LG München I: Keine Einwirkung der Mitgliederversammlung eines Vereins auf Sponsorenbeziehung der Tochter-AG („Katar-Antrag“)

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 17.01.2022

Das LG München I hat mit Beschluss vom 25. November 2021 (13 T 15372/21) entschieden, dass die Mitgliederversammlung des FC Bayern München e. V. nicht zuständig ist, um auf eine Sponsorenbeziehung einer Tochter-AG Einfluss zu nehmen.

Vereinsmitglied beantragt Ergänzung der Tagesordnung

Im Vorfeld der Jahresmitgliederversammlung beantragte ein Mitglied des FC Bayern München e. V., die Tagesordnung um einen Beschlussvorschlag gegen den Fortbestand eines Sponsorenvertrags der FC Bayern München AG zu ergänzen. Nach dem Vorschlag sollte der Verein sämtliche „rechtlichen und tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeiten“ nutzen, um die Verträge mit einem bestimmten Sponsor auslaufen zu lassen. Umgesetzt werden könne dies etwa, so die Begründung, indem der AG-Aufsichtsrat ein Zustimmungserfordernis für die Verlängerung der erfassten Verträge beschließe. Eine ggf. hierfür fehlende Mehrheit im AG-Aufsichtsrat solle der Verein zum Anlass nehmen, um „geeignete Aufsichtsräte“ zu berufen. Der Verein war und ist mit 75 % an der AG beteiligt; die AG betreibt die Profi-Fußballabteilung des Vereins. Dem AG-Aufsichtsrat gehören u. a. der Präsident und erste Vizepräsident des Vereins als entsendete Mitglieder an.

Der Vorstand des Vereins lehnte es ab, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen. Das Vereinsmitglied beantragte darauf eine einstweilige Verfügung, um den Vorstand zu verpflichten, den Antrag zur Abstimmung zu stellen.

Satzung: Präsidium zuständig für Fußball-Geschäftsführung

In seiner kurz vor Versammlungsbeginn ergangenen Entscheidung bestätigt das Landgericht die Zurückweisung des Antrags durch das AG München (231 C 18299/21). Die Mitgliederversammlung sei nach der Satzung des Vereins nicht für die beantragte Beschlussfassung zuständig. Die Geschäftsführung für den Bereich Fußball, so das Gericht unter Verweis auf eine Satzungspassage, falle stattdessen in die ausschließliche Zuständigkeit des Präsidiums. Diese Übertragung sei zulässig, da der Kernbereich nicht betroffen sei.

Aktienrechtliche Vorgaben stehen Einwirkung auf Aufsichtsrat entgegen

Soweit der Antrag als Einwirkung auf den Präsidenten und den ersten Vizepräsidenten als Mitglieder des AG-Aufsichtsrats zu verstehen sei, so das Gericht weiter, widerspreche dies den aktienrechtlichen Vorgaben. Entsendete Aufsichtsratsmitglieder hätten die gleichen Rechte wie gewählte Aufsichtsratsmitglieder; sie unterlägen nicht den Weisungen des Entsendungsberechtigten.

Die Entscheidung des Landgerichts und die des Amtsgerichts sind unter SpuRt 2022, 57 bzw. 58, veröffentlicht.

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