Immer noch: Örtlich zuständige Arbeitsagentur (Air Berlin)

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.06.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtInsolvenzrecht|1635 Aufrufe

Die Insolvenz von Air Berlin liegt nun schon fast fünf Jahre zurück, aber noch immer streiten einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit der Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse. Die Fluggesellschaft hatte ihren Hauptsitz bekanntlich am Flughafen Berlin-Tegel, ein großer weiterer Standort war Düsseldorf. Die Massenentlassungsanzeige war seinerzeit für alle Beschäftigten in Berlin erstattet worden. Das hat das BAG für falsch gehalten und daher die Kündigungen wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG für unwirksam erklärt (BAG, Urt. vom 13.2.2020 - 6 AZR 146/19, NZA 2020, 1006; Urt. vom 14.5.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1091).

Im Anschluss daran hat der Insolvenzverwalter den Arbeitsagenturen in Berlin-Nord und Düsseldorf getrennt die beabsichtigten Kündigungen angezeigt und diese anschließend (erneut) ausgesprochen. Nunmehr machen die Klägerinnen und Kläger geltend, für diese Nachkündigungen sei - anders als für die erste Kündigungswelle - allein die Arbeitsagentur Berlin-Nord zuständig gewesen, weil das Unternehmen insgesamt bereits stillgelegt gewesen sei und es daher in Düsseldorf keinen Betrieb mehr gegeben habe. Die Kündigungen verstießen daher erneut gegen § 17 KSchG.

Dem folgt das LAG Berlin-Brandenburg nicht und hält die Kündigungsschutzklagen daher für unbegründet:

Auch nach Stilllegung eines Betriebes im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie bleibt die für den Sitz dieses Betriebes zuständige Arbeitsagentur im Falle vorsorglicher Folgekündigungen die für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Absatz 3 KSchG zuständige Behörde, solange die Beschäftigten dieses Betriebes keiner anderen betrieblichen Einheit zugeordnet werden.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 9.12.2021 - 5 Sa 981/21, BeckRS 2021, 46921

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