§ 6 COVMG verlängert!

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 10.10.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-Recht|2074 Aufrufe

Art. 16 des AufbhG 2021 v. 10.9.2021 (BGBl. I 4147) hat § 6 COVMG bis Ende August 2022 verlängert. Warum? Der Haushaltsausschuss, der diesen Art. in das AufbhG "geschmuggelt" hat, schweigt. In der entsprechenden Drucksache (BT-Drs. 19/32275) finden sich nämlich nur Ausführungen zu §§ 1 bis 3  und 5 COVMG. Man muss daher annehmen, dass die Verlängerung irgendwie oppurtun erschien. Es heißt dort auch:

"Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instru-
ment im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pande-
miegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint".

Wie sagt man in der Pflalz: "Basst".

 

 

 

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