LAG Mecklenburg-Vorpommern: Anordnung, nur in Pausen zu rauchen, nicht mitbestimmungspflichtig

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.05.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1722 Aufrufe

Rechtsfragen rund um das Rauchen am Arbeitsplatz füllen ganze Bücher und haben darüber hinaus eine Fülle arbeitsgerichtlicher Entscheidungen hervorgebracht. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 29.3.2022 – 5 TaBV 12/21, NZA-RR 2022, 246) hat der langen Reihe jüngst eine weitere Entscheidung hinzugefügt. Diesmal geht es um die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Regelung von Raucherpausen. Dabei geht es im Kern um die altbekannte Abgrenzung von nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten von dem mitbestimmungsfreien Leistungs- oder Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer.

Der Fall lag wie folgt: Die Arbeitgeberin ist ein Logistikdienstleister in einem Seehafen, in dem insbesondere große Mengen von Holz und Holzprodukten umgeschlagen werden und in dessen direkten Umfeld sich mehrere holzverarbeitende Unternehmen befinden. Sie vereinbarte mit dem Betriebsrat am 1.9.2011 eine „Betriebsordnung“, in der u.a. geregelt war, dass für das gesamte Betriebsgelände der Seehafen A-Stadt GmbH ein generelles Rauchverbot bestehe. Das Rauchen sei ausdrücklich nur auf den dafür ausgewiesenen Plätzen (Raucherinseln) gestattet. Nachdem es im Jahr 2020 bei mehreren holzverarbeitenden Unternehmen in der Nachbarschaft des Seehafens zu Bränden kam, gab die Arbeitgeberin sodann im November 2020 Verhaltensmaßregeln für das Betriebsgelände des Seehafens heraus. Darin war unter anderem bestimmt, dass das Rauchen ausschließlich auf den „Raucherinseln“ und ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet sei. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass die Betriebsordnung aus dem Jahre 2011 hinsichtlich des Rauchens nur regele, wo geraucht werden dürfe, nicht aber wann Rauchen erlaubt sei. Die weitergehende Anweisung in den Verhaltensmaßregeln aus November 2020 bedürfe deshalb der Zustimmung des Betriebsrats.

Nach Ansicht des LAG hat indes die Arbeitgeberin mit der Anordnung, dass Rauchen ausschließlich in der tariflich vorgesehenen Pause gestattet sei, kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Die Anordnung betreffe ausschließlich das Arbeitsverhalten. Die Regelung diene nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer. Sie sei ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gerichtet. Während des Rauchens könnten die Arbeitnehmer des Seehafens grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbringen. Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen stelle eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit dar. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, solche Arbeitsunterbrechungen zu dulden. Während der festgelegten Arbeitszeiten bestehe Arbeitspflicht.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechungslinie des BAG. Ergänzend sei angemerkt, dass sich ein Mitbestimmungsrecht auch nicht etwa aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ergibt, denn hiernach hat der Betriebsrat zwar über die zeitliche Lage und Dauer der Pausen, nicht jedoch über die Einführung vergütungspflichtiger Pausen mitzubestimmen.

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