ArbG Neumünster: Bei Urlaub in Quarantäne kein Anspruch auf Ersatz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.09.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1885 Aufrufe

Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Die Arbeitgeberin zahlt dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt. Was ist aber, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub - ohne selbst infiziert zu sein - nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss? Mit dieser überaus praxisrelevanten Frage hatte sich jüngst das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 3.8.2021 - 3 Ca 362 b/21) zu befassen.

Die beklagte Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Die Beklagte zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. § 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Durch die Quarantäne sei die Leistungsfähigkeit des Klägers weggefallen. Deshalb könne die Arbeitgeberin ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung gar nicht möglich gewesen.

Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht Neumünster nicht gefolgt. Die Quarantänetage würden vielmehr auf den Urlaub angerechnet. § 9 BUrlG sei nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift sei die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßem zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt gewesen. Seinerzeit habe das Bundesseuchengesetz gegolten. Der Gesetzgeber habe mit § 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handele sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Im Übrigen sei eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt werde.

Da die Berufung ist zugelassen worden ist, könnte der Instanzenzug noch weiter beschritten werden.

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