) Anklageerhebung = Antrag an Gericht, das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 199 Abs. 2 S. 1 StPO)

f) Durchführung der Ermittlungen = alles Mögliche aus dem Bereich der §§ 158ff., 94ff. StPO

 

Mein Frage an den Verfasser der These ist konkret die Folgende: Wie lassen sich die mit dem Klageerzwingungsverfahren angestrebten Ziele e) und f) unter das mit der Verpflichtungsklage erstrebte Ziel b) subsumieren?

Wenn mir das erklärt wird, gebe ich an dieser Stelle doch Ruhe. Ich würde dann auch einräumen, dass meine Bedenken zerstreut worden sind. Wenn mir zudem unanständiges / unfreundliches Diskussionsgebahren vorzuwerfen ist, würde ich mich auch dafür entschuldigen. Wo haben Sie denn solches ggf. beobachtet?

Freundliche Grüße aus dem Norden!

Grüß Gott Herr Obermann,

Sie müssen eine intellektuelle Transferleistung erbringen, also den intellektuellen Transfer leisten vom Verwaltungsprozessrecht zum KlEV und zum EEV. Es ist auch alles viel einfacher, als Sie denken: Haben Sie schon einmal einen Richter gesehen, der prozessiert, ohne dafür irgendeine (passende) gesetzliche Grundlage zu haben? Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben. 

Viele Grüße aus dem Süden

0

Moin,

ok, ich würde das für mich dann so in rechtliche Kategorien fassen, dass nach Ihrem Vorschlag die nicht nur eine Gesamt-)Analogie zur Anwendung (von Teilen) der (allgemeineren) VwGO im Rahmen der (spezielleren) StPO führt, sondern auch aufgrund einer konkreten Analogie die §§ 42, 113 VwGO analog auf andere Entscheidungsformen als die des VA (im konkreten Sinne des VwVfG), nämlich auf diejenigen, die der StA im Rahmen der StPO zur Verfügung stehen, anzuwenden sind. 

Ich hoffe, dass ich Ihre Argumentation jetzt richtig verstanden habe. 

Nördliche Grüße zurück!

Versetzen Sie sich ganz einfach in die Position der drei Richter im OLG-Strafsenat, die einen Streit zwischen einem Bürger (der Ermittlung bzw. Anklageerhebung will) und einer Behörde, der StA, entscheiden sollen. Die drei Richter suchen nach einer Prozessordnung, nach der sie verfahren sollen und finden in jedem beliebigen Kommentar bei § 172 StPO, sie sollen nach "pflichtgemäßem Ermessen", also frei Schnauze, verfahren. Jetzt taucht da so ein dahergelaufener Anwalt aus München auf und sagt: "Dann nehmt doch für Euer Verfahren, wenn es um ein KlEV oder ein EEV geht, ganz einfach die VwGO her, da steht alles drin, was Ihr für einen Prozess zwischen einem Bürger und einer Behörde braucht." Wie gesagt, wenn man es mal kapiert hat, im Grunde genommen alles ganz einfach.   

0

Diese "Analogie" zieht nicht so richtig, denn Ermittlungen wieder aufzunehmen, nachdem sie schon einmal eingestellt wurden, ohne jedoch neue, aussichtsreiche Ansatzpunkte dafür zu nennen, ist kein "normaler" Verwaltungsakt, der revidiert wird.

0

Bei einer erzwungenen Klage, die vorher wegen zu geringer Erfolgsaussicht von der StA aber nicht erhoben wurde oder aber vom Gericht nicht angenommen wurde, ist bei bei einem Strafprozeß damit die Anklage verbraucht und dann wären wirkliche neue, gute Ansatzpunkte für Ermittlungen und für eine erefolgreiche Anklage nicht mehr wirksam und müßten unterbleiben.

Ein Horror für Staatsanwälte und die Strafverfolgung.

0

Es macht keinen Sinn, das ebenso dämliche wie widerliche Gequatsche des bezahlten Troll zu beantworten.

0

Aha, dann sind die Kommentierungen von einem anderen Autor als ich dachte. Nun gut, dann werde ich auch in der Sache drauf antworten: Ihre Einwände betreffen die materiellen Inhalte eines KlEV bzw. eines EEV. Darum geht es hier aber im Moment gar nicht. Es geht darum, dass der Antragsteller eines KlEV oder eines EEV eine faire Chance auf einen Prozesserfolg erhalten soll. Und dazu gehören vor allem eine mündliche Verhandlung und richterliche Hinweise wie in jedem anderen Prozess. Darum geht es.        

0

Erläutern Sie doch mal das Vorgehen des OLG, wenn ein EEV oder KlEV nach Ihren Vorstellungen mit einer mündlichen Verhandlung im Fall Oury Jalloh eingeleitet wird. Wen soll das OLG als Beschuldigte bzw. Zeugen denn dazu laden?

In diesem Fall haben doch schon ein Prozess und mehrere Ermittlungsverfahren und ein KlEV bereits stattgefunden.

Eine Verfassungsbeschwerde ist auch noch anhängig.

Werden Sie doch mal konkret, welche Schritte nun die Wahrheitsfindung bringen sollen in diesem Fall.

0

Und dazu gehören vor allem eine mündliche Verhandlung und richterliche Hinweise wie in jedem anderen Prozess.

Ich nehme Sie beim Wort, und möchte nun mal vom Allgemeinen zum Konkreten kommen!

0

Das BVerfG sollte aufheben und zurückverweisen. Sodann wird sich dann das OLG Naumburg ein weiteres Mal mit dem Fall befassen. Zeugen sind die Polizeibeamten der betreffenden Wache in Dessau. Sachverständige werden sich v.a. dazu äußern, dass Oury Jalloh gar nicht in der Lage gewesen ist, sich selbst anzuzünden. Nebenbei bemerkt hatte sich ein (ehemaliger?) Polizeibeamter bei mir schon vor ein paar Jahren telefonisch gemeldet, er könne etwas zu der Sache sagen. Ich habe ihn seinerzeit an die Mitglieder der Initiative zur Aufklärung des Mordes an Oury Jalloh weiterverwiesen. Ich kann mich aber nicht erinnern, ob der Anrufer seinen Namen nicht sagen wollte oder ob ich seinen Namen nicht notiert habe. Die beiden des Mordes beschuldigten Polizeibeamten werden übrigens gem. § 65 VwGO beigeladen. Die VwGO hält also auch für ein solches Detail eine prozessual ausgewogene Lösung parat.    

0

Was Sie beschreiben, ist (mit Zeugen und Sachverständigen) eine Hauptverhandlung vor der Hauptverhandlung. Das kann niemals funktionieren.

0

Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter gebietet dies. Vor allem ist es nichts weniger als ein Gebot des gesellschaftlichen Friedens, dem Vorwurf nachzugehen, deutsche Polizeibeamte könnten einen Schwarzen umgebracht haben. Wer einem solchen Vorwurf nicht nachgeht, hat den Schuss nicht gehört. Können Sie sich erinnern, welche Wogen der Fall George Floyd in den USA geschlagen hat?    

0

Dem Vorwurf ist bekanntlich jahrelang vielfach in mehreren Instanzen und Stellen "nachgegangen" worden. Keine Rede von "wer einem solchen Vorwurf nicht nachgeht...". Ich fürchte, Sie sind offenbar einfach nicht informiert und dampfplaudern trotzdem, was das Zeug hält.

0

Ein Anspruch, der nicht durchgesetzt werden kann, hat keine Bedeutung.

Die involvierten Polizeibeamten brauchen nur zu schweigen, was sie als Beschuldigte dürfen, oder sich auf ihr Recht zur Aussageverweigerung berufen, um sich nicht selber zu belasten, was sie als Zeugen dürfen, oder ihre früheren Aussagen nur wiederholen.

Dann kann es auch keine Verurteilung mehr geben.

Punktum.

0

Das neue Brandgutachten, soweit bekannt und veröffentlicht, hatte keine Indizien auf einzelne Polizisten der Wache gebracht für eine zuordenbare Kausalität zum Tod.

Außerdem ist das Verfahren, wie Sie es wollen, bisher nicht vom Gesetzgeber abgesegnet worden, also rein fiktiv.
 

0

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.