Tilgungsreihenfolge bei konkurrierenden Urlaubsansprüchen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.06.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2783 Aufrufe

Stehen dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr Ansprüche auf Erholungsurlaub zu, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, findet § 366 BGB Anwendung, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht. Nimmt der Arbeitgeber dabei keine Tilgungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vor, findet die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe Anwendung, dass zuerst gesetzliche Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden.

Das hat das BAG entschieden.

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus dem Jahr 2016. Dem Kläger standen tarifvertraglich 32 Urlaubstage sowie wegen seiner Schwerbehinderung weitere 5 Urlaubstage zu. Die Beklagte gewährte dem Kläger im Kalenderjahr 2016 insgesamt 26 Tage Urlaub, ohne eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen. Vom 8.9.2016 bis zum 30.6.2017 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ab dem 1.7.2017 war er aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.8.2020 freigestellt. Der Kläger hat die Abgeltung von fünf Tagen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus dem Kalenderjahr 2016 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, mangels Tilgungsbestimmung der Beklagten bei der Urlaubsgewährung im Jahr 2016 finde die Auslegungsregelung des § 366 Abs. 2 BGB Anwendung. Dies habe zur Folge, dass mit der Gewährung von 26 Urlaubstagen nicht der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, sondern vorrangig der weniger geschützte Tarifurlaub erfüllt worden sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das LAG Hamm sie abgewiesen. Die Revision blieb beim 9. Senat des BAG ohne Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen durch Erfüllung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) ist. Mit der bezahlten Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht an 26 Tagen im Jahr 2016 hat die Beklagte zuerst die (auch) gesetzlich begründeten Urlaubsansprüche aus §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG und § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF und erst dann den tarifvertraglichen Mehrurlaub (teilweise) getilgt. Auf die Erfüllung von Erholungsurlaubsansprüchen eines Kalenderjahres, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, findet die Vorschrift des § 366 BGB Anwendung. Allerdings wird die Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB durch den hypothetischen Parteiwillen ersetzt, dem zufolge gewährte Urlaubstage zunächst auf die gesetzlichen Urlaubsansprüche anzurechnen sind.

Danach hat die Beklagte durch die Gewährung von 26 Urlaubstagen den gesetzlichen Urlaubsanspruch des Klägers aus § 3 Abs. 1 BUrlG (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche) und § 208 Abs. 1 SGB IX (5 weitere Tage) vollständig erfüllt. Der tarifliche Mehrurlaub war verfallen.

BAG, Urt. vom 1.3.2022 – 9 AZR 353/21, BeckRS 2022, 13566

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