LAG Düsseldorf: Wirksame BV trotz fehlenden Betriebsratsbeschlusses

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.06.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|3033 Aufrufe

1. Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung zuzurechnen, wenn er dessen Auftreten kannte und der Geschäftsgegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat und nach Treu und Glauben vertrauen durfte.

2. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen.

Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.

Der Kläger macht eine fehlerhafte Eingruppierung und daraus resultierend Zahlungsansprüche geltend. Bei der Beklagten bestand aufgrund Tarifvertrages bereits seit Ende der 1960er-Jahre eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitsbewertung und zur Ausgestaltung des Prämienlohns. Diese Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. 2017 schloss die Beklagte eine neue Betriebsvereinbarung ab. Zu diesem Zeitpunkt bestand der ursprünglich 7-köpfige Betriebsrat infolge des Ausscheidens einiger seiner Mitglieder nur noch aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Personen. Alle drei verbliebenen Mitglieder waren zwar in die Beratung der neuen BV eingebunden, der Vorsitzende unterzeichnete sie jedoch ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss.

Der Kläger hält die BV daher für unwirksam und begehrt Eingruppierung und Zahlung auf der Basis der älteren Betriebsvereinbarung. Diese sei durch die BV 2017 nicht wirksam abgelöst worden. Seine Klage blieb insoweit erst- und zweitinstanzlich erfolglos:

Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden jedoch nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. … Bei der Rechtsscheinhaftung handelt es sich um einen Fall der Vertrauenshaftung. Der Schutz des Geschäftsgegners wird dadurch bewirkt, dass die Vollmacht, auf deren Bestehen er aufgrund des Rechtsscheins vertraut hat, wie eine echte, durch Rechtsgeschäft begründete Vollmacht behandelt wird. Der Rechtsschein wird somit der Rechtswirklichkeit vollständig gleichgestellt. Das bedeutet, dass der Vertretene auch beim Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht wirksam gebunden wird.  …Wie zudem der vor der 11. Kammer durchgeführten Beweisaufnahme zu entnehmen ist, haben alle Betriebsratsmitglieder übereinstimmend ausgesagt, dass in der Zeit der Umstrukturierung sehr regelmäßig (wöchentliche) Sitzungen des Gremiums stattgefunden hätten. Auch deshalb konnte die Bekl. zu Recht darauf vertrauen, dass das Gremium über eine derart wesentliche Entscheidung, insbesondere nach einem langwierigen Verhandlungsprozess, im Rahmen einer solchen Sitzung vorschriftsmäßig beschließen würde. Darüber hinaus lässt sich dem im Wege des Urkundenbeweises beigezogenen Sitzungsprotokoll der 11. Kammer ersehen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats von der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden vorab positive Kenntnis hatte. Zudem haben alle drei Mitglieder nachträglich vom Auftreten des Vorsitzenden als Vertreter ohne Vertretungsmacht gewusst, dies aber nach außen nicht nur verschwiegen, sondern im Gegenteil gegenüber dem B und der Belegschaft den Eindruck einer wirksamen Vertretung bestärkt.

LAG Düsseldorf, Urt. vom 16.12.2021 - 5 Sa 752/19, NZA-RR 2022, 306

Die zugelassene Revision ist beim BAG unter 1 AZR 77/22 anhängig.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Dass der Abschluss einer BV durch das Handeln des BR-Vorsitzenden über die Grundsätze der Anscheinsvollmacht nicht möglich ist, wurde durch das BAG durch Urteil vom 8. Februar 2022 (1 AZR 233/21) entschieden, dessen Entscheidungsgründe heute veröffentlicht worden sind:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-azr-233-21/

0

Vielen Dank für den Hinweis. Das Verfahren 1 AZR 233/21 ist das Parallelverfahren, über das die 11. Kammer des LAG Düsseldorf (11 Sa 490/20) entschieden hat und auf das in dem hier vorgestellten Urteil mehrfach Bezug genommen wird.

Wegen hohen Spamaufkommens musste die Kommentarfunktion zu diesem Beitrag leider deaktiviert werden.

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.