Wohnungseigentumsrecht und "3G"-Regel die Zweite - und was ist mit "2G"

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 14.09.2021
Rechtsgebiete: Corona|2957 Aufrufe

Das VG Minden, Beschluss vom 08.09.20212 L 595/21 – hat einem Bürgermeister im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, einem Ratsmitglied die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen ohne Nachweis einer Immunisierung unter Hinweis auf die Corona-VO-NRW zu versagen, ihm aber nachgelassen, in Ausübung seines Hausrechts (§ 51 GO NRW) von Ratsmitgliedern den Nachweis einer Immunisierung oder einer für das Ratsmitglied kostenlosen Testung zu verlangen (dazu etwa Piecha in der LTO).

Diese Lösung entspricht 1:1 dem, was ich im Blog (hier) bereits Anfang August 2021 für WEG-Versammlungen vertreten habe (3G-Regel als Möglichkeit des Hausrechts) und bestärkt die Position. Was einem Gemeinderat recht ist, muss der Versammlung der Wohnungseigentümer billig sein.

Was ist aber mit der 2G-Regel? Ich selbst meine, das wäre zurzeit (möge es so bleiben) für die WEG-Versammlungen als Ausfluss des Hausrechts nicht möglich. Und das nicht nur, weil manche Personen sich nicht impfen lassen können. Vielmehr, weil jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich in der Lage sein sollte, seine unabdingbaren Versammlungsrechte auch dann auszuüben, wenn er sich nicht impfen lassen möchte. Ihm die Teilhabe trotz eines Nachweises, dass er nicht ansteckend ist, zu versagen, verletzte seine Rechte als Wohnungseigentümer. Man könnte allerdings erwägen, einen kostenlosen (= die Gemeinschaft trägt die Kosten) maximal 48 Stunden alten PCR-Test zu verlangen (und muss das vorher ausreichend kommunizieren).

Kommt eine neue Mutation, gibt es (zu) viele Impfdurchbrüche, gibt es sehr viele vulnerable Wohnungseigentümer, dann kann aber auch etwas anderes gelten. Ausnahmsweise. Oder?

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