Hofeswert – Was nun?

von Christiane Graß, veröffentlicht am 20.09.2022
Rechtsgebiete: Zivilrechtliches Agrarrecht|2526 Aufrufe

Ab dem 01.01.2025 werden die Finanzämter keine Einheitswerte mehr feststellen. Die Konsequenzen für das Höferecht sind weitreichend, denn die Hofabfindung der weichenden Erben und der Pflichtteilsberechtigten richtet sich nach dem Hofeswert, dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes (§12 Abs. 2, S. 2 HöfeO).

Wer jetzt seinen Hoferben bestimmen will, kann nicht verlässlich abschätzen, welche Abfindung die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten erhalten werden. Denn es ist offen, ob der Gesetzgeber aufgrund des Wegfalls der Einheitsbewertung die Höfeordnung ändert und welchen Anknüpfungspunkt er für die Berechnung der Abfindung der weichenden Erben und der Pflichtteilsberechtigten wählt. Ebenso gut ist vorstellbar, dass der Gesetzgeber von einer Änderung der Höfeordnung absieht und er der Rechtsprechung überlässt, wie mit der Situation umzugehen ist, dass es den Einheitswert als Grundlage für die Berechnung des Hofeswertes künftig nicht mehr gibt. Vieles spricht dafür, dass in einer solchen Situation darauf abzustellen ist, wie die Finanzämter den Einheitswert richtigerweise feststellen würden, wenn es auch weiterhin Einheitswerte geben würde.

Wer nicht dem Zufall überlassen will, welche Abfindung der Hofnachfolger an die weichenden Erben zahlen muss, ist gut beraten, die rechtspolitische Diskussion und auch etwaige Aktivitäten des Gesetzgebers genau zu beobachten, damit er die Hoferbenbestimmung und die Festlegung der zu zahlenden Hofabfindung korrigieren kann, falls etwaige gesetzgeberische Aktivitäten oder die Auslegung der Landwirtschaftsgerichte seinen Vorstellungen nicht entspricht. Ob allerdings ein Hofeigentümer, der jetzt eine Hoferbenbestimmung treffen will, kontinuierlich die Rechtsentwicklung beobachtet, dürfte eher die Ausnahme sein.

Um all diese Unwägbarkeiten zu beseitigen, bietet sich an, dass der Hofeigentümer, der ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag schließt, beider Hoferbenbestimmung die Festlegung trifft, dass sich die Hofabfindung nicht nach dem Hofeswert, sondern nach dem Ertragswert im Sinne der §§ 2049, 2312 BGB richtet. Die Abfindung nach Maßgabe des Ertragswertes ist im Landguterbrecht des BGB ebenso etabliert wie in der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung. Der Ertragswert liegt zwar oberhalb des Hofeswertes, aber immer noch deutlich unter dem Verkehrswert. Entscheidet sich der Hofeigentümer für eine solche Lösung, haben er und der Hoferbe von Anfang an Klarheit, welche Abfindungsbelastungen beim Hoferbfall auf den Nachfolger zukommen. Auch läuft er nicht Gefahr, dass ihm die höchstrichterliche Rechtsprechung am Ende des Tages attestiert, dass eine am (fiktiven) Einheitswert orientierte Hofabfindung verfassungswidrig ist.

 

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