Aus der NZA: Rückzahlung von Fortbildungskosten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.06.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3200 Aufrufe

Das BAG hat erneut die Klage eines Arbeitgebers auf Erstattung von Fortbildungskosten abgewiesen:

1. Rückzahlungsklauseln, durch die ein Arbeitnehmer im Falle einer selbst veranlassten vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung beteiligt wird, sind grundsätzlich zulässig.

2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten darf nicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist geknüpft werden. Eine Rückzahlungsklausel muss Fälle, in denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat, ausklammern.

3. Eine vorformulierte Vertragsbedingung, nach der der Arbeitnehmer die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu erstatten hat, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, verstößt gegen § 307 I 1 BGB, wenn sie auch Eigenkündigungen wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit erfasst.

BAG Urt. v. 1.3.2022 – 9 AZR 260/21, NZA 2022, 786

Blumauer/Niemeyer setzen sich in ihrem Beitrag ausführlich mit der Rechtsprechung des BAG auseinander und unterbreiten Formulierungsvorschläge für Rückzahlungsklauseln, die aus ihrer Sicht den Anforderungen des BAG entsprechen.

Blumauer/Niemeyer, Rückzahlung von Fortbildungskosten: Beendigungstatbestand als Einschränkung in der Vertragsgestaltung, NZA 2022, 755 ff.

 

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1 Kommentar

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Diese wichtige Entscheidung sollte unbedingt bei der Erstellung von Rückzahlungsvereinbarungen beachtet werden. Wieder einmal mehr eine echte Stolperfalle für den Arbeitgeber. Nach meiner Erfahrung halten derartige Vereinbarungen häufig der gerichtlichen Kontrolle nicht stand, weil sie schlampig erstellt wurden. 

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