Beschränkung des Fahrverbotes: AG Merseburg macht es falsch....aber schon ok!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.05.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1113 Aufrufe

Offenbar hatte der Betroffene, der beruflich LKW-Fahrer ist, privat einen Geschwindigkeitsverstoß begangen. Natürlich kann man bei ausreichender Erziehungswirkung auch eines beschränkten Fahrverbotes auf einzelne Fahrzeugarten als Fahrverbotsinhalt verzichten. Etwa auf LKW, wenn ein PKW-Geschwindigkeitsverstoß in Rede steht. Aber: Es muss eine Fahrzeugart sein. Das ergibt sich aus § 25 Abs. 1 S. 1 StVG:

Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 

Das AG Merseburg hatte ganz pragmatisch aber nur einen LKW mit näherer Bezeichnung durch Marke und amtliches Kennzeichen ausgenommen. Nicht richtig als, aber im Ergebnis sicher ok:

 

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 720 € verurteilt.

 Ihm wird für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen; ausgenommen hiervon ist der beruflich genutzte LKW Scania, amtliches Kennzeichen ….

 Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

 Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

AG Merseburg Urt. v. 25.1.2022 – 34 OWi 131 Js 40691/21, BeckRS 2022, 4995

 

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