Absehen vom Fahrverbot wegen der "fahrverbotsfeindlichen Verfahrensdauer": Keine Erhöhung der Geldbuße (§ 4 Abs. 4 BKatV)

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.11.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1741 Aufrufe

Liegen zwischen Tat und tatrichterlicher Entscheidung mehr als 2 Jahre Zeit, so liegt eine sogenannte "fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer" vor. Ein Regelfahrverbot kann dann nur noch in besonderen Fällen angeordnet werden. Eigentlich ist aber Indizwirkung des Regelfahrverbotes, die auch dahin geht, ein Fahrverbot als erzieherisch erforderlich anzusehen, erschüttert. Früher war hier streitig, ob dieser Erziehungszweck eher dem Tatbestand des Regelfahrverbots oder eher der Rechtsfolge (wie auch die Angemessenheit) zuzurechnen ist. Mittlerweile geht wohl die gesamte Rechtsprechung davon aus, dass die Erziehungswirkung Tatbestandsfrage ist. Dann aber greift § 4 Abs. 4 BKatV nicht, der für ein Absehen vom Regelfahrverbot eine angemessene Erhöhung der Geldbuße vorsieht. Hier hat das OLG Schleswig im Sinne der h.M. entschieden:

Das Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

 Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Ahrensburg zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

 Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit der Rüge der Verletzung des formellen und materiellen Rechts begründet wird. Insbesondere wird beanstandet, dass Verfolgungsverjährung eingetreten und die verhängte Geldbuße überhöht sei.

 II.

 Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.

 1. Die Rüge, es sei zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten, ist jedoch unbegründet. Die Verjährung ist vorliegend durch das am 9. Dezember 2019 gegen den Betroffenen ergangene Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG für das gesamte weitere Verfahren bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft gehemmt. Auch nach der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Urteil nicht die verjährungshemmende Wirkung nach § 32 Abs. 2 OWiG verloren (vgl. Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 32, Rn. 9). Danach dauert die durch das Verwerfungsurteil vom 9. Dezember 2019 eingetretene Ablaufhemmung fort.

 2. Der Schuldspruch kann indes keinen Bestand haben.

 Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 u.a. ausgeführt:

 „Die vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen sind lückenhaft.

 Zwar unterliegen die Urteilsgründe in Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich keinen übertrieben hohen Anforderungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein standardisiertes Messverfahren zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration zur Anwendung gekommen ist. In derartigen Fällen müssen in den Entscheidungsgründen lediglich die Messmethode und die Atemalkoholwerte mitgeteilt werden, wenn kein Verfahrensbeteiligter die Funktionstüchtigkeit des Messgeräts in Zweifel zieht (KG Berlin, Beschluss vom 3. November 2016 - 3 Ws (B) 589/16 -, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 Ws (B) 55/18 -, juris).

 Bereits diesen eingeschränkten Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Es verhält sich nämlich nicht zu der Frage, mit welchem Gerät bzw. welcher Messmethode die Atemalkoholkonzentration bestimmt worden ist. Damit ermöglicht die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die gebotene Überprüfung, ob ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung gekommen ist und die Entscheidungsgründe den an sie zu stellenden Anforderungen genügen.

 Weiter lässt das Urteil jegliche Ausführungen zu der Frage, ob der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig handelte, vermissen. Bei Ordnungswidrigkeiten, die - wie hier - sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können, ist die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen. Zudem muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, welche Feststellungen der Tatrichter zu den subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 - 5 RBs 227/10 -). Hieran fehlt es. Der bloße Hinweis auf eine geständige Einlassung des Verteidigers in der Hauptverhandlung für den Betroffenen vermag über die subjektive Tatseite keinen Aufschluss zu bringen, da Einzelheiten - etwa Umfang und Inhalt des Geständnisses, die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit und die im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt zugrunde liegenden Umstände - nicht mitgeteilt werden.

 Unter diesen Umständen ist auch eine Überprüfung der Erwägungen des Amtsgerichts zu den erkannten Rechtsfolgen nicht möglich.“

 Dem tritt der Senat bei.

 3. Auch der Ausspruch über die Rechtsfolgen ist - unabhängig von der Schuldform - rechtsfehlerhaft, indem das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen und stattdessen die Regelgeldbuße verdoppelt hat.

 Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots von einem Monat gemäß § 4 Abs. 3 BKatV abgesehen hat, weil seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der übrigen Oberlandesgerichte.

 Allerdings kommt eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Wirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf. Da die Denkzettel- und Warnungsfunktion des Fahrverbots entfallen ist, hat auch eine Erhöhung der Geldbuße zur Erreichung dieses spzezialpräventiven Zweckes zu unterbleiben (vgl. OLG Hamm. Beschluss vom 2. Juli 2007 - 3 SsOWi 360/07 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Februar 2006, DAR 2006, 337; OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2004, VRS 108, 118, 121). Denn sowohl die Anordnung eines Regelfahrverbots als auch das ausnahmsweise Absehen davon bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße können ihren Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn sie sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Betroffenen auswirken. Das ist bei einer Zeitdauer von mehr als 2 1/2 Jahren - wie im vorliegenden Sachverhalt - jedenfalls nicht mehr der Fall.

OLG Schleswig Beschl. v. 22.10.2021 – I OLG 230/21, BeckRS 2021, 32465 

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