"Nur Kekse vom Lidl gegessen!" Schutzbehauptung oder gute Einlassung?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.08.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|2715 Aufrufe

Köstlich, was so passiert: Da macht Lidl das, was jetzt viele Händler machen. Legale Cannabis-Produkte werden verkauft. "Heruntergepegelt", also mit geringstem THC-Anteil. Damit bleibt für den Normalo ein Kribbeln des Verbotenen, das Produkt ist aber legal. Und dann wird festgestellt: Da ist doch mehr THC als gedacht drin. Dumm gelaufen. Als Verkehrsrechtler wartet man natürlich nun auf Drogenfahrten, bei denen Betroffene demnächst behaupten, ihre Mama habe ihnen doch nur ganz leckere Kekse "vom Lidl" zur Autofahrt mitgegeben....Natürlich müsste man einmal wissen, wie hoch der Anteil des THC ist und ob er dazu führen kann überhaupt den Grenzwert des § 24a StVG zu übersteigen. Wahrscheinlich wird man kiloweise Kekse essen müssen. 

Ohne feststellbare und selbst erkennbare Drogenwirkungen wird man (soweit man die Einlassung glaubt) hier aber auch Schwierigkeiten haben, den subjektiven Tatbestand des § 24a StVG feststellen zu können. Oder?!

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4 Kommentare

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500 Gramm Kekse gehen immer. Danach ist der kleine Hunger für eine halbe Stunde bezähmt.

Das wäre ja eigentlich kein Problem. Nur ruft der Discounter L. Reihe von Cannabisprodukten und ein Hanföl "wegen erhöhten THC-Gehalts" zurück. Das könnte dann grenzwertig werden, je nach THC-Gehalt.

Vielleicht sollte man dann doch besser total THC-freie Produkte nehmen.

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Die Einlassung ist recht kreativ. Als Verteidiger muss man nur aufpassen, dass die Einlassung direkt vom Mandanten kommt und nicht - erkennbar - vom Verteidiger erdacht wurde. Manche Staatsanwaltschaften verstehen bei § 258 StGB wenig Spaß.

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