OLG Brandenburg: Zur Wirksamkeit einer Verschmelzung mit einer Personengesellschaft

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 24.06.2022

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 18. Mai 2022 (7 AktG 1/22) zu verschiedenen Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Verschmelzung mit einer Personengesellschaft Stellung genommen. Zwei GmbHs sollten auf eine Kommanditgesellschaft verschmolzen werden. Alle drei Gesellschaften waren Familiengesellschaften mit identischen Gesellschaftern mit gleicher Beteiligungsquote. Ein Gesellschafter machte die Unwirksamkeit der Verschmelzungsbeschlüsse geltend.

Zur Reichweite des Zustimmungserfordernisses des § 13 Abs. 2 UmwG

Gemäß § 13 Abs. 2 UmwG bedarf der Zustimmungsbeschluss zur Verschmelzung eines übertragenden Rechtsträgers der Zustimmung individueller Anteilsinhaber, wenn auch die Übertragung der Anteile von dieser Zustimmung abhängig ist – beispielsweise bei einer Vinkulierung in der Satzung. Hier sah die Satzung vor, dass die Anteile nicht an Familienfremde abgetreten werden durften. Nach Ansicht des Senats sind solche gesellschaftsvertraglichen Besonderheiten auch im Rahmen der Zustimmungserfordernisse des § 13 Abs. 2 UmwG zu beachten. Da vorliegend bei der Verschmelzung keine familienfremden Gesellschafter aufgenommen werden sollten, war nach Ansicht des Senats die Zustimmung der einzelnen Anteilsinhaber entbehrlich.

Zur Festlegung des Umtauschverhältnisses

Im Verschmelzungsvertrag war nur vorgesehen, dass die Kommanditanteile der aufnehmenden Gesellschaft um die Nennbeträge der Geschäftsanteile der übertragenden GmbHs erhöht werden sollten. Nach Ansicht des Senats genügt dies den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG, denn aus diesen Angaben sind die Beteiligungsverhältnisse vor und nach der Verschmelzung ersichtlich.

Ob das Umtauschverhältnis angemessen ist, sei nicht Gegenstand der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Die Verschmelzungsbeschlüsse der übertragenden GmbHs könnten wegen eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht angegriffen werden (§ 14 Abs. 2 UmwG). Zum Beschluss der übernehmenden Gesellschaft sei nicht ausreichend vorgetragen worden und eine Unangemessenheit sei auch nicht ersichtlich, da das Verhältnis der Höhe der Beteiligungen der Gesellschafter untereinander nicht verändert werde.

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