Englische Übersetzung des Begriffs »Schriftform«

von Peter Winslow, veröffentlicht am 22.04.2022

Immer wieder hört man – zumindest höre ich, dass der im § 126 BGB enthaltene Begriff »Schriftform« mit »written form« zu übersetzen sei, wie dieser in der »convenience« Übersetzung des § 126 BGB tatsächlich wiedergegeben wird. Letzten Sommer hat mir sogar ein sogenannter lawyer-linguist – hier: ein in England und Wales zugelassener Anwalt und in Deutschland tätiger Übersetzer – im Rahmen eines persönlichen Gespräches versichert, dass das englische und walisische Recht diesen Begriff nicht kenne und dass dieser Begriff daher etwa mit »written form as defined in/pursuant to/etc. § 126 BGB« zu übersetzen sei. Ich vergesse die genaue Formulierung. Sie ist auch nicht wichtig.

Wenn der Begriff »Schriftform« ein Erfordernis bezeichnet, nach dem ein Schriftstück – etwa eine Urkunde oder ein Vertrag – schriftlich abgefasst und im Falle einer Urkunde durch die Ausstellerin bzw. den Aussteller oder im Falle eines Vertrags durch die Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben werden muss, wie aus § 126 BGB hervorgeht, so ist der Begriff »Schriftform« mit dem Begriff »signed writing« zu übersetzen. Und das gilt unabhängig von der Seite des großen Teiches, auf der man sich befindet – das heißt: unabhängig davon, ob man ins US-Englische oder ins GB-Englische übersetzt.

In den USA ist die relevante Vorschrift § 1-201 des Uniform Commercial Code (»UCC«). Danach umfasse der Begriff »writing« »printing, typewriting, or any other intentional reduction to tangible form«, wobei der Begriff »written« entsprechend bestimmt werde (§ 1-201 Nr. 43 UCC); der Begriff »signed« umfasse die Verwendung von »any symbol executed or adopted with the present intention to adopt or accept a writing« (§ 1-201 Nr. 37 UCC). Dass sich diese beiden Begriffe zusammensetzen lassen und in dieser Zusammensetzung dem deutschen Begriff »Schriftform« stichhaltig annähern, geht bspw. aus § 2-209 Abs. 2 UCC hervor, der lautet:

A signed agreement which excludes modification or rescission except by a signed writing cannot be otherwise modified or rescinded […]. [Hervorhebung diesseits]

In Großbritannien – nun, ich kenne die relevante Vorschrift nicht, ich weiß nicht einmal, ob es eine relevante Vorschrift gibt. Ich bin kein Brite.[*] Nichtsdestotrotz gibt es einen aufschlussreichen Artikel aus dem Jahr 2018 mit dem Titel »UK: Supreme Court Upholds Effectiveness Of Clause Requiring Signed Writing«. Wenn Großbritannien einen dem deutschen Begriff »Schriftform« annähernden Begriff nicht kenne, wie mir der lawyer-linguist letzten Sommer versicherte, so müsste entweder die im Titel enthaltene Abkürzung »UK« etwas vollkommen anderes bedeuten als United Kingdom und/oder der im Titel enthaltene Begriff »signed writing« etwas vollkommen anders bezeichnen als die Schriftform.

Aber ich gehe davon aus, dass die Abkürzung »UK« in der Tat »United Kingdom« heißt, und schließe aus dieser Abkürzung in Verbindung mit dem weiteren Inhalt des Artikels, dass der Begriff »signed writing« in Großbritannien die Schriftform nach § 126 BGB – zumindest stichhaltig annähernd – bezeichnet. Im Klartext: Zwar führt der Autor dieses Artikels, Herr Tony Allen, nicht begriffsbestimmend aus, der Begriff »signed writing« erfordere, dass ein Schriftstück – etwa ein Vertrag – schriftlich abgefasst und durch die Parteien unterschrieben werden muss. Aber aus einer Gesamtbetrachtung seines Artikels geht eindeutig hervor, dass der Begriff »signed writing« so zu bestimmen sei. Dies anders zu bezeichnen, stellte zumindest augenscheinlich einen Kategorienfehler dar.

Sie fragen trotzdem: Warum kann man den Begriff »Schriftform« nicht einfach mit »written form« übersetzen? Ich antworte: Zunächst müssen wir zwischen den USA und Großbritannien unterscheiden. In den USA hat das Adjektiv »written« eine Begriffsbestimmung, die der Bestimmung des Begriffs »writing« entspreche (siehe § 1-201 Nr. 43 UCC). In den USA hat dieses Adjektiv daher nichts mit dem Unterschreiben zu tun. Warum kann man also den Begriff »Schriftform« nicht mit »written form« übersetzen? Antwort: Diese Übersetzung gäbe den Inhalt des deutschen Begriffs nicht mal annähernd wieder; begrifflich fehlte mindestens ein wichtiger Teil des Inhalts, nämlich: die Unterschrift. Und was ist mit Großbritannien? Ich weiß zwar nicht, ob ein ähnlicher Sachverhalt in Großbritannien vorliegt, aber ich vermute sehr stark, dass ein ähnlicher Sachverhalt dort vorliegt. Denn die Übereinstimmungen zwischen »signed writing« in den USA und »signed writing« in Gr0ßbritannien lassen diese Vermutung nicht ohne Weiteres in den Wind schlagen. Doch: Ob diese Vermutung tatsächlich im Hinblick auf Großbritannien gilt, überlasse ich anderen.

 

Endnote

* Wer sich beim englischen/walisischen Recht besser auskennt, kann ggfs. auf die relevante Vorschrift im Rahmen eines Kommentars hinweisen. Ich wäre für einen solchen Hinweis sehr dankbar.

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8 Kommentare

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Lieber Peter,

Du hast in in Deinem Beitrag - wenn ich ihn richtig verstehe - vorgeschlagen, für die Übersetzung der deutschen Schriftform einen annähernden Begriff aus dem anglo-amerikanischen System zu verwenden. Angesehen davon, dass es in der Regel nicht ratsam ist, Begriffe aus den unterschiedlichen Rechtssystemen füreinander zu verwenden, dies aber an einigen Stellen möglich ist, halte ich es in diesem Fall für nicht richtig und sogar verwirrend für den englischsprachigen Zielleser. 

Die deutsche Schriftform ist in § 126 BGB legaldefiniert. Wie diese Definition auszulegen ist, entscheiden die Gerichte. Insbesondere zum Beispiel bei der Frage, ob ein Fax oder eine E-Mail der Schriftform genügen oder nicht. Es ist daher von außerordentlicher Wichtigkeit, dass dem englischsprachigen Leser der Übersetzung klargemacht wird, dass es sich um einen auslegbaren Rechtsbegriff handelt, der immer diejenige Bedeutung hat, die die (deutschen!) Gerichte ihm zuweisen. Gerade daher muss die Vorschrift in der Übersetzung auftauchen.

Selbiges gilt für den amerikanischen (oder englischen) Begriff "signed writing". Auch dabei wäre zu klären, wie die Gerichte diesen Begriff auslegen. Nur wenn beide Auslegungen (die sich übrigens mit dre Zeit auch ändern können) exakt deckungsgleich wären, wären die Begriffe als Übersetzung brauchbar.

Die von dem Lawyer-Linguist im letzten Sommer vorgeschlagene Übersetzung ("written form as per Sec. 126 of the German Civil Code") ist daher die exakteste Übersetzung für die deutsche Schriftform.

Viele Grüße, Christin

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Liebe Christin,

vielen Dank für Deinen Kommentar.

Die Auffassung, »dass es in der Regel nicht ratsam ist, Begriffe aus den unterschiedlichen Rechtssystemen füreinander zu verwenden«, erschließt mir nicht; hat mir ja nie erschlossen. Welche Begriffe sollte man da verwenden? Sollte etwa der deutsche Begriff »Verjährung« nur deswegen nicht mit »statute of limitation« bzw. »limitation period« übersetzt werden, weil der deutsche Begriff in Abschnitt 5 BGB geregelt wird? Sollte der Begriff »Grundstück« nur deswegen nicht mit »real property« übersetzt werden, weil der deutsche Begriff mehr oder minder in §§ 94–96 BGB definiert wird? Wer angemessene und brauchbare Übersetzungen leugnet, schuldet Alternativen. In Wahrheit wäre aber jede alternative Übersetzung der genannten Begriffe – um mit Dir zu sprechen – »nicht richtig und sogar verwirrend für den englischsprachigen Zielleser«.

Oder gehören die Begriffe »Verjährung« und »Grundstück« lediglich zu den »einigen Stellen«, an denen es möglich sei, »Begriffe aus den unterschiedlichen Rechtssystemen füreinander zu verwenden«? Aber warum gerade diese? und nicht andere? Wie verhält es sich mit anderen Begriffen? Soll etwa »Schadenersatz« nicht mit »damages«, sondern mit »damage replacement« oder gar »damage ersatz« übersetzt werden? Ich meine, wörtlich nach Deinem Vorschlag der wörtlichen Übersetzung von »Schriftform« mit »written form«. Und wie verhält es sich mit dem Begriff »Sonderwert«? Ist er etwa mit »special value« zu übersetzen, wie dieser ab und zu – und komplett unverständlich – übersetzt wird, wenn es eine vollkommen verständliche Übersetzung dieses Begriffs (in den USA) gibt, sprich: »separate income stream«?

Oder meinst Du wirklich: Nach der vom Lawyer-Linguist vorgeschlagenen Übersetzung des Begriffs »Schriftform« sollte man »Verjährung« mit »limitation period as per Division 5 of the German Civil Code« übersetzen? (der »convenience« Übersetzung dieses Gesetzes folgend) oder »Grundstück« mit »real property as per Sections 94–96 of the German Civil Code«? Wenn Du dies meinst, so frage ich: Wer fügt jeder Übersetzung jedes juristischen Fachbegriffs die Musterangabe »as per Sec. 00 of the German Statute« hinzu? Und ich antworte: Niemand. Niemand übersetzt so. So zu übersetzen wäre höchst umständlich. Aber more to the point —

So zu übersetzen, stellte eine Paradoxie dar. Wenn man (einfach?) auf das deutsche Gesetz hinweisen müsste, wie aus Deinem Kommentar als »die exakteste Übersetzung« hervorgeht, so ist es grundsätzlich egal, welche Wörter in der Übersetzung stehen, ob sie wörtliche Übersetzungen wie »written form« oder stichhaltige Annäherungen wie »signed writing« (siehe unten) sind. Denn Deiner Auffassung nach kommt es nicht auf die Übersetzung an, sondern auf den Hinweis. In diesem Fall wäre eine wörtliche Übersetzung wie die unbestimmte »written form« genauso gut wie eine stichhaltige Annäherung wie die bestimmte »signed writing«. Gleichzeitig solle meine vorgeschlagene Übersetzung falsch sein und die tatsächliche Übersetzung egal sein. Deine Auffassung ist somit eine nicht hilfreiche Paradoxie.

So zu übersetzen, zeigte auch höchstens, dass man sich bei den deutschen Gesetzen auskennt; so zu übersetzen, zeigte nicht, dass man sich auch bei den amerikanischen oder englischen/walisischen Gesetzen auskennt. Denn Tatsache ist: Juristische Fachbegriffe aus unterschiedlichen Rechtssystemen nähern sich nicht in allen Fällen, aber sehr wohl in manchem Fall stichhaltig an. Es ist auch nichts anderes zu erwarten. Viele Rechtssysteme – zumindest hier im Westen – regeln ähnliche Themen oder Sachverhalte oder whatever one wishes to call them. Um ein Beispiel zu nennen: § 148 ZPO nähert der sogenannten »first-filed rule« in den USA stichhaltig an. In einer im Journal of Intellectual Property Law & Practice veröffentlichten Übersetzung habe ich auch die dort genannten Fachbegriffe »vorgreifen« und »Vorgreiflichkeit« entsprechend übersetzt. Meinst Du, ich hätte dies falsch übersetzt? Denke auch an Vorsatz oder Fahrlässigkeit oder Insolvenzverfahren oder Kaufverträge oder Mängel oder … Das sind alle Rechtsthemen/Sachverhalte, die in vielen Rechtssystemen zwar nicht gleich oder identisch, aber zumindest ähnlich geregelt werden. Aber keine Übersetzerin, kein Übersetzer meint damit – zumindest sollte keine Übersetzerin, kein Übersetzer damit meinen – … ich meine, kein Mensch meint, dass sich diese Begriffe daher in allen Systemen gesetzlich oder rechtlich äquivalent sind. Man meint lediglich, dass die unterschiedlichen juristischen Fachbegriffe stichhaltige Annäherungen (zu Englisch: colorable approximations) sind, die dem Sinn den Sinn vermitteln, um mit Kraus zu reden. Der Begriff »Schriftform« mit einem Ausdruck wie »written form« zu übersetzen, der eine komplett andere Bedeutung im englischsprachigen Raum hat, wäre nicht richtig und sogar verwirrend für den englischsprachigen Zielleser. Der Leser liest schriftlich, nicht schriftlich und unterzeichnet. Wo eine halbe Bedeutung wegfällt, springt eine ganz andere auf. Deinem Vorschlag folgend, wird der Leser sozusagen zu einem anderen Verständnis nicht geführt, sondern prima facie irregeführt.

Im Klartext: Deine Kritik kennt man schon. Du begründest Deine Auffassung zu Nuancen mit einer Verallgemeinerung. Es ist eine nicht ganz nachvollziehbare Antwort auf eine Empfehlung. Denn Du gehst – in Deinem Kommentar – davon aus, dass es

»von außerordentlicher Wichtigkeit, dass dem englischsprachigen Leser der Übersetzung klargemacht wird, dass es sich um einen auslegbaren Rechtsbegriff handelt, der immer diejenige Bedeutung hat, die die (deutschen!) Gerichte ihm zuweisen«.

Aber warum muss dies dem englischsprachigen Leser in der Übersetzung klargemacht werden? Ist ihm etwa die Kenntnis nicht zuzutrauen, dass juristische Fachtexte (auch auslegbare) juristische Fachbegriffe enthalten? Sollte ich als Übersetzer davon ausgehen, dass der englischsprachige Leser sicherlich kein Fachidiot ist, aber sehr wohl ein Idiot? dass dieser Leser die gemeinsten Tatsachen, die gemeinsten Gemeinplätze nicht kennt? Den Leser einer Übersetzung als unwissend in diesem Sinne zu behandeln, habe ich bereits 2017 den Fehlschluss vom postulierten Ignoranten genannt. Diesen Ignoranten gibt es nicht und hat es nie gegeben. Ein bisschen Respekt vor der Intelligenz englischsprachiger Leser sollte man schon haben, auch wenn dies in Deutschland nie wirklich Mode war. Formulieren wir das also so: Ein bisschen Respekt vor der Intelligenz der Leser juristischer Fachübersetzungen sollte man schon haben.

Zu guter Letzt: Es gibt eine Ausnahme, bei der man als Übersetzer:in eine Art hinweisende Angabe machen sollte. Diese Ausnahme liegt in aller Regel dann vor, wenn ein juristischer Fachbegriff einem Gericht oder einer Behörde (vor allem) im Rahmen einer beglaubigten Übersetzung zu erklären ist. Aber diese hinweisende Angabe nimmt selten die Form »as per Sec. 00 of the German Statute« an. In manchem Fall reicht es aus, wenn der entsprechende Begriff in runden Klammern hinter der Übersetzung gesetzt wird, etwa so: ins Englische »… signed writing (Schriftform)« bzw. ins Deutsche »… Schriftform (signed writing)«. In anderen Fällen reicht dies nicht aus und man muss eine sogenannte Anm. d. Übers. schreiben. In dieser Anmerkung – nicht in der Übersetzung selbst – wäre ein Hinweis auf die Gesetzesstelle angebracht, wenn nicht zu erwarten. Denn: Wenn dieser Hinweis in der Übersetzung selbst gemacht wird, wird die Übersetzung unvollständig; ein Hinweis liegt in der Übersetzung vor, die nicht im Ausgangstext vorliegt. Das heißt: Mit dieser Hinzufügung wird die Übersetzung unvollständig, weil sie zu viel enthält.

Mit freundlichen Grüßen
Peter

Der verwirrende deutschsprachiger Zielleser sieht bei Ihrer Anmerkung einige Besonderheiten der deutschen Schriftform bei, 

" exakteste Uebersetzung, Definition und Auslegungen". 

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Diese Besonderheiten liegen bei vielen Fachbegriffen vor – nicht nur bei »Schirftform«.

Wie sollte man Ihrer Meinung nach den Fachbegriff »Verjährung« übersetzen? Nach den Ausführungen von Frau Dallmann hieße diese allem Anschein nach etwa »yearing as per Division 5 of the German Civil Code« oder »yeareding as per Division 5 of the German Civil Code« oder etwas genauso umständlich. Das versteht kein Mensch – mit oder ohne Gesetzesverweis. Entsprechendes gilt auch für andere Fachbegriffe. Um nur ein Beispiel zu nennen: »Sache«. Wie sollte man dies übersetzen? »thing as per Sec. 90 of the German Civil Code«? Das wirkte nicht wirklich seriös, das wirkte sogar etwas lächerlich.

In der Tat sieht es bei einer solchen Übersetzung so aus, als hätte man sich keine Mühe gegeben, den Fachbegriff zu verstehen bzw. zu recherchieren, als hätte man kein Interesse daran, vernüftig zu schreiben. Nach dem Paragraphen sind Sachen körperliche Gegenstände. Eine einfache und gute Übersetzung lautet: »corporeal thing« oder »corporeal object« oder Ähnliches, je nach Kontext.

Im Klartext: Diesen Besonderheiten von Fachbegriffen wird man nicht gerecht, indem man auf eine wörtliche Übersetzung nebst Gesetzesverweis beharrt. Das sind keine »exakteste[n] Übersetzungen«. Denn »exakteste Übersetzung« ist keine ernsthafte Kritik, keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den wirklichen Problemstellungen, mit denen man als Übersetzer:in tagtäglich konfrontiert wird. Es wird keine Kriterien der Exaktheit ausgeführt – »exakt« in welchem Sinne? Dieser Spruch entpuppt sich als Wegwurfgedanke, dessen Hauptzweck darin besteht, vom Thema abzulenken, eine Auseinandersetzung zu vermeiden. Was Definitionen und Auslegungen anbelangt: Wie oben ausgeführt, sind die Leserschaft einer juristischen Fachübersetzung keine Dummköpfe, denen diese Problemstellungen nicht bewusst sind. In den meisten Fällen wird der Leserschaft deswegen nicht durch überwörtliche Übersetzungen nebst Gesetzesverweisen geholfen, weil die überwörtliche Übersetzungen andere Bedeutungen haben – wie im Falle von »written form« – oder sich ad absurdum führen lassen – wie im Falle von »Verjährung«/»yeareding« oder Ähnliches – oder mit vagen Vorstellungen der Exaktheit begründet werden.

Es ist eine unexakte Vision der Exaktheit. Die Paradoxien häufen sich.

Ich bedanke mich fuer Ihre sehr ausfuehrliche Meinung. Ich habe zuweilen Schwierigkeiten mit der neudeutschen Sprachauslegung, auch mit der englisch-deutsch Mischung "Definierung - legal definiert". Fuer Definition-define, gibt es im Deutschen zahlreiche Begriffe. Warum Frau Dallmann bei "definition auszulegen ist" nun beide Beschreibungen angefuegt hat, ist sonderbar. Da wird also die Definition definiert, eine Auslegung ausgelegt. Auch bei "Exakt" waere das Wort "genau" in der deutschen Sprache treffender. 

Die deutsche Sprache zerlegt sich und so sehe ich mich zuweilen auch in anderen Sprachen um. Zum Beispiel sind die Ausfuehrungen des US Court of Appeals, Nr. 21-5254, ist allemal sehenswert, zumal da kein einziges deutsches Wort zu finden ist. Und ich bleibe bei weiterhin bei meiner Meinung, dass in Deutschlands Wahn der Selbsterfindung, ein Graus ( The Laend, Baden-Wuerttemberg) weiter munter getalkt, gespeakt und parliert wird. Die sprachlichen Paradoxien haeufen sich tatsaechlich.

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Christin, Sie haben Recht, hat sich etwas unglücklich ausgedrückt. Das passiert. Man darf ihr das nicht allzu übel nehmen. Eine wohlwollende Interpretation schuldet man ihr auf alle Fälle.

Wenn sie ausführt:

Die deutsche Schriftform ist in § 126 BGB legaldefiniert. Wie diese Definition auszulegen ist, entscheiden die Gerichte. Insbesondere zum Beispiel bei der Frage, ob ein Fax oder eine E-Mail der Schriftform genügen oder nicht.

meint sie, so scheint's mir zumindest, dass die Schriftform gesetzlich bestimmt wird, § 126 BGB, und dass im Streitfall die Entscheidung, ob diese Begriffsbestimmung in einem bestimmten Fall greift, den deutschen Gerichten obliegt. Denn: Wenn es keinen Streitfall gibt, bittet man ja kein Gericht um die Auslegung eines gesetzlich bestimmten Begriffs, zu dem es auch eine ganze Fachliteratur gibt – auch wenn man bei Auslegungsfragen im Einzelfall prüfte, ob es eine Rechtsprechung gibt, die ggfs. noch nicht in der Fachliteratur berücksichtigt wird.

Christin scheint – vermutlich etwas eilbedingt – zwei gedanklich und tatsächlich getrennte Sachverhalte leicht durcheinander gebracht zu haben. Das kann jedem passieren. Ich wiederhole: Man darf ihr das nicht allzu übel nehmen.

Sehr geehrter Herr Winslow,  zumal Sie ja nicht aus Deutschland stammen, sind Ihre Beitraege allemal hervorragend in Deutsch verfasst. Wohnhaft in Uebersee, steigere ich mich manchmal in die verkommenen deutschen Sprache, die nun auch bei Justizangelegenheiten zu sehen ist. Bei meinen Beitrag habe ich eben das ein oder andere bemerkt, aber das soll keine direkte Kritik sein. Eilbedingt passiert mir manchmal das gleiche. 

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