Grundgesetz gilt auch in Wuppertal: AG Wuppertal verletzt die Verfassung in Höhe von 59,50 Euro!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.08.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|3543 Aufrufe

Eine Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht klingt immer bombastisch. Manchmal geht es aber auch nur um Kleinbeträge. Das AG Wuppertal hatte 59,50 Euro einer Schadensersatzforderung nach Verkehrsunfall nicht zugesprochen. Es ging dabei um Verbringungskosten. Im Verfahren nach § 495a ZPO hatte es über diesen Teil der Klageforderung "drübergebügelt". Und es hatte damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt:

 

Das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. Juni 2021 - 32 C 226/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, soweit es den vom Beschwerdeführer mit der Klage vom 3. April 2020 verfolgten Betrag von 59,50 Euro für Verbringungskosten nebst Zinsen betrifft. Es wird im Umfang der Klageabweisung aufgehoben.  

 

 Die Sache wird insoweit an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.    Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 3. August 2021 - 32 C 226/20 - wird damit gegenstandslos.

 

   Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.  

 

 Gründe:   

 

 I.

 

   Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei amtsgerichtliche Entscheidungen in einem Zivilverfahren.

 

   1. Der Beschwerdeführer erlitt am 3. April 2019 mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners war dem Grunde nach unstreitig. Ein vom Beschwerdeführer eingeschalteter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass für die Reparatur des am Wagen des Beschwerdeführers entstandenen Unfallschadens voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.156,97 Euro brutto anfallen. Der Sachverständige zählte für den Fall der Reparatur in der vom Beschwerdeführer ausgewählten Markenwerkstatt eine Verbringungskostenpauschale von 150 Euro netto beziehungsweise 178,50 Euro brutto zu den notwendigen Reparaturkosten. Dazu hieß es im Gutachten: „Die vorstehend genannte Markenwerkstatt verbringt die Fahrzeuge in eine Lackiererei. Hierbei fallen Verbringungskosten an.“

 

   Der Beschwerdeführer erteilte der Werkstatt einen Reparaturauftrag. Diese berechnete ihre Leistungen mit insgesamt 2.237,46 Euro, wovon 150 Euro netto beziehungsweise 178,50 Euro brutto auf eine „Pauschale Verbringungskosten“ entfielen. Die vom Beschwerdeführer zum Ausgleich der Reparaturkostenrechnung aufgeforderte Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beglich von der Gesamtforderung einen sich auf drei Rechnungspositionen verteilenden Betrag in Höhe von insgesamt 133,28 Euro nicht. Davon entfielen 59,50 Euro brutto auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbringungskosten.  

 

 Mit Klageschrift seiner Bevollmächtigten vom 3. April 2020 nahm der Beschwerdeführer die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners vor dem Amtsgericht Wuppertal auf Zahlung der nicht ausgeglichenen 133,28 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Unter Vorlage der Reparaturrechnung, des eingeholten Sachverständigengutachtens, einer Ablichtung des Preisaushangs der Werkstatt und weiterem Beweisantritt verlangte er Ersatz der aufgrund der Reparatur - wie er vortrug - tatsächlich und konkret angefallenen Kosten. Dabei machte er auch geltend, dass Verbringungskosten in Wuppertal ortsüblich seien.  

 

 In dem vom Amtsgericht angeordneten Verfahren nach § 495a ZPO erhielten die Parteien mit Beschluss vom 8. Juli 2020 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 12. August 2020. Das Gericht wies die Parteien in dem Beschluss zugleich darauf hin, dass der Klage nach vorläufiger Bewertung auch ohne ergänzende Beweisaufnahme stattzugeben sei. Der Beschwerdeführer replizierte gleichwohl noch auf die Klageerwiderung und stellte nochmals unter Beweis, dass die abgerechneten Leistungen von der Werkstatt erbracht worden seien. Es sei die von ihm beauftragte Werkstatt gewesen, so der Beschwerdeführer, die den Wagen in die Lackiererei verbracht habe und der die Verbringungskosten entstanden seien.  

 

 Mit Urteil vom 24. Juni 2021 gab das Amtsgericht der Klage im Umfang von 73,78 Euro statt und wies sie im Übrigen, wegen der restlichen Verbringungskosten in Höhe von 59,50 Euro, ab, ohne gegen seine Entscheidung die Berufung zuzulassen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung führte es aus, dass eine „Pauschale für Verbringung“ keine ersatzfähige Schadensposition darstelle. Sie sei zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine tatsächliche Verbringung werde vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Dem Beschwerdeführer günstige Urteile zu einer „Pauschale für Verbringung“ seien ihm, dem Amtsgericht unbekannt.  

 

 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 Anhörungsrüge. Darin machte er unter anderem geltend, bereits in der Klageschrift vorgetragen zu haben, dass die Kosten für die Verbringung tatsächlich angefallen seien. Hierfür sei Beweis durch Vernehmung des Werkstattinhabers angeboten worden. Die beauftragte Werkstatt habe im Übrigen unstreitig keine eigene Lackiererei. Die Abrechnung von Verbringungskosten in Form einer Pauschale sei dem Gericht zudem aus mehreren - vom Beschwerdeführer konkret benannten - anderen Verfahren bekannt.

 

   Mit Beschluss vom 3. August 2021 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer habe bis zum Erlass des Urteils nicht zum Ausdruck gebracht, dass der unschlüssige Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nicht mehr geltend gemacht werde, sondern durch einen anderen Anspruch ersetzt werden solle, der auf Erstattung konkreter Verbringungskosten gerichtet sei. Dieser Beschluss ging bei den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 9. August 2021 formlos ein.

 

   2. Mit Schriftsatz vom 9. September 2021, der beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen das amtsgerichtliche Urteil sowie den Beschluss über die Anhörungsrüge Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Vorbringen zu den tatsächlich angefallenen Verbringungskosten und seinen diesbezüglichen Beweisantritt übergangen habe. Wegen seiner Abweichung vom zuvor erteilten rechtlichen Hinweis verstoße das Urteil zudem gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen. Die Nichtzulassung der Berufung verletze ihn in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Die durch das Urteil erlittene Gehörsverletzung sei durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht geheilt worden. Auch im Anhörungsrügebeschluss werde sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, sondern willkürlich ins Blaue hinein behauptet, er wolle mit der Anhörungsrüge einen anderen Anspruch geltend machen.  

 

 3. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gerichtsakte des Amtsgerichts Wuppertal - 32 C 226/20 - beigezogen und der im Ausgangsverfahren beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Diese hat hiervon mit Schriftsatz vom 4. April 2022 Gebrauch gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat, wovon der Verfassungsgerichtshof in Kenntnis gesetzt worden ist, auf eine Anfrage des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dort keine Verfassungsbeschwerde von ihm in derselben Sache anhängig war oder ist.    II.  

 

 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.

 

   1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG.    a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 - VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 6, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 22). Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 1, und vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, r+s 2021, 725 = juris, Rn. 12). Dafür ist von ihm zu verlangen, dass es den wirklichen Inhalt beziehungsweise den wesentlichen Kern des Parteivorbringens zutreffend erfasst (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2017 - V ZR 29/17, NZM 2018, 289 = juris, Rn. 6, vom 21. April 2021 - VII ZR 39/20, NJW-RR 2021, 740 = juris, Rn. 9, vom 22. Juni 2021 - VIII ZR 134/20, NJW-RR 2021, 1093 = juris, Rn. 16, und vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 55 = juris, Rn. 37).

 

     b) Ausgehend hiervon verletzt das angegriffene Urteil den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Amtsgericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers im Urteil teils übergeht und teils seinem wesentlichen Kern nach nicht richtig erfasst.    

 

 Dadurch, dass das Amtsgericht im Urteil ausführt, dass eine tatsächliche Verbringung des zu reparierenden Wagens vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden ist, übergeht es dessen gegenteiliges Vorbringen. Der Beschwerdeführer hat im amtsgerichtlichen Verfahren durchgängig vorgetragen, dass die von ihm als Schaden geltend gemachten Verbringungskosten zwar von der Werkstatt in Form einer Pauschale abgerechnet worden, aber zuvor konkret angefallen seien, weil der Wagen von der Werkstatt in eine Lackiererei verbracht worden sei. Der Beschwerdeführer hat hierfür auch Beweis angetreten, unter anderem durch Zeugenvernehmung. Darüber hinaus enthielt bereits das von ihm mit der Klageschrift vorgelegte Sachverständigengutachten einen Hinweis darauf, dass in der von ihm später ausgewählten Werkstatt eine Fahrzeugverbringung in eine Lackiererei erfolgt und hierfür Kosten entstehen beziehungsweise abgerechnet werden.  

 

 Die vom Amtsgericht angestellten Überlegungen zur abgerechneten „Pauschale für Verbringung“ beruhen zugleich auf einem Fehlverständnis des Begriffs, das am wesentlichen Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers vorbeigeht. Bei der Verbringungskostenpauschale in der Werkstattrechnung geht es nicht um eine Kosten- oder Auslagenpauschale, wie sie - in Höhe von 25 Euro - ohne Darlegung von Anknüpfungstatsachen nur für den Ausgleich von Unkosten bei der Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen als einem Massengeschäft aus Praktikabilitätsgründen anerkannt ist (vgl. zur „Auslagenpauschale“ BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 = juris, Rn. 11; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 249 Rn. 79). Der Beschwerdeführer hat mit der durchgeführten Verbringung des Wagens in eine Lackiererei Anknüpfungstatsachen für die betreffenden Kosten vorgetragen. Auf ein Bedürfnis nach weiterer Konkretisierung hätte vom Gericht gegebenenfalls hingewiesen werden müssen. Dass das Amtsgericht das nicht erkannt hat, beruht auf seiner fehlenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

     c) Der sich hieraus ergebende Gehörsverstoß ist im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO nicht geheilt worden. Zwar können Gehörsverstöße im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden, wenn das Gericht den gerügten Verstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigt, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 23 m. w. N., und vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, r+s 2021, 725 = juris, Rn. 17). Dergleichen ist hier aber nicht geschehen. Das Amtsgericht hat die Gehörsverletzung im Anhörungsrügebeschluss vom 3. August 2021 im Gegenteil weiter vertieft. Es hat sich unter neuerlichem Verfehlen des wesentlichen Kerns des Vorbringens des Beschwerdeführers auf den abwegigen Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer versuche nach regulärem Schluss der Instanz im Anhörungsrügeverfahren in unzulässiger Weise einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einzuführen. Letzteres trifft jedoch erkennbar nicht zu. Wie der Anhörungsrügeschrift unschwer entnommen werden kann, hat sich der Beschwerdeführer darin lediglich bemüht, dem Amtsgericht seinen von Beginn des Verfahrens an gehaltenen Vortrag zu Gehör zu bringen.

 

   d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf den nicht geheilten Gehörsverstößen (vgl. zum Erfordernis des Beruhens VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - VerfGH 14/19.VB-1, 15/19.VB-1, DVBl 2020, 200 = juris, Rn. 24, und vom 27. August 2019 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 17). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht ohne Gehörsverletzungen, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht übergangen und zugleich richtig erfasst hätte, zu anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidungen gekommen wäre.  

 

 2. Die Entscheidung über die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber hinaus auch das vom Beschwerdeführer als ebenfalls verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, r+s 2021, 725 = juris, Rn. 19).

 

     3. Gemäß § 61 Abs. 2 VerfGHG war das angegriffene Urteil, soweit der Beschwerdeführer dadurch belastet ist, aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Mit dieser Entscheidung wird der ebenfalls angegriffene Anhörungsrügebeschluss vom 3. August 2021 gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13, EuGRZ 2016, 694 = juris, Rn. 35).

 

     4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 63 Abs. 4 VerfGHG.
  VerfGH NRW Beschl. v. 21.6.2022 – VerfGH 104/21.VB-2, BeckRS 2022, 15896
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2 Kommentare

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Sie haben vollkommen recht. Leider funktionierte die Absatzformatierung bei Beitragserstellung nicht...jetzt scheint es wohl funktioniert zu haben

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