Landwirtschaftliches Fuhrunternehmen: Auch hier ist EG-Kontrollgerät nötig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.01.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1748 Aufrufe

Einmal eine ganz andere VerkehrsOWi-Entscheidung. Der Betroffene ist Prokurist einer Firma und Geschäftsführer einer andern Firma, die Agrartransporte (hier: Rübentransporte) durchführen. In seinen hierfür genutzten Fahrzeugen hat er keine "Fahrtenschreiber":

 

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2021 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 Gründe: 

 I.

 Der Betroffene wurde mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2021 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz (FPersG), nämlich der Nichtbenutzung des Fahrtenschreibers und der Nichtverwendung der Fahrerkarten durch Mitarbeiter seines Unternehmens, zu einer Geldbuße von 1.000,00 € verurteilt.

 Nach den Feststellungen ist der Betroffene Prokurist der R. und Partner Speditions- und Lagergesellschaft mbH mit Sitz in B., Ortsteil W. . Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung und Vermittlung von Transport- und Lagergeschäften jeglicher Art. Der Betroffene ist zugleich Geschäftsführer der R. und Partner Agrarservice GmbH & Co. KG mit Sitz in W. . Gegenstand dieses Unternehmens ist die Erbringung von Agrardienstleistungen für Landwirte. Das Unternehmen bewirtschaftet keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen. Der Betroffene hat vorliegend fünf LKW-Fahrer als Saisonkräfte zum Rübentransport eingesetzt und diese angewiesen, bei der Benutzung des Fahrtenschreibers (EG-Kontrollgerätes) bei sämtlichen Fahrten die jeweiligen Fahrerkarten nicht in das Gerät einzustecken. Dadurch war eine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten der jeweiligen Fahrer nicht möglich. Zur Begründung bezog sich der Betroffene auf die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Fahrpersonalverordnung (FPersV), wonach bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ein Fahrtenschreiber nicht verwendet werden muss, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100km vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least. Der Betroffene übergab den Fahrern Schriftstücke, aus denen sich bei einer Kontrolle ergeben sollte, dass für die Fahrzeuge im Umkreis von 100km kein Fahrtenschreiber betätigt werden müsse. Die fünf Lastkraftwagen waren als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (LOF) zugelassen, wurden jedoch zum Tatzeitpunkt nicht für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt, sondern für reine Transportleistungen.

 Zur subjektiven Tatseite hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene bei Beachtung der unternehmerischen Sorgfalt den Verstoß gegen die Fahrpersonalverordnung hätte erkennen und vermeiden können. Im Hinblick auf einen Irrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG hätte dem Betroffenen bewusst sein müssen, dass die R. und Partner Speditions- und Lagergesellschaft mbH nach ihrem Unternehmenszweck kein landwirtschaftliches Lohnunternehmen sei und die vom Betroffenen zitierten Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr gerade zwischen landwirtschaftlichen Lohnunternehmen und dem reinen Speditionsgeschäft unterscheiden würden. Nach Ziffer 6.5 der zwischen Bund und Ländern abgestimmten Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr von Januar 2020 finde die Ausnahme nur Anwendung, wenn die Beförderung zum Beispiel durch ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen als Teil einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu sehen sei. Reine Beförderungen unterlägen dem Ausnahmetatbestand nicht, wobei ergänzend darauf hingewiesen werde, dass die Ausübung von Verkehrstätigkeiten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen gerade verhindert werden solle.

 Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.

 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

 Mit Beschluss vom 17. November 2021 ist die Sache durch den Einzelrichter dem Senat in der gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG vorgesehenen Besetzung übertragen worden.

 II.

 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben.

 1. Die Feststellungen des Amtsgerichts, nach denen der Betroffene als verantwortlicher Verkehrsunternehmer den objektiven Tatbestand der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1a Fahrpersonalgesetz (FPersG) i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 Fahrpersonalverordnung (FPersV) i. V. m. Art. 3 Abs. 1, 33 VO (EU) 165/2014 des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr verwirklicht hat, sind nicht zu beanstanden.

 Auf den Betroffenen, der im vorliegenden Fall als Unternehmer fünf seiner Mitarbeiter angewiesen hat, die jeweiligen Lastkraftwagen, die im Straßenverkehr zur gewerblichen Güterbeförderung benutzt werden, ohne Fahrtenschreiber zu betreiben, findet die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anwendung (vgl. Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung i. V. m. Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Von der daher grundsätzlichen Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung eines Kontrollgerätes können die Mitgliedsstaaten gem. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 jedoch die in Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge freistellen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung unter Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, welche die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ab dem 11. April 2007 ersetzt hat, durch § 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift werden land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von 100km vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, ausgenommen.

 Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands erfüllen die Fahrzeuge des Unternehmens, dessen Prokurist der Betroffene ist, nicht. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelt es sich zwar um land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, indes werden diese hier nicht für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV verwendet. Vielmehr handelt es sich um einen gewerblichen Gütertransport, der von dem Ausnahmetatbestand nicht erfasst ist. Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. Hiervon ist im Fahrpersonalrecht nicht abzuweichen. Eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet nicht zuletzt der Normzweck. Das Ziel der Verordnung, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Kraftverkehrssektor und die Straßenverkehrssicherheit, würde durch eine weitergehende Auslegung der Ausnahmevorschrift beeinträchtigt, weil den Fahrern nicht mehr der Schutz ihrer Arbeitsbedingungen zugutekäme (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-203/18 und C-374/18; Urteil vom 07. Februar 2019, C-231/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2011, 5 Ss 1141/09 - alle zitiert nach juris). Diese würde auch zu Unsicherheit im Straßenverkehrsgewerbe, weil die Fahrzeuge rechtmäßig über einen längeren Zeitraum ohne Ruhezeiten geführt werden könnten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-203/18 und C-374/18 - zitiert nach juris), und bei den Vollzugsbehörden sowie zu Schwierigkeiten bei der Auslegung, Anwendung, Durchsetzung und Kontrolle dieser Vorschriften führen, was dem Zweck einer besseren Kontrolle und Durchsetzung im Straßenverkehrsgewerbe zuwider liefe (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 2020, (1 Z) 53 Ss-OWi 592/19 (349/19) - zitiert nach juris). Eine weite Auslegung verfälscht zudem den Wettbewerb im Transportgewerbe, weil andere Anbieter von Transportdienstleistungen, die der Verpflichtung zur Nutzung eines Fahrtenschreibers unterfallen, im Hinblick auf Ruhezeiten benachteiligt werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-203/18 und C-374/18; Urteil vom 07. Februar 2019, C-231/18; Urteil vom 13. März 2014, C-222/12 - beide zitiert nach juris).

 Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze zutreffend angenommen, dass der Betroffene als Unternehmer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit dem Abtransport der Rüben eine normale Transportleistung und nicht eine landwirtschaftliche Tätigkeit erbringt. Der Abtransport der nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits geernteten und angehäuften Rüben erfordert trotz der bei der Verladung durchgeführten Reinigung der Rüben keine besonderen Spezialfahrzeuge. Die Rüben werden verladen und verbracht. Zudem ist der Abtransport der Rüben - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat zutreffend hingewiesen hat - mangels rascher Verderblichkeit zeitlich gut planbar. Gründe, die Fahrer der Lastkraftwagen im Hinblick auf die Ruhezeiten zu benachteiligen und den Betroffenen als Unternehmer im Rahmen einer Befreiung von der Verpflichtung zur Nutzung eines Fahrtenschreibers im Verhältnis zu anderen Transportunternehmen zu privilegieren, ergeben sich bei dieser Sachlage nicht. Hierfür bestehen im Rahmen von Erntetransporten tatsächlich überhaupt nur dann Anhaltspunkte, wenn die Feldfrüchte, etwa wegen deren schneller Verderblichkeit, unmittelbar nach der Ernte zügig verbracht werden müssen, weil dann eine Beschränkung der Ruhezeiten gerechtfertigt sein könnte.

 2. Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite tragen den Schuldspruch.

 Gegen die Annahme fahrlässigen Handelns ist nichts zu erinnern. Zutreffend ist das Amtsgericht weiterhin davon ausgegangen, dass sich der Betroffene bei Begehung der Taten nicht in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 11 Abs. 2 OWiG befunden hat. Danach handelt ein Täter nicht vorwerfbar, wenn ihm bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, fehlt und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Es bestehen schon Zweifel daran, dass der Betroffene einem Irrtum unterlegen ist, da die R. und Partner Speditions- und Lagergesellschaft mbH zweifellos kein landwirtschaftliches Unternehmen ist. Dies kann aber dahinstehen, denn ein möglicher Irrtum des Betroffenen war hier in jedem Fall vermeidbar, weil die Nichtanwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV für den Betroffenen problemlos erkennbar war. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat sich der Betroffene gerade auf Ziffer 6.5 der zwischen Bund und Ländern abgestimmten Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr von Januar 2020 berufen. Diese erklären die Ausnahme aber nur für anwendbar, wenn die Beförderung zum Beispiel durch ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen als Teil einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit erbracht wird, was hier aber offensichtlich nicht der Fall war. Auch der dortige Hinweis, dass reine Beförderungen dem Ausnahmetatbestand nicht unterliegen und die Ausübung von Verkehrstätigkeiten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen gerade verhindert werden soll, sprechen für eine Erkennbarkeit eines möglichen Irrtums.

OLG Naumburg Beschl. v. 18.11.2021 – 1 Ws 165/21, BeckRS 2021, 38724

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