Terminsaufhebung nur bei glaubhaft gemachter Verhinderung des Verteidigers > Besorgnis der Befangenheit

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.11.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|2948 Aufrufe

Eine Entscheidung, die ich bei der immer noch von Detlef Burhoff wunderbar gepflegten Seite www.burhoff.de gefunden habe. Der Verteidiger beantragte in einer OWi-Sache Terminsaufhebung wegen Urlaubs. Das Gericht verlangte eine Glaubhaftmachung. Daraufhin gab es einen Befangenheitsantrag, mit dem das AG dann ganz pragmatisch (vielleicht aber auch nicht ganz richtig) umgegangen ist: Nachdem der Termin nämlich wegen Krankheit des Vorsitzenden aufgehoben wurde, sah der über den Befangenheitsantrag entscheidende Richter kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Befangenheitsantrag. Ich verstehe das nicht, ist doch weiterhin derselbe Richter zuständig...

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 09.06.2022 gegen Richter am Amtsgericht pp. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten im Ordnungswidrigkeitenverfahren sinngemäß (vgl. beispielhaft Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl., Vor § 67, Rz. 8). Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen (Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 24, Rdr. 8). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Ablehnenden an, maßgebend sind der Standpunkt eines verständigen und vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (Meyer-Goßner, a.a.O., § 24 Rdnr. 8).

Das Verhalten des Richters während vor Hauptverhandlung kann die Ablehnung begründen, wenn es besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondre von der Schuld des Betroffenen bereits endgültig überzeugt ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24 Rz. 15).

Der Betroffene und sein Verteidiger begründen ihr Ablehnungsgesuch damit, dass Herr Richter am Amtsgericht pp. auf den Antrag des Verteidigers auf Terminsverlegung wegen Urlaubs mit Schreiben vom 08.06.2022 darauf hingewiesen hat, dem Antrag auf Terminsverlegung nur stattgegeben wird, wenn die Verhinderung des Verteidigers nachgewiesen wird, beispielsweise durch Übersendung einer Buchungsbestätigung.

Die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung eines Termins kann einen Ablehnungsrund nach § 24 StPO darstellen.

Ob hier eine ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins vorliegt kann dahingestellt bleiben, denn der Hauptverhandlungstermin wurde mit Verfügung vom 13.06.2022 aufgehoben. Anlass für die Aufhebung war zwar die Erkrankung des abgelehnten Richters. Gleichwohl ist hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch entfallen, da dem Antrag auf Terminsverlegung faktisch entsprochen wurde. Eine darüber hinaus gehende Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters ist nicht erkennbar und wird vom Betroffenen und dessen Verteidiger. auch nicht substantiiert geltend gemacht. Für seine Vermutung, der abgelehnte Richter stehe dem Betroffenen und dem Verfahrensgegenstand nicht mit der erforderlichen Distanz gegenüber, finden sich keine Anhaltspunkte.

 

AG Hildesheim, Beschl. v. 11.08.2022 - 116 OWi 34 Js 19484/22

 

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Der Kernsatz lautet: "Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln." Ich kann mich an die ZPO-Vorlesung an der LMU vor 36 Jahren bei Prof. Rimmelspacher erinnern. Prof. Rimmelspacher sprach damals schon wörtlich von den "Potemkinschen Dörfern" die die Justiz für gewöhnlich rund um die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu errichten pflegt. Das sprachliche Bild von den "Potemkinschen Dörfern" trifft die Sache in der Tat ziemlich genau: Der Satz "Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln" ist nur die Fassade. Hinter der Fassade werden die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit nach aller langjährigen Erfahrung formularmäßig zurückgewiesen. Willkür, Selbstgerechtigkeit und Überheblichkeit in Reinkultur.

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