Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die DS-GVO

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.06.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2196 Aufrufe

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist der Nachweis eines konkreten (auch immateriellen) Schadens.

Das hat das OLG Frankfurt am Main entschieden.

Der Kläger begehrt Unterlassung und Schadensersatz. Er befand sich in einem Bewerbungsprozess mit der Beklagten, der über das Online-Portal Xing abgewickelt wurde. Im Verlaufe dieses Verfahrens versandte eine Mitarbeiterin der Beklagten eine für den Kläger bestimmte Nachricht

Lieber Herr B, ich hoffe es geht Ihnen gut! Unser Leiter – Herr C – findet ihr Händler Profil sehr interessant. Jedoch können wir Ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80 k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant? Ich freue mich von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in den Dienstag. Viele Grüße, D

über Xing irrtümlich an einen Dritten, Herrn A. Dieser kannte den Kläger aus einer früheren Zusammenarbeit in einem anderen Unternehmen und leitete ihm die Nachricht weiter. Nach Abschluss des - für den Kläger erfolglosen - Bewerbungsverfahrens begehrt er von der Beklagten Unterlassung und Schadensersatz. Während der Unterlassungsantrag erst- und zweitinstanzlich Erfolg hatte, hat das OLG Frankfurt den Schadensersatzanspruch zurückgewiesen, da dem Kläger weder ein materieller Schaden noch ein immaterieller Nachteil entstanden sei. Einen solchen hatte der Kläger nicht dargelegt.

Im Hinblick auf zwei bereits beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen hat das OLG von einer weiteren Vorlage an den EuGH abgesehen (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV) und stattdessen die Revision zugelassen.

OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 2.3.2022 - 13 U 206/20, NZA-RR 2022, 294

Die Revision ist beim BGH unter VI ZR 97/22 anhängig.

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