LSG Rheinland-Pfalz: Keine Entschädigung für die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfall

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.09.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|1875 Aufrufe

Hat ein Arbeitnehmer, dem sein Arbeitgeber ein Impfangebot unterbreitet, Anspruch gegen die zuständige Berufsgenossenschaft, wenn er gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Impfung erleidet? Diese Frage hat das (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.09.2021, Aktenzeichen: L 2 U 159/20, PM 1/21) jetzt für die „normale“ Grippeschutzimpfung entschieden. Die Entscheidung ist aber auch für die Bewertung möglicher Gesundheitsschäden aus einer Corona-Schutzimpfung relevant, die derzeit ja ebenfalls von Arbeitgebern empfohlen und nicht selten von Betriebsärzten vorgenommen wird.  

Der Kläger des konkreten Falles ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dies galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u.a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage weder beim Sozialgericht noch in der zweiten Instanz, beim LSG Rheinland-Pfalz, Erfolg.

Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen noch habe eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat das LSG die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.

 

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Ich würde die Situation hinsichtlich Corona etwas anders einschätzen. Hier wir ja mit ein empfindliches Übel (bspw. keine Lohnfortzahlung) gegenüber einem anderen (dem Arbeitnehmer) zwecks Erreichung einer Handlung (Impfung) angedroht. Da Menschen Miete zahlen müssen, essen müssen und ggf. Kinder versorgen müssen, geht dieses weit über eine Empfehlung hinaus. Dieser und die weiteren Nachteile entsprechen einer, um es mit den Worten von Frau Baerbock zu sagen, passiven Impfflicht, da eine aktive wohl verfassungsmäßig nicht durchsetzungsfähig sei. Ein solcher Druck und ein solcher direkter Zusammenhang zur Arbeit bestand ja bei der Grippeschutzimpfung nicht, wo der der AN nur subjektiv dachte, den Interessen des AG zu dienen. Aktuell ist es ein objektiver Druck und es wird so postuliert. Insofern halte ich den arbeitsrelevanten Druck, den man hinsichtlich der Grippeimpfung ausgesetzt war und den Druck, den man hinsichtlich der Covid-Impfung ausgesetzt ist und ungefähr vergleichbar damit, ob man sich von einem Bobby-Car überrollen lässt, oder von einem 40-Tonner...

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