Keine Zulässigkeit einer Klage einer juristischen Person gegen eine Fahrradstraße

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.11.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2864 Aufrufe

Heute etwas Verwaltungsrecht. Die Klägerin erstrebte die Entfernung von Verkehrsschildern, durch die eine Fahrradstraße angeordnet wurde. Problem: Die Klägerin ist keine natürliche Person. Da kann sie nicht gegen alle verkehrsrechtliche Anordnungen klagen. Auch nicht gegen eine Fahrradstraße:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 Tatbestand: 

 Die Klägerin wendet sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung, auf deren Grundlage die Beklagte in ihrem Gemeindegebiet eine Fahrradstraße mittels Verkehrszeichen ausgewiesen hat und begehrt die Beseitigung des Verkehrszeichens.

 Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, ist Eigentümerin eines Grundstücks mit der postalischen Anschrift I….straße 00-00 in 00000 E. und hat dort auch ihren Sitz. Das in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Gewerbegebiet liegende Grundstück ist mit einem Gebäudekomplex bebaut, wird von der Klägerin vermietet und von deren Mietern ausschließlich gewerblich genutzt. Hierbei handelt es sich etwa um den Malteser Hilfsdienst, aber auch sonstige Mieter, die gewerblichen Lieferverkehr durchführen und das Grundstück daher mit Lastkraftwagen anfahren müssen. Das Grundstück ist verkehrlich nur über die I….straße erschlossen.

 Auf Grundlage des „Projekts zur Fahrradhauptstadt 2020 - Fahrradstraßenkonzept“ vom Mai 2012 der B. GbR, welches der Verwirklichung des allgemeinen politischen Ziels der Beklagten diente, den Radverkehr verstärkt zu fördern, sah das Strategiekonzept für eine ganzstädtische Förderung des Radverkehrs unter anderem die weitere Verdichtung des Radverkehrsnetzes mittels der Schaffung eines Netzes von Fahrradstraßen im Gemeindegebiet vor.

 Gemäß des Vorschlags im Fahrradstraßenkonzept für die „Strecke 00-00-0“ (Bl. 176 der Beiakte 1) wies die Beklagte ihre Gemeindestraße mit der Straßenbezeichnung I….straße auf Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 13. Januar 2016 als Fahrradstraße aus. In der Örtlichkeit wurden auf dieser Grundlage das Verkehrszeichen 244.1 und unmittelbar die Zusatzzeichen 1010-50 und 1010-62 aufgestellt. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 13. Januar 2016 sowie die von der Klägerin als Anlage K 5 zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder.

 Der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nahm die Aufstellung der Verkehrsbeschilderung nach seinen Angaben erstmals Anfang Juli 2016 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 2. August 2016 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat diese um Prüfung, ob die Ausweisung der Fahrradstraße mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sei. Unter dem 7. Oktober 2016 teilte die Beklagte der Klägerin unter Verweis auf übersandte Unterlagen mit, welchen Sinn Fahrradstraßen in ihrem Stadtgebiet hätten und wie das Abwägungsergebnis nach den übrigen Bürgerversammlungen ausgefallen sei. Verkehrsuntersuchungen über die Menge der verschiedenen Verkehrsarten in den einzelnen Fahrradstraßen lägen jedoch nicht vor.

 Unter dem 18. November 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Ausweisung der I….straße als Fahrradstraße den Vorgaben der VwV-StVO zu den Zeichen 244.1. und 244.2 widerspräche. Die Regelung enthalte keine Ermächtigung, aus allgemeinen verkehrspolitischen Erwägungen Fahrradstraßen einzurichten. Weder sei in der I….straße Fahrradverkehr die derzeit vorherrschende Verkehrsart noch sei dies alsbald zu erwarten. Es fehle an einer Entscheidung auf sachlich fundierter Grundlage, insbesondere da keine Ermittlung des Kraftfahrzeugverkehrsaufkommens stattgefunden habe. Die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Auch bestünde keine sicherheitsbedingte Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO. Die verkehrsrechtliche Anordnung und das Aufstellen des Verkehrszeichens seien aufgrund einer fehlerhaften Abwägung der wechselseitigen Interessen schließlich unverhältnismäßig.

 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Ausweisung der Fahrradstraße habe an der Erschließungsfunktion der Gemeindestraße nichts geändert. Anwohner könnten ihre Grundstücke weiterhin mit Personenkraftsowie Lastkraftwagen erreichen. Auch habe eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht stattgefunden; bereits zuvor sei in der I….straße Tempo 30 angeordnet gewesen. Nach Abschluss des gesamten Fahrradstraßenzuges werde in Kürze eine Verkehrszählung durchgeführt.

 In einem internen Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 16. Januar 2017 ist niedergelegt, dass in dem Fahrradstraßenkonzept Belange des Kraftfahrzeugverkehrs nicht abgewogen worden seien und auf Grundlage der noch nicht durchgeführten Verkehrszählung gegenwärtig nicht verlässlich beurteilt werden könne, ob der Radverkehr die momentan vorherrschende Verkehrsart sei. Der Mitarbeiter äußerte intern Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung.

 Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass durch die Schaffung einer Parallelverbindung zu einer Bundesstraße durch den Fahrradstraßenzug in der I….straße in Kürze mit einem deutlich erhöhten Fahrradverkehrsaufkommen zu rechnen sei.

 Die Beklagte führte in der I….straße im Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis zum 4. Juli 2017 eine Verkehrsdatenzählung durch. Diese ergab insgesamt 4.421 Fahrzeuge, die sich - nach Längenklassen ermittelt - in die Gattungen „2Rad (617 Fahrzeuge) und „Rest“ (3.804 Fahrzeuge) aufteilte. Im Rahmen einer weiteren im Zeitraum vom 4. Juli 2017 bis zum 13. Juli 2017 durchgeführten Verkehrsdatenzählung ermittelte die Beklagte insgesamt 5.579 Fahrzeuge, wovon - nach Längenklassen - 1.105 auf „2Rad“ und 4.474 auf „Rest“ entfielen. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die Auswertung der Verkehrsdatenzählung der Beklagten (Beiakte 2). Eine unlängst im Zeitraum 12. April 2021 bis zum 12. Mai 2021 durchgeführte Verkehrsdatenzählung ergab einen gemittelten Anteil des Radverkehrs in der I….straße von 12,2%.

 Die Klägerin hat bereits am 10. Mai 2017 Klage erhoben.

 Zu deren Begründung trägt sie insbesondere vor, die angegriffene Verkehrszeichenregelung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin klagebefugt. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Einzelner einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen Verkehr haben könne. Hieraus folge, dass auch ein gegenteiliges Abwehrrecht existieren müsse. Fahrverbote, die vor Ort - auch durch Verkehrsschilder - kenntlich gemacht seien, richteten sich an Anwohner und Autofahrer. Eine Mehrzahl von (straßenverkehrsrechtlichen) Regelungen adressiere zudem auch Nichtverkehrsteilnehmer. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere nicht festgestellt, dass Nichtverkehrsteilnehmer nicht klagebefugt seien. Zur Annahme der Klagebefugnis reiche es grundsätzlich aus, dass die Möglichkeit einer solchen Betroffenheit in geschützten Rechtspositionen bestehe bzw. nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine. Sie, die Klägerin, vermiete ausschließlich an gewerbliche Nutzer oder solche, die „einem Gewerbe gleichstünden“. Ihre Mieter seien zwingend darauf angewiesen, das Grundstück zügig erreichen und verlassen zu können. Auch führe ein Teil der Mieter gewerblichen Lieferverkehr durch, sodass Lastkraftwagen das Grundstück erreichen, hierzu rangieren sowie zudem gelegentlich auf der Straße zwecks der Durchführung von Be- oder Entladevorgängen halten müssten. Es drohe eine Gefährdung ihres ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebs als Hauseigentümerin und Vermieterin. Im Fall eines Mieterwechsels könnten Probleme entstehen, sollten Nachmieter fürchten, mit Behinderungen ihres Lieferverkehrs aufgrund der Ausweisung der Fahrradstraße rechnen zu müssen. Auch könnten Bestandsmieter aufgrund der erschwerten Erreichbarkeit des Grundstücks Standortverlagerungen erwägen. Dies gelte insbesondere, sollte sich der Fahrradverkehr noch verdichten. Das Verkehrszeichen Fahrradstraße habe für alle Anlieger, insbesondere für die Hauseigentümer und Vermieter, eine erheblich weitergehende Bedeutung, die vergleichbar mit Dieselfahrverboten oder sonstigen immissionsbedingten Regulierungen sei. Auf eine Verkehrserheblichkeit könne es nicht ankommen, wolle man die Betroffenen nicht rechtschutzlos stellen. Die Ausweisung des Gebiets als Gewerbegebiet und die Ausweisung der hierdurch führenden Gemeindestraße als Fahrradstraße begründe einen Widerspruch. Andere gerichtliche Entscheidungen hätten keine Zweifel an der Klagebefugnis des dort gegen die Ausweisung einer Fahrradstraße klagenden Anliegers und Grundstückseigentümers gehabt. Die Betroffenheit der Klägerin folge schließlich daraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die abweichende Beschilderung fehlten und daraus, dass die betroffenen Belange fehlerhaft, nämlich unzureichend, abgewogen worden seien. Im Übrigen sei es keinesfalls eindeutig, ob die I….straße gemäß der Behauptung der Beklagten nach wie vor für alle Verkehrsarten nutzbar sei. Die Klage sei überdies begründet, da die Ausweisung der Fahrradstraße aus den im Verwaltungsverfahren umfänglich vorgetragenen Gründen gleich unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze.

 Die Klägerin beantragt,

 die verkehrliche Anordnung der Beklagten vom 13. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Verkehrszeichen 244.1 in der I….straße zu entfernen.

 Die Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

 Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Klägerin sei durch die Ausweisung der Fahrradstraße und die angebrachten Verkehrszeichen nicht in ihren Rechten verletzt. Insbesondere sei aufgrund der Zusatzschilder die Straße nicht für irgendeine Verkehrsart gesperrt. Dass Radfahrer in der Fahrradstraße nebeneinander fahren dürften, beeinträchtige die Nutzbarkeit der Straße nicht. Auch habe sich die Widmung der Straße nicht geändert. Die Ausweisung der Fahrradstraße sei im Übrigen rechtmäßig erfolgt.

 Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten beigezogenen Beiakten.

 Entscheidungsgründe: 

 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

 I. Soweit die Klägerin zum einen die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 13. Januar 2016 in Form des Verkehrszeichens 244.1 begehrt, ist die Klage zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die wie vorliegend durch Verkehrszeichen im öffentlichen Straßenland aufgestellt werden, handelt es sich um benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2, 3. Var. VwVfG NRW und damit um Verwaltungsakte.  Std. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 - 7 C 18.66 - juris.

 Ebenfalls statthaft ist der zum anderen auf Beseitigung der Folgen gerichtete Leistungsantrag als Annexantrag zum Anfechtungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

 II. Die Klägerin ist jedoch nicht klagebefugt.

 1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage, wenn wie hier gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine solche Rechtsverletzung objektiv möglich erscheint. Die Klage ist unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können.  Std. Rspr. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 - juris Rn. 4.

 Betreffend Verkehrszeichen ist anerkannt, dass es zur Annahme der Klagebefugnis ausreicht, dass ein Verkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich angeordneten Ge- oder Verbots geworden ist. Insoweit folgt die Klagebefugnis aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil zumindest eine Verletzung der hiervon geschützten allgemeinen Freiheitsgewährleistung in Betracht kommt. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 - juris Rn. 4.

 So kann ein Verkehrsteilnehmer als Rechtsverletzung etwa geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben.  Std. Rspr. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - juris Rn. 13 ff. m.N.; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 - juris Rn. 6.

 Weiter ist anerkannt, dass durch Verkehrszeichen auch die Grundrechte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie einfachgesetzliche Rechte berührt sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 C 40.10 - juris 30 ff.

 Durch Verkehrszeichen getroffene Anordnungen können nicht nur natürliche Personen, sondern aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit auch juristische Person, Personen- oder etwa Personenhandelsgesellschaften in ihrem Rechtskreis betreffen. Insoweit ist eine Zurechnung ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen grundsätzlich möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 3 B 181.05 - juris Rn. 5 (zur juristischen Person).

 Daraus folgt jedoch nicht, dass juristischen Personen oder auch Personen(handels) gesellschaften stets durch jedes Verkehrszeichen zumindest möglicherweise in ihrem Rechtskreis betroffen wären. Vielmehr ist sowohl die Frage der jeweiligen grundrechtlichen Betroffenheit als solche als auch die des etwaigen Ausmaßes eine Frage des Einzelfalls und hängt von der jeweiligen Verkehrszeichenregelung bzw. verkehrlichen Regelung ab.

 2. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist es offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Klägerin durch die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten in Gestalt der Ausweisung der Fahrradstraße in der I….straße mittels Zeichen 244.1 (nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) verletzt sind. Eine mögliche Rechtsverletzung folgt weder als Verkehrsteilnehmerin aus Art. 2 Abs. 1 GG (hierzu a.) noch aus einer Grundrechtsbetroffenheit des Art. 14 Abs. 1 GG (hierzu b.) oder des Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu c.) noch aus einfachgesetzlichen Normen (hierzu d.).

 a. Eine mögliche subjektive Rechtsverletzung der Klägerin folgt nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG, obwohl die Klägerin über Art. 19 Abs. 3 GG insoweit Grundrechtsträgerin ist, es sich bei dem Verkehrszeichen 244.1 um ein Vorschriftszeichen i.S.v. § 41 Abs. 1 StVO handelt und mittels dieses Dauerverwaltungsakts Ge- und Verbote gegenüber Verkehrsteilnehmern angeordnet werden.

 Die Klägerin ist als Personenhandelsgesellschaft zwar in den subjektiven Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einbezogen, der über Art. 19 Abs. 3 GG entsprechend Anwendung findet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - NJW 1959, 1675; BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - NJW 2005, 1917; Di Fabio in Maunz/Dürig, GG (94. EL Januar 2021) Art. 2 Abs. 1 Rn. 10.

 Sie ist jedoch nicht Verkehrsteilnehmerin in diesem Sinne und gehört nicht zu dem von der angegriffenen verkehrsregelnden Anordnung erfassten Adressatenkreis.

 Verkehrsteilnehmer ist dabei nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern in Bezug auf den ruhenden Verkehr kann auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs Verkehrsteilnehmer sein, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 - juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 - juris Rn. 8.

 Dies gilt im Grundsatz auch für eine juristische Person. Da eine solche rechtsfähig ist, kann sie ebenso wie eine natürliche Person von durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen in ihrem Rechtskreis betroffen sein. Der Umstand, dass eine juristische Person sich natürlicher Personen bedienen muss, um handlungsfähig zu sein, und auch für die Wahrnehmung von Verkehrszeichen notwendigerweise auf natürliche Personen angewiesen ist, ändert nichts daran, dass auf diesem Wege getroffene Anordnungen geeignet sind, ihr gegenüber Rechtswirkungen zu erzeugen. Ihre Rechtsfähigkeit setzt im Gegenteil geradezu voraus, dass sie das ihr zurechenbare Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen gegen sich gelten lassen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 3 B 181.05 - juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 - juris Rn. 10.

 Gemessen daran ist die Klägerin keine Verkehrsteilnehmerin in Bezug auf die vorliegend streitige verkehrsrechtliche Anordnung, mit der durch das Zeichen 244.1 gegenüber Verkehrsteilnehmern Ge- bzw. Verbote getroffen werden.

 Das streitgegenständliche Verkehrszeichen 244.1 richtet sich in seiner unmittelbaren Wirkung an den fließenden Straßenverkehr und damit an Verkehrsteilnehmer, die sich verkehrserheblich verhalten können, so etwa Fahrzeugführer. So werden folgende Ge- bzw. Verbote getroffen (vgl. die Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, lfd. Nr. 23):

 1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.

 2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

 3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.

 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

 Die in der Örtlichkeit unterhalb des Zeichens 244.1 angebrachten Zusatzzeichen 1010-50 und 1010-62 des Verkehrszeichenkatalogs erlauben weiteren Fahrzeugverkehr (dazu II. 2.) als Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV in der Fahrradstraße.

 Dass die Klägerin über ihre Organe, Vertreter oder Hilfspersonen, vgl. kritisch zur Zurechnung jedenfalls im fließenden Verkehr: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 6 L 2634/20 - juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 - 6 K 6022/16 - BeckRS 2017, 115502; VGH München, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 11 ZB 19.1068 - juris Rn. 12 ff., am fließenden Straßenverkehr teilnimmt, hat diese selbst nicht vorgebracht. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Rechtsform der Klägerin, bei der als GmbH & Co. KG eine Komplementär GmbH persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist. Der Geschäftsführer der GmbH als natürliche Person ist damit lediglich mittelbar Geschäftsführer der KG. Eine Teilnahme am fließenden Verkehr, zugerechnet über den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

 Eine Betroffenheit der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG kommt auch nicht durch deren Haltereigenschaft von Kraftwagen in Betracht. Im Verfahren hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen, dass sie als Personenhandelsgesellschaft Halterin von Kraftwagen ist. Dies gleichwohl unterstellt, wäre sie aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der Beschränkung des Regelungsgehalts des angegriffenen Verkehrszeichens auf den fließenden Straßenverkehr als Fahrzeughalterin jedoch ebenfalls nicht Adressatin der angegriffenen Vorschriftszeichenregelung.

 Nichts Gegenteiliges folgt aus der von dem Prozessvertreter der Klägerin benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 (3 C 40.10). Mit Blick darauf, dass in diesem Verfahren die Revision des dortigen Beklagten begründet war und das Urteil des Berufungsgerichts, welches ermessensfehlerhaftes Handeln der im Verfahren Beklagten annahm, nicht im Einklang mit Bundesrecht stand, hatte das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, sich (ausdrücklich) mit der Klagebefugnis der Klägerinnen -Speditions- und Logistikunternehmen - auseinanderzusetzen.

 Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht durch das im dortigen Verfahren verfügte Durchfahrtsverbot einer Straße einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG angenommen und damit eine Klagebefugnis allein schon unter Hinweis auf dieses Grundrecht bejahen können. Für eine Klagebefugnis aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich aus den Ausführungen - auch mittelbar - nichts.

 Den übrigen vom Prozessvertreter im Schriftsatz vom 13. August 2021 benannten Entscheidungen liegen Sachverhalte zu Grunde, in denen sich natürliche Personen gegen verkehrsrechtliche Anordnungen und Verkehrszeichen wendeten.

 2. Eine Klagebefugnis lässt sich auch nicht mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG herleiten.

 Das Grundrecht Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG bleibt von der angegriffenen Vorschriftszeichenregelung aufgrund der getroffenen Regelungen in den Zusatzzeichen vollständig unberührt. Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei einem Fortbestehen der Fahrradstraße mietrechtliche Probleme entstehen könnten, das Mietobjektiv für deren gewerblichen Mieter weniger attraktiv werden bzw. im Fall von Mieterwechseln die Attraktivität des Grundstücks von Vornherein herabgesetzt sein könnte, stehen bei Zugrundelegung dieses Vortrags allenfalls künftige Gewinn- und Erwerbsaussichten der Klägerin in Rede. Diese werden vom Schutz der Eigentumsfreiheit nicht umfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 C 40.10 - juris Rn. 33.

 Auch der Anliegergebrauch, der in seinem Kern unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fällt, ist durch das Verkehrszeichen vorliegend nicht berührt. Insbesondere ist durch die verkehrsrechtliche Regelung in ihrer Gesamtheit kein Kraftverkehr durch ein Durchfahrtverbot beschränkt. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge über 3,5 t - wie Lastkraftwagen -, die ausweislich des Vortrags der Klägerin ihr Grundstück erreichen müssen.

 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht aber nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 - juris.

 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Anliegergebrauch der Klägerin das Recht einräumt, ihr im Gewerbegebiet belegenes Grundstück auch mit (Last) Kraftwagen zu erreichen; zumal sie nicht einmal vorgetragen hat, dass sie dieses selbst dergestalt befahren lässt. Erst Recht kann offen bleiben, ob der Schutzbereich des Anliegergebrauchs auch umfasst, dass die Mieter eines Gewerbegrundstücks dieses mit Lastkraftwagen erreichen können und sich der Eigentümer hierauf im Rahmen des Anliegergebrauchs berufen kann. Denn die Fahrradstraße darf aufgrund des unter dem Zeichen 244.1 ordnungsgemäß angebrachten Zusatzzeichens 1010-50 mit Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden, vgl. insoweit die Erläuterungen im Anhang zum VzKaT. Entgegen des Vortrags der Klägerin ist diese Ausweisung, die sich nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt, eindeutig und unmissverständlich. Eine faktische Einschränkung der Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin mittels Kraftfahrzeugen und Kraftwagen oder gar ein Durchfahrverbot für die vorgenannten Verkehrsmittel besteht im Ergebnis nicht.

 Es mag dahinstehen, ob sich das Fahrradstraßenkonzept der Beklagten durch diese umfängliche Freigabe für Kraftwagen und Krafträder damit nicht als bloße Symbolpolitik entlarvt. Denn nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zum Zeichen 244.1 (Fahrradstraße) ist unter Ziffer II. festgehalten, dass anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden darf (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Eine vollständige Freigabe des Verkehrs mit Kraftwagen und Krafträdern (1010-62) über Zusatzschilder dürfte mit dem Regelungsinhalt, den der Gesetzgeber mit der Errichtung einer Fahrradstraße verbunden hat, wohl kaum in Einklang stehen. Faktisch führt die verkehrsrechtliche Anordnung lediglich zu dem Gebot, dass Fahrräder auch nebeneinander fahren dürfen. Die Temporeduzierung galt bereits vorher; die Hauptregelung einer Fahrradstraße in Form der Einschränkung des Verkehrs wird durch Zusatzzeichen direkt wieder aufgehoben.

 Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich die Freigabesituation künftig durch andere Zusatzzeichen verändern könnte, trifft dies im Grundsatz zwar zu, vermag aber zum jetzigen Zeitpunkt eine Klagebefugnis nicht zu begründen. Eine spätere Anordnung eines Durchfahrtverbots, etwa für Lastkraftwagen, könnte zu einer möglichen Rechtsverletzung aus Art. 14 Abs. 1 GG und damit der Annahme einer Klagebefugnis in einem an eine solche Entscheidung anschließendes Klageverfahren führen.

 3. In Ermangelung eines gegenwärtig bestehenden Durchfahrtverbots scheidet auch die mögliche Betroffenheit der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG aus. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 C 40.10 - juris Rn. 31.

 4. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das angegriffene Verkehrszeichen die Klägerin in einfachgesetzlich geschützten Rechtspositionen möglicherweise verletzt. So ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch der Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW, vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 - juris Rn. 50, gegenwärtig nicht berührt.

 5. Mit der Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungsklage festgeschrieben, um Popularklagen, in denen die Klägerin in einem aus ihrer Sicht wohlverstandenen Allgemeininteresse rechtmäßiges Verwaltungshandeln einklagt, auszuschließen.

 Von daher ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, dass die im Rahmen der drei Verkehrszählungen erhobenen Verkehre zum jeweiligen Messzeitraum nicht vom Fahrradverkehr beherrscht worden sind. Ob auf einer solchen Tatsachengrundlage eine zuverlässige Prognoseentscheidung gerichtsfest seitens der Beklagten getroffen werden kann, dass zukünftig der Fahrradverkehr in der I….straße vorherrschend sein wird, muss in Anbetracht des Vorstehenden im hiesigen Verfahren ebenfalls nicht geklärt werden, erscheint dem Gericht jedoch im höchsten Maße zweifelhaft. Schließlich bleibt auch die Frage, ob die Errichtung einer Fahrradstraße in einem Gewerbegebiet mit dem dort üblicherweise anzutreffenden Verkehrsarten in Einklang zu bringen ist, im vorliegenden Verfahren offen.

VG Köln Urt. v. 15.10.2021 – 18 K 6758/17, BeckRS 2021, 33015

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