Mettmann: Kein Schadensersatz für Reparaturbestätigung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.09.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1993 Aufrufe

49,90 Euro kostete die Reparaturbestätigung. Die wollte der Kläger im Rahmen eines Schadensersatzprozesses ersetzt bekommen. "Nein!", meint das AG Mettmann ganz richtig.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

 Entscheidungsgründe:

 Die zulässige Klage ist unbegründet.

 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG i.V.m. 115 S. 1 WG aus dem Verkehrsunfall vom 05.09.2019.

 Die geltend gemachten Kosten für die streitgegenständliche Reparaturbestätigung sind im zur Entscheidung stehenden Fall nicht gemäß § 249 BGB ersatzfähig.

 Dem Kläger ist zuzustimmen, dass eine entsprechende Bestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung im Rahmen der Abrechnung eines Nutzungsausfallschadens erforderlich sein kann (BGH, Urteil vom 24.1.2017 - VI ZR 146/16). Dies setzt nach der Rechtsprechung des BGH jedoch voraus, dass sie als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung geeignet ist.

 Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Salz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt. Entscheidet sich der Geschädigte - wie der Kläger vorliegend - für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.(vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2017 - VI ZR 146/16 m.w.N.)

 Nach diesen Grundsätzen hat der fiktiv abrechnende Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur angefallenen Kosten für die Reparaturbestätigung, welche ihm zur Abrechnung des fiktiven Nutzungsausfallschadens diene. Bei den gellend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich nämlich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren oder der Abrechnung des Nutzungsausfallschadens dienen. Es handelt sich vielmehr - wie in dem vom BGH (aaO) entschiedenen Fall - um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung des Klägers beruht in Eigenregie zu reparieren.

 Die Reparaturbestätigung war nach der fiktiven Abrechnung des Nutzungsausfallschadens zudem weder erforderlich, noch wäre sie för den Nachweis eines (tatsächlichen) Nutzungsausfallschadens geeignet gewesen. Gegenstand der vorgelegten Bestätigung ist alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug repariert wurde. Die Dauer des hypothetischen Nulzungsausfalls bei fachgerechter Reparatur, welche insbesondere für die Schadensberechnung im Rahmen fiktiver Abrechnung von Relevanz ist, ist bereits durch das Sachverständigengutachten belegt. Allein auf diese Angabe der Reparaturdauer kommt es an. Einen Nutzungswillen oder die Dauer eines tatsächlichen Nutzungsausfalls belegt die Reparaturbestätigung wiederum nicht.

 Demnach waren die Kosten für die Bestätigung auch aus der ex ante Sicht des Klägers als Geschädigten, gleich des Verhaltens der Beklagten, offenkundig schon nicht erforderlich. Der Kläger rechnete seinen Nutzungsausfallschaden fiktiv ab und hatte mit dem ursprünglichen Gutachten hierzu alle erforderlichen „Belege“. Ob ein anderes Vorgehen „absoluter Standard“ ist, führt nicht zu der Ersatzfähigkeit der Kosten. Ein Sachverständigengutachten ist zu dieser Rechtsfrage nicht einzuholen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger die Einholung der Reparaturbestätigung zur Abrechnung des fiktiven Nutzungsausfallschadens für erforderlich hielt und auch nicht, dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch dies für erforderlich halten durfte. Auf die Motivation des Klägers, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahrzeugs oder einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhalten, kommt es, so der BGH (aaO), in diesem Zusammenhang nach der eigenen Disposition des Klägers nicht an.

 Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind im Rahmen der Geltendmachung des fiktiven Nutzungsausfallschadens neben der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten schließlich ohne jeden Mehrwert - sowohl objektiv als auch subjektiv - angefallen und damit im Ergebnis nicht erforderlich, mithin nicht ersatzfähig.

 Aus der Abweisung der Hauptforderung folgt die Abweisung der Nebenforderungen.

 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,708 Nr. 11, 713 ZPO.

 Die Berufung war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorlag.

 Der Streitwert wird auf 49,90 EUR festgesetzt.

AG Mettmann Urt. v. 16.8.2021 – 25 C 103/20, BeckRS 2021, 23160

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