KG Berlin: GmbH-Gesellschafterliste bei Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital nur vom Geschäftsführer zu unterzeichnen

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 04.10.2022

Mit Beschluss vom 8. August 2022 (22 W 39/22; BeckRS 2022, 23793) hat sich das KG Berlin in dieser bislang umstrittenen Frage positioniert. Zu entscheiden hatte das Gericht über eine Gesellschafterliste, die im Rahmen der Anmeldung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital eingereicht worden war. Unterzeichnet worden war sie vom Geschäftsführer, beglaubigt und eingereicht von einem Notar. Per Zwischenverfügung forderte das Registergericht darauf auch eine Unterzeichnung durch den Notar sowie eine „Gegenzeichnung“ durch den Geschäftsführer.

Doppelunterzeichnung keinesfalls gesetzlich erforderlich

In einer zurückverweisenden Entscheidung wendet sich der Senat zunächst gegen die geforderte Doppelunterzeichnung. Eine solche komme zwar in Zweifelsfällen als pragmatische, vorsorgliche Lösung in Betracht. Sie entspreche aber nicht den gesetzlichen Vorgaben und könne daher nicht gerichtlich zur Auflage gemacht werden. Die Zuständigkeiten von Notar und Geschäftsführer stünden nach § 40 GmbHG in einem Alternativverhältnis zueinander.

Zuständigkeit des Geschäftsführers entfällt nur bei qualifizierter Mitwirkung des Notars

Für den Fall einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital spricht sich der Senat für die Zuständigkeit des Geschäftsführers aus. Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG sei hierfür teleologisch zu reduzieren. Nach der Vorschrift ist die Liste – abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Geschäftsführers gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG – vom Notar zu unterzeichnen, wenn dieser an der jeweiligen Gesellschafterveränderung „mitgewirkt“ hat. Eine solche Mitwirkung, so der Senat, liege nur dann vor, wenn der Notar durch seine konkrete und qualifizierte, über eine schlichte Beglaubigung hinausgehende Tätigkeit sichere Kenntnis von den im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bewirkten Veränderungen erlange. Nur unter diesen Voraussetzungen sei es gerechtfertigt, zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Geschäftsführers abzurücken.

Bei der Entscheidung handelt es sich – soweit ersichtlich – um die erste Gerichtsentscheidung zu dieser in der Literatur bislang umstrittenen Frage. Der Beschluss ist rechtskräftig.

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