TTDSG: Konsultation der DSK zur Orientierungshilfe Telemedien

von Dr. Stefan Hanloser, veröffentlicht am 15.01.2022
Rechtsgebiete: ePrivacy|2433 Aufrufe

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat das Konsultationsverfahren zu ihrer Orientierungshilfe Telemedien – DSK OH TM (Version: 20.12.2021) am 14.1.2022 gestartet. Eine öffentliche Konsultation hatte die DSK in ihrer Pressemitteilung v. 20.12.2021 bereits angekündigt.

Zutreffend hebt die begleitende Pressemitteilung v. 14.1.2022 den weiten Regelungsbereich und damit die praktische Bedeutung der DSK OH TM hervor:

„Die Orientierungshilfe stellt Anforderungen an den Betrieb von Webseiten und Apps dar. … Die Orientierungshilfe ist deshalb auch bei anderen Endgeräten, die mit dem Internet verbunden sind und Vorgängen heranzuziehen, bei denen Informationen auf Geräten gespeichert oder aus diesen abgerufen werden, wie z.B. bei bestimmten Funktionen von vernetzten Fahrzeugen, Industriegeräten oder Haus- und Unterhaltungselektronik.“

Die DSK OH TM definiert somit aufsichtsbehördliche Anforderungen an die TTDSG- und DSGVO-konforme Gestaltung nicht nur von Telemediendiensten, sondern aller digitaler Produkte, die mittels vernetzter Endeinrichtungen genutzt werden.

Das Konsultationsverfahren auf einen Blick:

1. Konsultationsgegenstand – Worüber wird konsultiert?

Die Konsultation betrifft die DSK OH TM in der Fassung v. 20.12.2021 (im Folgenden: „Konsultationsversion“) ohne thematische Beschränkungen auf einzelne Aspekte.

2. Konsultationsteilnehmer – Wer wird konsultiert?

Die Konsultation richtet sich an Vertreter:innen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Gesellschaft und Verwaltung.

Ob mit „Vertreter:innen“ eine mittelbare Konsultation über institutionalisierte Interessenträger gemeint ist, ist nicht ganz klar. Der EDSA bspw. „führ[t] öffentliche Konsultationen durch, um die Ansichten und Anliegen aller Interessenträger und Bürger(sic!) zu hören“.

3. Konsultationsfrist – Bis wann müssen Stellungnahmen übermittelt werden?

Stellungnahmen können bis zum 15.3.2022 (Ausschlussfrist) elektronisch per E-Mail übermittelt werden (Details).

4. Konsultierende Stelle – Welche Behörde führt die Konsultation durch?

Als Kontakt ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angegeben, der 2022 den DSK-Vorsitz führt. Hinweis: Die Stellungnahmen sind jedoch an ein E-Mail-Postfach der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen zu senden.

5. Datenschutz – Insbesondere: Werden die Stellungnahmen veröffentlich?

Die DSK beabsichtigt, alle eingehenden Stellungnahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Sollten hiergegen im Einzelfall Einwände bestehen, bittet die DSK, diese bei der Übersendung der Stellungnahme mitzuteilen.

Für das Konsultationsverfahren gelten die Datenschutzbestimmungen für den Online-Auftritt der DSK, die für die Konsultation wie folgt ergänzt sind:

Abweichend von den allgemeinen Datenschutzbestimmungen dieser Website werden personenbezogene Daten—

(i) gespeichert, die mit der Einreichung von Stellungnahmen übermittelt werden;

(ii) zu Zwecken der Auswertung des Konsultationsverfahrens durch die DSK genutzt; und

(iii) soweit nicht bei Einreichung der Stellungnahme Einwände erhoben werden, im Rahmen der Veröffentlichung der Stellungnahmen Nutzer:innen dieser Website zum Abruf zugänglich gemacht

solange und soweit dies für die Zwecke des Konsultationsverfahrens erforderlich ist.

Die verantwortliche Stelle und weitere datenschutzrechtliche Pflichtinformationen ergeben sich aus den Datenschutzbestimmungen.

Ausblick:

Aus wissenschaftlicher Sicht darf man insbesondere auf die Bewertung der technischen Gestaltungsvorgaben aus der Konsultationsversion gespannt sein, etwa zur Unterscheidung zwischen Basis- und Zusatzfunktion, zur empfohlenen Session Storage, zur clientseitigen Speicherung von Informationen zur Vermeidung von Cookie-IDs, etc. Insofern: Bühne frei für einen spannenden Auslegungsdiskurs zum neuen § 25 TTDSG!

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