Auswertebeamten vernehmen? Quatsch mit Soße!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.06.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1817 Aufrufe

Noch einmal die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die ich bereits am 12. und a, 14.5.22 im Blog hatte. Heute geht es um den Auswertebeamten. Das ist derjenige, der die Messungen mit einem Messgerät auswertet, also nicht etwa auch derjenige, der die Messung eingerichtet hat. In vielen Verfahren möchte die Verteidigung (aus welchen Gründen auch imemr) den Auswertebeamten genauso hören, wie den Messbeamten. Dabei ist das grundsätzlich nicht nötig:

 

Dem Antrag, die Auswertebeamtin zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Auswertung der Geschwindigkeitsmessung nicht entsprechend den Vorschriften der Gebrauchsanweisung durchgeführt wurde, ist schon keine bestimmte Beweistatsache zu entnehmen.

 Abgesehen davon ist weder dargetan noch erkennbar, weshalb sich das Amtsgericht zur Vernehmung der Auswertebeamtin hätte gedrängt sehen müssen. Das maßgebliche Beweismittel ist das Messfoto mit den eingeblendeten Messdaten, die unabänderlich sind. Dieses Beweismittel hat der Tatrichter selbst zu bewerten, wobei er bei der Zuordnung des Fahrzeugs - wie vorliegend geschehen - zu überprüfen hat, ob gemäß Nr. 9.5 der Gebrauchsanweisung für das Messgerät PoliScan M1 HP die folgenden Auswertekriterien erfüllt sind:

 - Bei Frontmessung müssen sich zumindest teilweise ein Vorderrad und/oder das Kennzeichen des Fahrzeugs innerhalb des Auswerterahmens befinden.

 - Weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer unmittelbar benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung bewegen, dürfen innerhalb des Auswerterahmens auch nicht teilweise zu sehen sein.

 - Die Unterseite des Auswerterahmens muss sich unterhalb der Räder befinden.

 Auf die Auswertung, welche die Auswertebeamtin im behördlichen Verfahren vorgenommen hat, kommt es für die richterliche Entscheidungsfindung nicht an.

OLG Düsseldorf Beschl. v. 16.5.2022 – 2 RBs 71/22, BeckRS 2022, 10553 

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