Generalanwalt zur Verjährung von Urlaubs(abgeltungs)ansprüchen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.05.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1813 Aufrufe

Beim EuGH liegen derzeit mehrere Vorabentscheidungsersuchen zum Urlaubsrecht. Mit Spannung wird insbesondere die deutsche Vorlage beobachtet, die unter dem Aktenzeichen C-120/21 geführt wird. Hier geht es um eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin, die ihren gesetzlichen Mindesturlaub im Jahr 2011 nicht in vollem Umfang in Anspruch nahm. Sie begründete dies mit dem hohen Arbeitsaufwand in der Kanzlei und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Anfang März 2012 bescheinigte ihr der Arbeitgeber, dass dieser Resturlaub von 76 Tagen nicht wie üblich am 31. März verfalle. Doch auch in den folgenden Jahren nahm die Frau den Urlaub nicht vollständig in Anspruch. Von ihrem Arbeitgeber wurde sie weder dazu aufgefordert ihren Urlaub zu nehmen, noch wurde sie darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könne. Mit ihrer Klage verlangt die Steuerfachangestellte die Abgeltung von 101 Tagen bezahlten Jahresurlaubs aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren. Das BAG setzte das Revisionsverfahren aus, um den EuGH um eine Vorentscheidung zu bitten, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auffordert, seinen Urlaubsanspruch zu nehmen (NZA 2021, 413).

Nunmehr hat der Generalanwalt Jean Richard de la Tour seine Schlussanträge (BeckRS 2022, 9475) vorgelegt: Aus dem Gutachten geht hervor, dass weder die im deutschen Recht vorgesehene Verjährungsfrist noch ihre Länge (drei Jahre) bedenklich sind. Jedoch könne die Verjährungsfrist frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Arbeitgeber auf die Fristen hingewiesen habe. Wenn der Arbeitnehmer keine Kenntnis davon habe, könne die Frist nicht beginnen.

Wörtlich heißt es am Ende der Schlussanträge: „Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der für einen Bezugszeitraum erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sowie der damit korrelierende Anspruch auf finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, deren Lauf, wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in Bezug auf die Urlaubsnahme durch den Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist, mit dem Schluss dieses Bezugszeitraums beginnt.“

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