Amphetamin = harte Droge - blöder Fehler bei der Strafzumessung

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 04.08.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|4330 Aufrufe

Einen blöden Fehler stellt es dar, Amphetamin in der Strafzumessung als harte Droge einzustufen und als solche strafschärfend zu berücksichtigen. Blöd, weil a) vermeidbar und b) folgenschwer, da zumeist mit einer Urteilsaufhebung verbunden, wie zwei aktuelle Entscheidungen des BGH (mal wieder) zeigen:

1. BGH Beschl. v. 1.5.2022 – 1 StR 83/22, BeckRS 2022, 17534:

...

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl zum Nachteil des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass er mit der „harten Droge Amphetamin“ Handel trieb (UA S. 15), und die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG verneint.

Die insoweit vom Landgericht angestellte Erwägung, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen wie Cannabis (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2018 - 1 StR 323/18 Rn. 4; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17 Rn. 5 und vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13). Daran gemessen ist es verfehlt, Amphetamin als „harte“ Droge einzuordnen und dies strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2018 - 1 StR 323/18 Rn. 4; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13 und vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16 Rn. 13).

b) Auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht fehlerhaft zulasten des Angeklagten gewertet, dass es sich bei Amphetamin um eine „harte Droge“ handele (UA S. 16).

c) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler; denn der Senat kann aufgrund der zahlreichen Umstände, die das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet hat, nicht ausschließen, dass sich die genannte Erwägung bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. ...

2. BGH Beschl. v. 2.6.2022 – 1 StR 115/22, BeckRS 2022, 18258:

...

Die Strafzumessung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand:

a) Im Fall B. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht das sichergestellte Amphetamin neben dem ebenfalls beschlagnahmten Kokain als „harte Droge“ gewertet (UA S. 57). Indes nimmt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Amphetamin auf der Gefährlichkeitsskala (nur) einen mittleren Platz ein (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 11; Beschlüsse vom 26. März 2019 - 1 StR 677/18 Rn. 6 und vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13; je mwN). Es ist nicht auszuschließen, dass die in diesem Fall verhängte (Einsatz-)Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten auf dieser rechtsfehlerhaften Einstufung beruht.

b) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat auch die anderen beiden Einzelstrafen auf. ...

Zur Einordnung der verschiedenen Betäubungsmittel im Rahmen der Strafzumessung siehe meinen Blog-Beitrag vom 25.5.2021.

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