Lasermessung mit Riegl: "Das Messergebnis zeigen wir dir nicht!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.06.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2449 Aufrufe

Ich bin selbst gebranntes Kind. Vor vielen Jahren wurde ich auch einmal "geriegelt" und angehalten. Ich schrieb darüber ein Editorial für die SVR. Denn auch mir konnte man den Messwert vor Ort nicht mehr zeigen - der war bereits weggedrückt. Uns ins Messprotokoll wollte man mich auch nicht schauen lassen ("Beauftragen Sie einen Anwalt"). Ganz klar: Ich war bedient....

 

Herrlich also, etwas ganz ähnliches zu lesen. Und zu lesen, dass das aus OLG-Sicht überhaupt kein Problem sei. Vor allem sei das total fair:

 

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

 Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 59 zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. Die Messung war mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“) durchgeführt worden.

 II.

 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

 Der Erörterung bedarf lediglich die in der Begründungsschrift geltend gemachte Forderung, dass dem Betroffenen bei einer Messung mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P ermöglicht werden müsse, das Messergebnis am Tatort durch Einsichtnahme in das Display zu überprüfen. Daran habe es hier schon deshalb gefehlt, weil es auf der Autobahn nicht möglich gewesen sei, von der Anhaltestelle zu dem Standort des Messbeamten zurückzufahren.

 Der Begründungsschrift ist nicht zu entnehmen, auf welchen prozessualen Gesichtspunkt diese Beanstandung abzielt. Verfahrensrechtlich kommt allein die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in Betracht. Daher scheitert die Rüge bereits an der mangelnden Darlegung, dass die verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat. Zur Vermeidung der Rügepräklusion ist die Erhebung und Darlegung eines solchen Widerspruchs auch im Bußgeldverfahren erforderlich (vgl. Senat BeckRS 2019, 25099 = DAR 2020, 209; BeckRS 2022, 4715; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 4261; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104).

 Abgesehen davon hätte die Verfahrensrüge auch im Falle zulässiger Erhebung keinen Erfolg gehabt. Denn ein allgemeines Recht des Betroffenen auf Anwesenheit bei polizeilichen Ermittlungshandlungen und damit auf sofortige persönliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses besteht nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 1997, 3 Ws (B) 427/97, bei juris).

 Nach dem gesetzlich geregelten Gang des Vorverfahrens genügt es, wenn die Verdachtsgründe dem Betroffenen bei seiner Anhörung, die spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu erfolgen hat, mitgeteilt werden (§ 55 Abs. 1 OWiG, §§ 163a Abs. 1, 136 Abs. 1 StPO).

 Es kann zur Förderung der Akzeptanz selbstverständlich hilfreich sein, dem Betroffenen - auf dessen Verlangen oder von Amts wegen - nach einer Messung mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P Einsicht in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis zu gewähren. Ein entsprechender Anspruch des Betroffenen ist indes gesetzlich nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens herleiten. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht davon ab, dass dem Betroffenen die Einsichtnahme in das Display tatsächlich ermöglicht werden konnte, was bei der Messung auf einer Autobahn in der Regel nicht der Fall ist, weil eine Rückkehr von der Anhaltestelle zum Standort des Messbeamten umständlich (je zweimal Abfahren und Auffahren) und zeitaufwendig wäre. Vorliegend befand sich der Standort des Messbeamten zudem in einer Nothaltebucht, in der die Betroffene nur im Notfall oder bei einer Panne hätte halten dürfen.

 Das mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P erzielte Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht ermöglicht werden konnte.

 III.

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

OLG Düsseldorf Beschl. v. 25.4.2022 – IV-2 RBs 51/22, BeckRS 2022, 8826 

 

In der Situation auf einer BAB ist die Einsichtnahme sicher tatsächlich schwierig. Grundsätzlich meine ich aber schon, dass es nur fair ist, bei entsprechendem Verlangen vor Ort Transparenz an den Tag zu legen. Ich habe mich damals jedenfalls nicht so richtig fair behandelt gefühlt....

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1 Kommentar

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Nicht wundern. Beim Amtsgericht Elmshorn werden immer mal wieder Radfahrer verurteilt, weil irgendwelche Polizisten Tempo 30 "Schrittgeschwindigkeit" nennen. Ist normal so. Ich wundere mich ja eher über die vielen lustigen Urteile, in denen mathematische Modelle zur Berechnung der Abzüge gebildet werden oder gar Messprotokolle von Gutachtern auf Fehler im System abgeklopft werden. Wenn man sich die Genauigkeit der Sachverhaltsermittlungen und -darstellung im übrigen "praktischen OWi-Recht" (wo Zeugen den Täter auf zig Meter in der Nacht und Nebel erkannt haben wollen) so ansieht, ist das ein wenig übertrieben.

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