Kündigung eines "low-performers"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.08.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2595 Aufrufe

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter "Minderleistungen" ist an hohe Anforderungen geknüpft. Denn der Arbeitnehmer muss keine objektive Durchschnittsleistung (§ 243 Abs. 1 BGB), sondern eine seinem subjektiven Vermögen entsprechende Arbeitsleistung erbringen. Die individuelle Leistungsfähigkeit aber kann - z.B. durch Krankheit oder Behinderung - deutlich unter dem Durchschnitt liegen. Die Darlegung und der Beweis dafür, dass ein Arbeitnehmer aus bloßer "Lustlosigkeit" weniger leistet, als er könnte, ist schwer zu führen.

Das LAG Köln hatte über einen solchen Fall zu entscheiden:

Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies im Einzelfall nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Die Arbeitgeberin hatte detailliert die Leistungen des Klägers vorgetragen, und zu den Durchschnittsleistungen von rund 150 vergleichbaren Beschäftigten in Beziehung gesetzt. Im Vergleich zu ihnen fiel der Kläger um mehr als ein Drittel ab. Danach wäre es zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Sache des Klägers gewesen, vorzutragen, aus welchen individuellen Gründen er diese Durchschnittsleistung nicht zu erbringen vermag. In Ermangelung eines solchen Vortrages blieb die Berufung gegen das klageabweisende Urteil das ArbG Köln ohne Erfolg.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Köln, Urt. vom 3.5.2022 - 4 Sa 548/21, BeckRS 2022, 16757

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Der Arbeitnehmer trägt vor: "Kommissionieren liegt mir nicht. Ich habe das auch seit Beginn meiner Tätigkeit hier nicht schneller gemacht. Ich kann mich nicht gut konzentrieren. Seitdem ich eine Abmahnung bekommen habe, habe ich auch Angst Fehler zu machen und mache es deshalb langsamer, weil ich befürchte meinen Job zu verlieren."

Gewinnt der Arbeitnehmer jetzt?

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