Schon wieder: BAG zu Überstunden von Teilzeitbeschäftigten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.10.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2175 Aufrufe

Die Vergütung von Überstunden von Teilzeitbeschäftigten, mit denen sie ihre individuelle (Teilzeit-), nicht aber die regelmäßige wöchentliche (Vollzeit-) Arbeitszeit überschreiten, lässt das BAG nicht los. Mehrere Verfahren liegen schon zur Vorabentscheidung beim EuGH. Am 15.10.2021 hatte der 6. Senat über solche Überstunden im Geltungsbereich des TVöD-Krankenhäuser zu entscheiden. Die Klage hatte letztinstanzlich keinen Erfolg:

Die für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände maßgebliche Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-K) enthält für den Freizeitausgleich und die Vergütung von Stunden, die Teilzeitbeschäftigte ungeplant über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringen, eigenständige Regelungen, die sich so sehr von den Regelungen zum Entstehen, dem Ausgleich und der Vergütung von Überstunden bei Vollbeschäftigten unterscheiden, dass keine Vergleichbarkeit mehr gegeben ist. Mit dieser Differenzierung haben die Tarifvertragsparteien ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Deshalb diskriminieren die für Teilzeitbeschäftigte geltenden Regelungen diese nicht und sind wirksam.

BAG, Urt. vom 15.10.2021 - 6 AZR 253/19, Volltext der Pressemitteilung hier

 

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