Kammergericht: E-Scooter-Trunkenheitsfahrt nach "normalen" Maßstäben

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.09.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1563 Aufrufe

Ich selbst meine ja, man muss bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB die Frage der Ungeeignetheit des Fahrzeugführers "händisch" prüfen. Das Regelprinzip des § 69 Abs. 2 StGB scheint mir durchbrochen. Im Laufe der Jahre kristallisiert sich aber wohl heraus, dass das meist anders gesehen wird, so etwa in Berlin:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Januar 2022 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

 Erläuternd bemerkt der Senat:

 1. Der für Führer von Kraftfahrzeugen anerkannte so genannte Beweisgrenzwert, ab dem die alkoholbedingte Fahrunsicherheit unwiderleglich („absolut“) besteht, gilt auch für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, namentlich für Nutzer von E-Scootern (vgl. grundlegend Senat, Urteil vom 10. Mai 2022 - (3) 121 Ss 67/21 (27/21) - [zur Veröffentlichung vorgesehen]; LG Stuttgart StraFo 2020, 460; LG München, Beschlüsse vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19 - [juris] und 30. Oktober 2019 - 1 J Qs 24/19 Jug - [juris]; Kehrmann SVR 2019, 369).

 2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB) ist, obwohl ein Regelfall abgeurteilt wurde, ausgesprochen ausführlich begründet. Bei einem Regelfall kann die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechenden Umstände unterbleiben, und die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten; nur beim Hinzutreten solcher Umstände bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis einer eingehenden Begründung (vgl. BGH VRS 92, 204 m. w. N.; Senat zfs 2020, 346). Diesen Anforderungen genügt das Urteil. Substantiiert erörtert es die Überlegung, der betrunkene Fahrer eines E-Scooters könnte für den Straßenverkehr weniger gefährlich sein als der Führer eines anderen Kraftfahrzeugs. Die Besonderheiten der Fallgestaltung sind damit ausreichend berücksichtigt worden.

 Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KG Beschl. v. 31.5.2022 – (3) 121 Ss 40/22 (13/22), BeckRS 2022, 14318

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