LAG Hamm: Video-Vorstellungsgespräch erfüllt Einladungsobliegenheit aus § 165 Satz 3 SGB IX

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.10.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2119 Aufrufe

Öffentliche Arbeitgeber treffen besondere Förderungspflichten zugunsten von Menschen mit Behinderungen. § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet sie, schwerbehinderte Menschen, die sich um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz beworben oder die von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das LAG Hamm hatte sich jetzt mit der Frage zu befassen, ob auch ein per Videokonferenz geführtes Vorstellungsgespräch diesen Anforderungen entspricht.

Der Kläger hatte sich beim beklagten Bistum auf eine Stelle als Seelsorger in einer Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige beworben. Auf seine Schwerbehinderung hatte er im Anschreiben hingewiesen. Das Bistum lud den Kläger (im Juni 2021 während der Corona-Pandemie) zu einem Vorstellungsgespräch in Form eines Video-Interviews ein. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, er könne den vorgeschlagenen Termin nicht wahrnehmen, erkundigte sich das beklagte Bistum, ob ein anderes Zeitfenster am 30.6.2021 in Betracht komme. Der Kläger erklärte, am 30.6.2021 stehe er nach 16.00 Uhr zur Verfügung. Daraufhin lud das beklagte Bistum den Kläger für diese Uhrzeit zu einem Video-Vorstellungsgespräch ein. Der Kläger bestätigte den Termin am gleichen Tag; das Vorstellungsgespräch fand wie vorgesehen am 30.6.2021 statt.

Der Kläger erhielt eine Absage.

Er sieht sich wegen seiner Behinderung diskriminiert und verlangt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 8.000 Euro. Indem er entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, sei seine Benachteiligung iSv. § 22 AGG indiziert.

Das ArbG Paderborn hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb beim LAG Hamm ohne Erfolg. Das LAG hatte schon Zweifel, ob das Bistum ein "öffentlicher Arbeitgeber" iSv. § 165 SGB IX ist, ließ dies jedoch dahinstehen, da der Kläger nicht benachteiligt worden war:

Der öffentliche Arbeitgeber erfüllt die Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX grundsätzlich auch dadurch, dass er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, das in Form eines Video-Interviews durchgeführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle Vorstellungsgespräche in dieser Form durchgeführt werden, es im Laufe des Video-Interviews nicht zu technischen Problemen kommt, der schwerbehinderte Bewerber mit der Durchführung des Vorstellungsgesprächs in Form des Video-Interviews einverstanden ist und keine besonderen behinderungsbedingten Einschränkungen bestehen, die die Durchführung des Interviews erschweren könnten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Hamm, Urt. vom 21.7.2022 - 18 Sa 21/22, BeckRS 2022, 24255

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen