Hauptantrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils und Hilfsantrag auf Zahlung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.09.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1997 Aufrufe

Wenn es um die Streitwertbemessung bei einer Klage mit Hauptantrag und Hilfsantrag geht, kommt regelmäßig die Identitätsformel zum Tragen. Dass diese aber auch an ihre Grenzen gelangen kann, zeigt der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 22.7.2021 -4 W 11/21- ,in dem herausgearbeitet wurde, dass beim Hauptantrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils und dem Hilfsantrag auf Verurteilung zur Zahlung ebendieser Forderung für den Gebührenstreitwert die Werte zusammenzurechnen sind, so es nicht darauf ankommt, ob Haupt- und Hilfsantrag letztlich auf dieselbe Zahlungsforderung gerichtet sind, sondern zu berücksichtigen ist, dass ein im Ausland ergangenes Urteil eine Neuklage im Inland nicht ausschließt; bei einer ausländischen Entscheidung wird nämlich der Grundsatz durchbrochen , dass eine erneute Klage über den nämlichen Streitgegenstand unzulässig ist. Somit könnten die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche in der Weise nebeneinander bestehen, dass allen stattgegeben werden könnte. 6

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