Privatparkplatz und Zuweg: Öffentlicher Straßenverkehr

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.01.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2106 Aufrufe

Am Jahresende/Jahresanfang sammle ich immer die wesentliche Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht zusammen. Oft finden sich da dann Entscheidungen, die erst verspätet veröffentlicht wurden und keinen größeren Widerhall gefunden haben. So bin ich über eine Entscheidung des OLG Jena gestoßen, in der es um die öffentliche Verkehrsfläche geht. Diese Thematik gab es schon mehrfach im Blog. Pauschal gesagt: Öffentlich gewidmete Verkehrsflächen sind öffentlicher Straßenverkehr. Private Flächen sind öffentliche Verkehrsfläche, wenn sie einer "Quasiwidmung" unterliegen, also wie öffentlich genutzt werden sollen oder der Berechtigte eine solche Nutzung billigt. Ist also der Tatort eines Verkehrsdeliktes eine Privatfläche, so bedarf es ergänzender Darstellungen, warum diese öffentlicher Straßenverkehr sein soll. Diese Darstellungen des Tatgerichts reichten dem OLG Jena hier nicht:

 

Die mitgeteilte Beschilderung „als Privatparkplatz“ und die Einordnung der Stellflächen als „Privatparkplätze der Mieter“, zu denen nach den Feststellungen Angeklagter und Geschädigte gehören, deutet vielmehr auf die Zulassung nur eines begrenzten Nutzerkreises und damit auf das Vorliegen einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche hin. Deren Nutzung durch den Zeugen … steht dem nicht entgegen, da er - so die Urteilsgründe - im Tatzeitpunkt mit der Beladung eines Umzugsfahrzeugs befasst war, was ebenfalls eine von einem dortigen Wohnungseigentümer abgeleitete Berechtigung nahelegt. Auf einer Grundstückseinfahrt oder privaten Zuwegung, wie sie das Urteil benennt, soll sich die Tat nicht ereignet haben; im Übrigen ist eine Zugehörigkeit dieser Liegenschaften zum öffentlichen Verkehrsraum auch nicht schlechthin zu bejahen, sondern nur dann, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen (vgl. Fischer, a.a.O.; OLG Düsselforf, Beschl. v. 13.11.1987, Az. 2 Ss 413/87, beck-online). Das aber wird durch die Feststellungen gerade nicht belegt; ob sich eine solche „grundsätzliche allgemeine Zugänglichkeit … aus den Bildern ergibt“, kann der Senat nicht beurteilen, weil es an einer ordnungsgemäßen Einbeziehung der - weder nach Fundstelle noch Inhalt näher bezeichneten - Bilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO fehlt. 

OLG Jena Beschl. v. 9.2.2021 – 1 OLG 121 Ss 116/20, BeckRS 2021, 6827

 

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