BGH: Löschung einer GmbH trotz noch laufender Steuerfestsetzungsfrist eintragungsfähig

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 14.01.2022

Der BGH hat mit Beschluss vom 9. November 2021 (II ZB 1/21) entschieden, dass die abstrakte Möglichkeit einer Änderung der Steuerfestsetzung für sich genommen keine Zweifel an der Vermögenslosigkeit einer GmbH in Liquidation begründet.

Beendigung der Liquidation

Eine GmbH kann nach § 74 Abs. 1 S. 2 GmbHG im Handelsregister gelöscht werden, wenn die Liquidation beendet und kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist. Vorliegend hatte das Finanzamt geltend gemacht, die Steuerangelegenheiten der GmbH seien noch nicht abgeschlossen, da die GmbH zu einem Konzernverbund gehöre, die letzten Steuerbescheide unter Vorbehalt ergangen seien und die letzte Außenprüfung bereits einige Zeit zurückliege.

Möglichkeit einer Änderung begründet keine Zweifel an Vermögenslosigkeit

Nach Ansicht des Senats begründet die bloße Möglichkeit einer Änderung der Steuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist – ggf. nach Durchführung einer Außenprüfung – per se keine Zweifel an der Vermögenslosigkeit der GmbH in Liquidation. Denn die abstrakte Möglichkeit, dass sich noch Zugriffsmasse finde, rechtfertige nicht die Annahme, dass noch Vermögen vorhanden sei. Anders sei die Lage, wenn von einem Anspruch auf Steuerrückerstattung auszugehen sei. Dafür waren hier jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar.

Generelle Frage der Löschungsreife vor Abschluss des Besteuerungsverfahrens bleibt offen

Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Beendigung der Liquidation generell vor dem Abschluss eines Besteuerungsverfahrens eintreten kann, lässt der Senat ausdrücklich offen. Denn nach Ansicht des Senats ist der hier erfolgte pauschale Hinweis des Finanzamts auf die Möglichkeit einer Änderung nicht mit einer konkreten Liquidationsmaßnahme gleichzustellen.

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