ArbG Bonn: Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Corona-Impfung (Az. 2 Ca 2082/21)

von Martin Biebl, veröffentlicht am 07.06.2022
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona1|5601 Aufrufe

Eine interessante Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn zur Impfpflicht, hier am Beispiel eines Auszubildenden in einem Krankenhaus.

Im Streit stand die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und in der Folge die Frage nach Annahmeverzugslohnansprüchen trotz einer zwischenzeitlich eingeführten, einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die außerordentliche Kündigung kassierte das Arbeitsgericht wegen fehlender Abmahnung, interessanter sind aber die Ausführungen zu § 20a IfSG. Dazu heißt es in der Pressemitteilung vom 02.06.2022:

"Nach dem Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung steht einem Auszubildenden grundsätzlich nach §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 615 Satz 1 BGB, 293 ff BGB Annahmeverzug betreffend seiner Ausbildungsvergütung gegen den Arbeitgeber zu. Zum 15.03.2022 ist jedoch mit § 20a IfSG eine sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ in Kraft getreten, die u.a. für Krankenhäuser vorsieht, dass alle dort tätigen Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen müssen, welche sie dem Einrichtungsleiter vorlegen müssen.

Im Hinblick auf die Rechtsfolge der fehlenden Vorlage eines Impf- bzw. Genesenennachweises differenziert die gesetzliche Regelung in § 20a Abs. 2 und Abs. 3 IfSG jedoch danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigt war oder erst ab dem 16.03.2022 neu eingetreten ist. Ausschließlich für ab dem 16.03.2022 neu eintretende Arbeitnehmer ist in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich gesetzlich geregelt. Für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer, welche dem Einrichtungsleiter keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, besteht hingegen lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Dieses kann sodann nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG im Wege einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Da der Kläger bereits vor dem 15.03.2022 bei der Beklagten beschäftigt war und ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ihn nicht vorlag, war die Beklagte auch über den 15.03.2022 hinaus verpflichtet, dem Kläger Annahmeverzugslohn zu zahlen."

(Hervorhebung durch Verfasser).

Zur Pressemitteilung hier

 

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1 Kommentar

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Eine aus meiner Sicht richtige Entscheidung. Es ging hier aber - worauf der Verfasser zu Recht hinweist - nur um die Frage des Annahmeverzuges nach Ausspruch einer Kündigung, solange ein Betretugsverbot vom Gesundheitsamt nicht ausgesprochen wurde. Es wird zu § 20a IfSG bald sicher mehr Entscheidungen der Arbeitsgerichte geben. Es bleibt spannend!

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