Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Der Gesetzgeber muss handeln

von Dr. Sylvia Kaufhold, veröffentlicht am 29.10.2022
Rechtsgebiete: StaatsrechtVerwaltungsrechtCoronaRechtspolitik22|9537 Aufrufe

Obwohl sich die Pandemielage seit langem grundlegend verändert hat, hält der Gesetzgeber an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht fest. Es drohen sogar Verschärfungen. Dabei ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich längst zur Nachbesserung verpflichtet. Aber auch Verwaltung und Gerichte sind in der Verantwortung.

https://www.faz.net/einspruch/soll-die-einrichtungsbezogene-impfpflicht-abschafft-werden-18411098.html

In meinem aktuellen Beitrag im FAZ Einspruch vom 24.10.2022 befasse ich mich mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Covid 19 nach §20a IfSG, die das BVerfG in seinem Beschluss vom 27. April 2022 für verfassungskonform erklärt hatte. Unter kritischer Würdigung der Pandemie-Rechtsprechung des höchsten Gerichts lege ich dar, warum es ein Fehler war, die „Pflegeimpfpflicht“ und mit ihr schwerste Grundrechtseingriffe der Betroffenen nicht bereits im Zuge der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum 1.10.2022 aufzuheben. Gerade im Zusammenspiel mit der verfassungsrechtlich ihrerseits fragwürdigen Absonderung von Infizierten und Kontaktpersonen (vgl. Evaluationsbericht S. 114) dürfte eine weitere Anwendung der Impfpflicht, die jetzt den Nachweis von mindestens drei Einzelimpfungen erfordert, nicht nur ihr eigentliches Ziel (Schutz Vulnerabler) offensichtlich verfehlen, sondern umgekehrt genau jene Personalknappheit in Kliniken verschärfen, die dann als „konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens“ (§ 28b Abs. 4 IfSG neu) Maßnahmen der Länder gegen die Allgemeinbevölkerung zu begründen geeignet ist.

Die Impfplicht ist insgesamt kontraproduktiv oder zur Erreichung ihres Ziels jedenfalls nicht hinreichend geeignet. Denn nicht erst die Sommerwelle hat deutlich gezeigt hat, dass die Covid 19-Impfung jedenfalls innerhalb kürzester Zeit (wenn überhaupt) keinerlei Fremd- und Verbreitungsschutz mehr bietet. Deshalb und weil es der Gesetzgeber versäumt hat, nach Erlass der Impfpflicht im Dezember 2021 für eine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage zu sorgen, hat sich seine ursprüngliche Einschätzungsprärogative inzwischen so verengt, dass er zur Aufhebung von § 20a IfSG verpflichtet ist. Die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht als Kehrseite der Einschätzungsprärogative lässt das BVerfG im Impfbeschluss bezeichnenderweise unerwähnt, obwohl sie sehr klar insbesondere aus einer Entscheidung von 2016 folgt, die das Gericht in anderem Zusammenhang auch mehrfach zitiert.

Solange die Impfpflicht formal fortbesteht, dürfen und müssen m.E. die Gesundheitsämter im Rahmen ihrer Ermessensausübung – auch durch entsprechende Verwaltungsanweisungen − darauf verzichten, Beschäftigte zur Vorlage von Impfnachweisen aufzufordern und Betretungs- oder Tätigkeitsverbote auszusprechen. Warum dies nicht „flächendeckend“ zulässig sein sollte, wie teilweise vertreten wird, ist nicht nachvollziehbar, was ich am Ende des Beitrags genauer begründe.

Nachfolgend kopiere ich aus meinem Manuskript noch einige Passagen und Verweise ein, die von der FAZ-Redaktion, wahrscheinlich aus Platzgründen, teilweise (insoweit hier fett und kursiv gedruckt) gestrichen wurden:

„All das ist Grund genug, den Beschluss des BVerfG zur Pflegeimpflicht einschließlich seiner praktischen und politischen Konsequenzen nochmals genauer zu hinterfragen, zumal er abgesehen von einigen sehr kritischen Reaktionen unmittelbar nach seiner nach seiner Veröffentlichung am 19. Mai 2022 (s. etwa Stibi, Vosgerau, Hamed, Rixen, und Guericke) bislang kaum Widerhall in der juristischen Fachliteratur gefunden hat (vorsichtig kritisch Kießling, NJW 2022, 2798 Rn. 17). In der Rechtswissenschaft und generell unter Juristen scheint sich eine Art Ratlosigkeit, ja vielleicht sogar Resignation breit zu machen. Denn das BVerfG führt, wie auch schon in seinen Beschlüssen zur Bundesnotbremse vom 21. November 2021, nicht nur seine eigenen Grundsätze zur Verhältnismäßigkeitsprüfung von Grundrechtseingriffen letztlich ad absurdum, sondern setzt sich auch überhaupt nicht mit den zahlreichen Literaturmeinungen zur allgemeinen und einrichtungsbezogenen Impfpflicht auseinander, die im Vorfeld der Entscheidung veröffentlicht waren (z.B. Gierhake, ZRP 2021, 115; Hofmann/Neuhöfer, NVwZ 2022, 19; Kingreen; Rostalski; Möller). Der Beschluss krankt daher schon aus diesem Grund an einer gewissen Unwissenschaftlichkeit nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht.“ …

„Dass aber das BVerfG schwerste Grundrechtseingriffe letztlich ausschließlich auf die Annahme eines Fremd- und Verbreitungsschutzes stützte, die vielleicht noch bei Verabschiedung des Gesetzes im Dezember 2021 (zweifelnd bereits damals Drosten), aber sicher nicht mehr zum Zeitpunkt der Entscheidung Ende April 2022 (und erst recht nicht darüber hinaus) vertretbar war, ist extrem irritierend. Es bleibt zu hoffen, dass sich das BVerwG in seinen Entscheidungsgründen zur Soldatenimpfpflicht, die im Volltext immer noch nicht vorliegen, insoweit klar von den methodischen Fehlern des BVerfG abgrenzen und vorrangig mit der gegebenen Sonderbeziehung und dem (beschränkten) Eigenschutz durch die Covid-Impfung argumentieren wird − auch wenn selbst hieran gerade im Hinblick auf die inzwischen besser erfassten und offener diskutierten Risiken von Impfschäden zunehmend erhebliche Zweifel bestehen (instruktiv hierzu Guericke und zu den methodischen Mängeln der Sicherheitsanalyse des PEI, auf die sich das BVerfG maßgeblich stützt (Rn. 223) die Wissenschaftsinitiative 7 Argumente).“ …

„Eine solche Verengung der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative hat das Gericht bei der Bundesnotbremse unter Hinweis auf ihre kurze (nur gut 2-monatige) Geltungsdauer konsequenterweise zu Recht abgelehnt. Die Impfpflicht im Medizin- und Pflegebereich gilt nun aber bereits seit mehr als 10 Monaten und wenn man ihre mangelnde Wirksamkeit gegen Ansteckung und Verbreitung des Coronavirus nicht bereits als offenkundig ansieht, hätte der Gesetzgeber längst neue Erkenntnismöglichkeiten erschließen können und müssen, um dies zu verifizieren. Stattdessen aber verzichtet das RKI unter Hinweis auf mögliche Verzerrungen durch verändertes Testverhalten der Bevölkerung in seinem seit Juli 2022 eigens herausgegebenen Impfmonitoring auf eine Auswertung der gemeldeten PCR-Testergebnisse (Inzidenzen) im Verhältnis zum Impfstatus und beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Darstellung der unstrittigen Effektivität der Impfung gegen Hospitalisierung und Tod. Im Grunde ist die Datenerfassung seit dem Impfbeschluss des BVerfG sogar rückläufig, denn nicht einmal die bis zum letzten erweiterten RKI-Wochenbericht vom 21. April 2022 noch ausgewiesene (In-)Effektivität der Impfung gegen einen milden Verlauf (symptomatische Erkrankung ohne Hospitalisierung), die das Gericht unberücksichtigt ließ (s. oben), wird mehr berechnet und veröffentlicht.

Immerhin ist allerdings auch im aktuellen Impfmonitoring wieder zu lesen (S. 11), dass „die derzeit verfügbaren Impfstoffe mehrere Monate nach der Impfung eine asymptomatische Infektion oder milde Verlaufsform von COVID-19 inzwischen nur noch in geringem Maße verhindern können.“ Auch im Aufklärungsmerkblatt zur Impfung mit mRNA-Impfstoffen mit Stand 29.09.2022 ist nur von einer Wirksamkeit der Impfstoffe gegen schwere und − in reduzierter Form − auch gegen milde Erkrankungen, nicht aber gegen eine Infektion an sich die Rede. Es bleibt somit zu hoffen, dass nunmehr auch die Ständige Impfkommission(STIKO) beim RKI den Mut findet, die Verminderung der Virustransmission unter Vulnerablen und in der Allgemeinbevölkerung als Impfziel aus ihren Empfehlungen zu streichen (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 40/2022, S. 4/5). Ungeimpfte verbreiten das Virus nicht stärker als Geimpfte und ein allgemeiner Verbreitungsschutz ist bei einer geschätzten Immunitätsquote von 95 % der Gesamtbevölkerung gegen die aktuellen Coronavirusvarianten ohnehin kein legitimes Infektionsschutzziel mehr.“

 

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22 Kommentare

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Denn nicht erst die Sommerwelle hat deutlich gezeigt hat, dass die Covid 19-Impfung jedenfalls innerhalb kürzester Zeit (wenn überhaupt) keinerlei Fremd- und Verbreitungsschutz mehr bietet.

Eine sehr kühne, weil absolute Behauptung!

Jedoch ist eine kürzere und schwächere Ausscheidung von infektiösen Viren nach einer Infektion bei Geimpften, besonders bei Geboosterten, zumindest ein relativer Fremd- und Verbreitungsschutz.

Siehe dieses Zitat (mit meiner Fettung):

Dreifach Geimpfte verbreiten laut einer neuen Studie bei einem Omikron-Durchbruch weniger ansteckende Viren. Die Booster-Impfung schützt demnach nicht nur den Einzelnen, sondern auch die Gesellschaft.

Quelle: https://www.mdr.de/wissen/corona-impfung-geboosterte-mit-omikron-weniger-ansteckend-100.html

(Artikel vom 19. April 2022, 11:12 Uhr)

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Die hier Mitlesenden werden ergänzend noch auf diesen Artikel vom 27.10.2022 aufmerksam gemacht:

https://medienwoche.ch/2022/10/27/weltwoche-im-bullshit-modus-konstruktion-und-karriere-einer-impf-luege/

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Sehr geehrte Frau Dr. Kaufhold,

vielen Dank für Ihre kluge und treffende Analyse.

Ein Gedanke zur aufgeworfenen Frage, warum die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts so wenig kommentiert wurde: Wissenschaftler und kundige Praktiker stehen vor einem Dilemma. Stimmten sie in den Reigen der (erneut) politischen Entscheidung aus Karlsruhe ein, offenbarten sie juristisches Unvermögen. Übten sie Kritik, setzten sie sich – wie viele andere – der Gefahr von Repressalien aus. Also schweigt man besser.

Hier noch ein Hinweis auf einen sehr lesenswerten Vortrag von Murswiek, der unter anderem das Thema einrichtungsbezogene Impfpflicht aufgreift, gehalten auf dem Symposium „Corona, der Rechtsstaat und die demokratische Gesellschaft“ des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) am 17.9.2022, "Rechtsstaat und Grundrechte in der Corona-Krise", abrufbar auf dem Server der Universität Freiburg, https://freidok.uni-freiburg.de/data/230340.

Vielen Dank, lieber Herr Schleiter, auch für den Hinweis auf den Vortrag von Prof. Murswiek. Und ich füchte, Sie haben Recht mit Ihrer Vermutung, warum sich Juristen mit Kritik am BVerfG so bedeckt halten. Aber diese Selbstzensur aus Furcht vor Cancel Culture muss durchbrochen werden!

Auch hierzu eine Ergänzung mit weiteren Abhandlungen und Beiträgen und mit einem Telefon-Interview von Herrn Prof. Dr. Dietrich Murswiek bis zum Frühjahr 2020:

http://www.dietrich-murswiek.de/corona-krise.html

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Die Booster Impfung schützt NICHT den EINZELNEN und auch NICHT die Gemeinschaft!

Booster-Impfung fördert sogar die Corona-Verbreitung!

Die zitierte zitierte Quelle (MDR) eines Kommentators vor mir bezieht sich auf die sogenannte PUHACH Studie, veröffentlicht am 08.04.2022. Die untersuchten Viren sind Delta und BA.1. Nicht BA.5.. Zu BA.5 gibt es keinerlei Studien mit Stand 10.2022. Nach dieser Studie heisst es, dass die Ungeimpften und Grundimmunisierten gleichermassen das Virus Delta und BA.1 verbreiten. Die einrichtungsbezogene Nachweispflicht hatte aber nur die gesetzliche Vorschrift zur Grundimmunisierung erlassen. Demnach war schon 3 Wochen nach Beginn von §20a IfSG bekannt, dass das Gesetz unbrauchbar war, Infektionsverbreitung zu verhindern.
Ausserdem hat die PUHACH Studie für BA.1 nur 33 Studienteilnehmer nur für die Booster Überprüfung eingeschlossen. Sicher nicht sehr ausreichend diese Stichprobe für eine Bewertung Virenverbreitung bei Ungeimpften ggü. Geboosterten. 

Auch hat das Uniklinikum Eppendorf in Hamburg, eine der grössten Unikliniken in Deutschland, eine Impfquote von 99%. Dort sind die Inzidenzen bis zu 2fach erhöht ggü. dem Hamburger Umland. 
Auch die Patienten im UKE werden seit 2022 vermehrt im Krankenhaus überraschend positiv getestet, angeblich nicht von den Mitarbeitenden, das teilte mir das UKE auf Anfrage mit.Weiteres Zitat aus der Nachricht des UKE an mich:

Inzwischen ist bekannt, dass die Coronaschutzimpfung gut vor schweren Krankheitsverläufen, aber nicht vor einer Ansteckung schützt. Dieser Umstand wird bei der gegenwärtig vorherrschenden, besonders leicht übertragbaren Omikron-Variante des Virus in besonderem Ausmaß sichtbar.

Das UKE hat wohl bei 90.000 stationären Patienten den besseren Überblick ggü. einer Studie mit 33 Probanden für die Variante BA.1 (Geboostert vs. Ungeimpfte), wobei, wies schon erwähnt, diese Studie nicht mit BA.5 untersucht und somit ungeeignet ist, irgendetwas aktuell zu belegen, denn BA.5 ist zu knapp 100% vorherrschend.

Interessant ist auch, dass beim UKE in 2020 nur 26 Patienten im Krankenhaus angesteckt wurden, 2021 schon 37 und bis heute (28.10.2022) im UKE in 2022 fast 200. Auch wenn das UKE verneint, dass die Ansteckungen von den Mitarbeitenden ausgingen. Auch interessant, dass man auf Anfrage seitens des UKE nicht mitteilen kann, ob die Infektionen zu schweren Verläufen führten. Denn eins ist klar, wenn die Infektion wohl unbemerkt übertragen wurde, dann wird sie sehr wahrscheinlich nicht schwer verlaufen, nur genau dazu hat RKI und auch nun das UKE keine Daten gesammelt, dies würde aber ein Licht auf die Sache werfen, dass die gesamte Pandemie in seiner Massnahmenvielfalt mehr als in Frage stellen würde.  

Fremschutz auch bei Soldatinnen und Soldaten NICHT gegeben!

Selbiges gilt für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, dort ist seit Ende März 22 auf dem Bundeswehr Dashboard abzulesen, dass die Inzidenz der Soldatinnen und Soldaten auch bis zu 2fach erhöht ist ggü. den 15-59 jährigen in ganz Deutschland. Die Impfquote ist dort 97%. in 2021 war diese Inzidenz dauerhaft niedriger oder vergleichbar mit den 15-59 Jährigen. Dies bestätigt eine Antwort auf die schriftliche Anfrage eines Bundestagsabgeordneten Anfang Okt. an das BMVg, auch wenn in der Antwort vom BMVg die Auffassung vertreten wird, dass der Vergleich, den man im BMVg seit 2 Jahren selbst durchgehend auf dem Dashboard anstellt, Bundeswehr ggü. 15-59 Jährigen, nicht aussagekräftig wäre.

Auch im UKW Uniklinikum Würzburg ist die Inzidenz stark erhöht ggü. dem Umland bei höchster Impfquote von über 94%.

Vulnerable nicht von Interesse im UKE

Dass die vulnerblen Gruppen auch von Ungeimpften im UKE betreut werden durften, spricht final eine klare Sprache. DAS UKE ist der Auffassung, dass allein die Schutzmassnahmen Übertragungen verhindern, nicht die Impfung, und man muss sagen, dass dort die Profis für die tasächliche Wirklichkeit und nicht für die wissenschaftliche vermeintliche Wahrheit sitzen. 

Alles in Allem bleibt festzuhalten, dass die Anzahl der Übertragungen im Klinikum winzig klein ist, auch wenn es inzwischen 200 überraschend positiv Getestete im UKE gibt, so sind das 0,2% aller Fälle im UKE. Auch sind diese Fälle der Übertragung zu vernachlässigen, denn das Klinikum stellt fest, dass die Übertragungen von Besuchern eingeschleppt werden oder gar unerkannt waren bei der Aufnahme. Die Mitarbeitenden deshalb mit Betretungsverboten auszuschliessen ist unverhältnismässig. ungeeignet und erfüllt den Zweck nicht im Ansatz.

Somit ist die einrichtungsbezogene Nachweispflicht sofort aufzuheben.

Quelle zu den Infektionen im UKE: https://www.uke.de/corona-virus/aktuelle-covid-19-fälle/index.html
PUHACH Studie aus Genf: https://www.nature.com/articles/s41591-022-01816-0
Mein Vortrag im Landtag Thüringen: https://odysee.com/@HO2020:e/TEIL2:08
UKE 99% Impfquote: https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gesundheit-hamburg-uke-relativ-gelassen-gegenueber-impfpflicht-in-der-pflege-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-220217-99-174332

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Die Booster Impfung schützt NICHT den EINZELNEN und auch NICHT die Gemeinschaft!

Booster-Impfung fördert sogar die Corona-Verbreitung!

Auch Sie haben zur Ba.5 Variante keine wirklichen Daten, auch nicht aus dem UKE.

Also ist Ihre obige Behauptung durch nichts belegt.

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Auch im UKW Uniklinikum Würzburg ist die Inzidenz stark erhöht ggü. dem Umland bei höchster Impfquote von über 94%.

Da kommt derselbe Effekt wie im UKE zum Tragen, außerhalb von Kliniken gibt es noch eine wesentlich höhere Dunkelziffer bei den Infektionen als innerhalb, denn dort werden  ja mehr PCR-Test gemacht.

Die alten Narrative der Impfgegner sind aber unausrottbar, sie stammen noch aus den Zeiten, als abgeschwächte Erreger verimpft wurden, so zum Beispiel die Erreger für Kuhpocken, um eine Immunität gegen die echten Pocken zu erreichen, was ja auch erfolgreich gelang.

Auch Prof. Murswiek scheint im Frühjahr 2020 die Corona-Erkrankungen für harmloser gehalten zu haben, denn relativierende Vergleiche mit den normalen Grippeviren wurden damals häufig angestellt, so auch von Prof. Bhakdi in der Plattform des Interviewers Ken Jebsen (KenFM), der inzwischen vollkommen im Lager der Impfgegner angekommen ist.

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Der Chef der Intensivmedizin am UKE äußerte sich laut NDR vom 25.03.2022 noch so zu einer Impfpflicht wegen vieler Personalausfälle nach positiver PCR-Testung:

Mit einer hohen Impfquote könne man sicherlich noch viele weitere Maßnahmen wegfallen lassen, meint der UKE-Mediziner. "Und deswegen ist die Impfpflicht auch wirklich noch mal zu diskutieren. Wir wissen ja leider nicht, was im Herbst oder schon im Sommer als nächste Variante auf uns zukommt."

https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Hoher-Krankenstand-UKE-schraenkt-Leistungen-teilweise-ein,kluge170.html

Die erste Empfehlung der STIKO für einen Impfbooster galt doch für über 70-Jährige, danach für über 60-Jährige, etwas verkürzt dargestellt. Das waren ja auch Reaktionen auf Virus-Mutationen.

Genauer hier:

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html

Der Anteil der Personen mit einem Booster und der mit zwei Boostern müßte auch noch altersspezifisch aufgeschlüsselt und dann in Relation zur Gesamtbevölkerung im Einzugsbereich einer Klinik gestellt werden.

Jedoch spielen auch da die Dunkelziffern noch eine Rolle, so daß ich den Schluß, das Boostern würde die Infektionen befördern, bereits aus methodischen Gründen der Statistik für falsch halte, aber auch aus Gründen der Immun-Biologie.

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Kluge spricht sich dabei für die erneute Diskussion über die allgemeine Impfpflicht und an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht stört er sich offensichtlich kein bisschen. Diese allgemeine Impfpflicht begegnet schon unabhängig von der Covid-Variante verfassungsrechtlichen Bedenken und ist deswegen völlig zurecht vom Bundestag nicht beschlossen worden. Denn die allgemeine Impfpflicht ist wohl nur als Selbstschutz der Impfverpflichteten denkbar, der ihnen aber aufgedrängt wäre. Der Gesetzgeber ist zwar weitgehend frei, seine gesetzlichen Ziele zu bestimmen. Sie müssen bloß legitim sein. Ein aufgedrängter Selbstschutz wäre das nicht. Vergleichen Sie die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.

Allgemeine COVID-19-Impfpflicht Verfassungsrechtlicher Rahmen – Aktualisierung von WD 3 - 3000 - 196/21 zu. Auszug (Seite 8):

"Zunächst müsste die Regelung ein legitimes Ziel verfolgen. Die Impfungen gegen COVID-19 haben unterschiedliche Schutzbedürftige im Blick. Eine Impfung würde die Geimpften vor schweren Krankheitsverläufen schützen und somit dem Schutz ihrer Gesundheit dienen. Dies ist im Allgemeinen zwar ein legitimes Ziel. Hier bestünde aber die Besonderheit, dass es sich um einen „aufgedrängten“ Schutz handeln würde. Grundsätzlich unterliegt es der autonomen Entscheidung jedes Individuums, selbst zu entscheiden, welche gesundheitlichen Risiken es eingeht oder ob es diesen mit einer vorbeugenden medizinischen Behandlung begegnet. Wenn schon einem Kranken eine medizinische Behandlung zu Heilungszwecken nicht aufgenötigt werden darf, dann darf sie erst Recht einem Gesunden nicht zu seinem vorbeugenden Schutz aufgenötigt werden.18 Eine Impfpflicht, die allein dem Selbstschutz der Geimpften dienen würde, wäre mithin kein legitimes Ziel.19

18 Vgl. Aligbe, Infektionsschutzrecht in Zeiten von Corona, 1. Auflage 2021, Kapitel 6.10.
19 Vgl. Wolff/Zimmermann, NVwZ 2021, 182 (183); Gierhake, ZRP 2021, 115 (116)."

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Sicher müßte jede Impfpflicht von einem Fremdschutz abhängig gemacht werden, wobei nur minimale Wirkungen nicht ausreichen, da wird man über Schwellenwerte oder Nutzen-Schaden-Risiken nachdenken müssen.

Bei Beschäftigten in Heilberufen könnte ich mir aber niedere Schwellen vorstellen als bei der Allgemeinheit, das wäre dogmatisch keine Seltenheit.

Da aber auch immer Kosten noch relevant sind, erweitert sich das Abwägen in der Praxis m.E. auch noch um diesen Faktor.

So wurde in der Pflege beim Personal wohl etwas zu viel gespart, da aber Umzusteuern braucht Zeit und Geld, knappe Güter.

Weil auch schon die Lage bei Soldaten von Herrn Lausen hier angesprochen wurde, verweise ich noch auf diesen Beitrag in der LTO:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/truppendienstgericht-soldaten-impfpflicht-bverwg/

Daten zu Impfungen nach Art und nach Lebensalter für die ganze Bevölkerung der BRD aufgeschlüsselt sind hier zusammengefasst:

https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfung-daten-100.html

Die Bemerkungen zu den Stadtstaaten sind dabei zu beachten.

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Ich würde eine Impfpflicht für Berufsgruppen im besonderen Dienst- und Treueverhältnis (z.B. Beamte und Soldaten) zum Zwecke des Selbstschutzes de lege ferenda nicht so ohne Weiteres ausschließen wollen. Für Soldaten ist die Gesunderhaltungspflicht de lege lata im Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (SG) in § 17a ausdrücklich geregelt. Absatz 1 lautet:

"Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen."

Bloß dem Wortlaut nach wäre eine Impfpflicht zum Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bei Infektion auch mit der Omikron-Variante noch mit enthalten. Diese wird aber dann durch den Absatz 2 ausgeschlossen. Denn Absatz 2 lautet:

"Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen [...]"
        
Eine Impfung, die zwar den Geimpften vor schweren Krankheitsverläufen schützt (Selbstschutz), aber nicht vor einer Infektion und Ansteckung anderer (Fremdschutz), ihr Transmissionsrisiko jedenfalls unbekannt ist, ist nicht geeignet, um der Verhütung oder Bekämpfung des Covid-Virus zu dienen.

Patrick Heinemann, der Verfasser des von Ihnen verlinkten Beitrags bei LTO, irrt, wenn er schreibt:

"Eigentlich ist die Sache höchstrichterlich geklärt: Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass aktive Soldatinnen und Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden."

Das BVerwG hat seine Entscheidung zum Teil auf der Grundlage der Erkenntnisse über die Delta-Variante getroffen, wie aus seiner Pressemitteilung Nr. 44/2022 vom 07.07.2022 hervorgeht (Volltextveröffentlichung liegt noch nicht vor). Zum anderen Teil stützt sich das Gericht auf Einschätzungen von Sachverständigen zum Transmissionsrisiko, die aber kein Sachverständiger mit diesem Inhalt geäußert hatte, sie jedenfalls mit diesem Inhalt völlig unbekannt ist:

"Der 1. Wehrdienstsenat hat sich nach der von ihm durchgeführten Sachverständigen-anhörung auch der Bewertung angeschlossen, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirkt (BVerfG a.a.O. Rn. 184 f.)." (Pressemitteilung Nr. 44/2022 vom 07.07.2022)

Das BVerfG hat in der von BVerwG verwiesenen Entscheidung auf der Grundlage der Stellungnahme des RKI getroffen, die irreführend war. Gleichwohl hat das RKI ausdrücklich betont: "Nach der Vergabe von drei Impfstoffdosen sei das Infektionsrisiko und damit auch das Transmissionsrisiko reduziert. Welches Ausmaß diese Transmissionsreduktion habe, sei derzeit jedoch unbekannt" (BVerfG a.a.O. Rn.51).

Dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirkt (BVerfG a.a.O. Rn. 184 f.) - wie das BVerwG schreibt, davon war nie die Rede. Das ist eine Erfindung des BVerwG völlig ins Blaue hinein.

Im Ergebnis jedenfalls zu begrüßen ist die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße durch den  Vorsitzenden Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd (Erfurt) Dr. Pfeiffer in seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22). Ihn als Querdenker-Richter zu bezeichnen (so Patrick Heinemann in LTO) und ihn mit dem Familienrichter beim AG Weimar zu vergleichen, das ist dreist. Wenn ein Richter nicht schlicht von der Entscheidung des BVerwG abschreibt oder auf sie verweist, obwohl sie erkennbar auf falscher Tatsachengrundlage gestützt ist, dann hat das nichts mit der Querdenker-Szene zu tun. Inzwischen ist auch schwer geworden, zwischen der Querdenker-Szene und dem blinden Impffanatismus einen wesentlichen Unterschied zu sehen.

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Auch hier danke ich Ihnen für Ihre Ausführungen zu allen Punkten, Herr Kolos.

In der Tat sind im RKI-Wochenbericht vom 21.04.2022 keine plausiblen, validen Berechnungen für die Impfeffektivität seit der 11. Meldewoche bis zum Berichtsdatum vorhanden.

Auf der Seite 29 zeigt der Graph für die Erwachsenen von 18 - 59 bei den symptomatischen Infektionen sogar schlechtere Werte der Berechnungen für Geboosterte als für Grundimmunisierte.

In der 14. Meldewoche ist ein Absacken auf 0% bei den Geboosterten berechnet worden.

Auch bei Guericke wird jedoch eine Meldewoche des RKI (Eingang bei den Gesundheitsämtern) mit einer Kalenderwoche verwechselt, ein häufiger Irrtum, der bei den Inzidenzberechnungen eine gewisse Rolle spielt. Nicht anlasten würde ich auch noch einem Juristen, wenn er außer Acht lässt, daß die Infektions-Zahlen des RKI lediglich positive PCR-Testungen ausweisen.

Ein Zeitraum vor dem Berichtsdatum 21.04.2022 zeigt bezüglich der PCR-Testungen deutliche Auffälligkeiten, wie es hier ausgewiesen wird:

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1107749/umfrage/labortest-fuer-das-coronavirus-covid-19-in-deutschland/

Ab der 11. bis zur 14. KW sacken die Zahlen der PCR-Testungen insgesamt, die der positiven Testungen und die Positivenrate deutlich ab.

Wie diese Impfeffektivität berechnet wird, steht auf der Seite 27 ganz unten.

Wenn bei Geboosterten diese Impfeffektivität den Wert 0% hat, dann muß gelten:

Anteil der geimpften Bevölkerung PPV gleich Anteil der geimpften
Fälle PCV gleich Anteil der Geboosterten mit positver Testung von allen positiv Getesteten.

Ein fiktives Beispiel für mathematisch Interessierte zum Nachrechnen:

20% einer Bevölkerung von 100 Millionen sind einmal geboostert, 55% sind grundimmunisiert, 15% ungeimpft, 10% sind zweimal geboostert.

Von den 1 Million positiv Getesteten in einer KW sind auch 20% einmal geboostert, die haben sich zwar reinfiziert ohne frischen zweiten Booster, haben sich aber testen lassen, weil sehr vorsichtig.

60% der 1 Million positiv PCR-Getesteter sind Grundimmunisierte, die haben sich auch PCR-testen lassen.

Zweimal Geboosterte haben sich auch häufig testen lassen, sind aber nur noch zu 2% positiv gewesen.

Dann wären unter der 1 Million positv PCR-Getesteter 18% Ungeimpfte, bei denen auch mehr schwere Verläufe noch möglich sind.

Durch die Dunkelziffern, die variieren können, sind positiv PCR-Getestete nicht auch alle Infizierte mit dem jeweiligen Impfstatus.

Die Berechnungen der Impfeffektivitätem nach der RKI-Formel ergeben:

Für einmal Geboosterte: 0%

Für Grundimmunisierte: 18,5%

Für zweimal Geboosterte: 81,6%.

Solchen unplausiblen Werten spreche ich die Validität ab, schon alleine wegen der Dunkelziffernproblematik.

Daher werden nach meiner Einschätzung auch die berechneten Impfeffektivitäten nach dieser Formel inzwischen beim RKI weggelassen, was aber nicht schon die Ineffektivität von Impfungen und Boostern bedeutet.

Selbstverständlich wäre die Durchsetzung von Impfpflichten in der jetzigen Lage am Anfang November nicht geboten, verehrte Juristinnen und Juristen, blinder Impffanatismus hilft nicht weiter, so wie  auch das Gegenteil bei Querdenkern oder Ignoranten aller Arten.

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"was aber nicht schon die Ineffektivität von Impfungen und Boostern bedeutet"

Ich würde die Effektivität nicht mit der Transmission gleichsetzen. Effektivität bzw Wirksamkeit der Impfung geht m.E. viel weiter als die Transmission und enthält auch die Wirksamkeit zum Selbstschutz vor schweren Verläufen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der einrichtungsbezognen Impfpflicht geht es aber um die Transmission (Übertragbarkeit des Virus). Sie ist grundlegend für die Beurteilung des Fremdschutzes. Es stellt sich also zunächst die Frage, ob die Impfung die Transmission reduziert. Bei Beschlussfassung des Gesetzgebers wurde diese Frage von ihm bejaht. Der Gesetzgeber hatte zu diesem Zeitpunkt noch die Delta-Variante und die Vorvarianten im Sinn. Diese Varianten sind inzwischen so gut wie verschwunden. Ein Beleg für die zutreffende Einschätzung des Gesetzgebers. Inzwischen vorherrschend ist Omikron, und war auch schon vorherrschend zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG am 27. April 2022. Deswegen ist das BVerfG schon der Frage nachgegangen, ob die Impfung die Transmission von Omikron reduziert. Das Ausmaß der Reduktion interessiert das BVerfG nicht. Allein das "Ob" zählt. Das ist ein grober Fehler, wie im Nachfolgenden noch ausgeführt wird.

Gestützt auf die Stellungnahme des RKI und den Informationen auf seiner Homepage zu "FAQ Liste Wirksamkeit" gelangt das BVerfG zu der Überzeugung, dass die Impfung die Transmission von Omikron reduziert. In den Ausführungen des BVerfG zu der Stellungnahme des RKI unter Rn. 51 der BVerfG-Entscheidung heißt es: "Nach der Vergabe von drei Impfstoffdosen sei das Infektionsrisiko und damit auch das Transmissionsrisiko reduziert". Es ist dabei nicht eindeutig, ob diese Aussage die Erkenntnis des RKI selbst ist oder aber eine Aussage der zuvor genannten Studie aus Dänemark. Denn auf seiner Homepage hatte das RKI nicht behauptet, dass die Impfung die Transmission von Omikron reduziere. Zum 18.03.2022 schreibt das RKI unter "FAQ Liste Wirksamkeit" zum Transmissionsrisiko unter Omikron: "Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung PCR-positiv werden und dabei auch Viren ausscheiden und infektiös sind". Das konnte man auch noch am 27. April 2022 dort noch so nachlesen. Selbst heute noch schreibt das RKI, "die Transmission (Übertragbarkeit des Virus) unter Omikron [...] scheint bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein". Also scheint bloß, aber nicht ist. Diesen unterschied darf man nicht übersehen. Eben in diesem Zusammenhang verweist das RKI auf Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark, die zeigten, dass eine Impfung auch unter vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante die Übertragbarkeit um ca. 6-21% nach Grundimmunisierung und nach Auffrischimpfung um weitere 5-20% reduziere. Dabei macht sich das RKI die Aussage dieser Studien nicht zu eigen, denn nach RKI scheint nur die Transmission danach reduziert zu sein. Das könnte das BVerfG missverstanden haben.

Das BVerfG war davon überzeugt, dass die Transmission unter Omikron durch Impfung reduziert sei, obwohl es bis heute dafür keine belastbaren Belege gibt und auch das RKI diese Überzeugung so nicht teilt. Aber auch dann, wenn das RKI diese Überzeugung teilen würde, wäre das nicht bekannte Ausmaß der Reduktion entgegen BVerfG nicht völlig irrelevant.

"Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber das bestmögliche Regelungskonzept, sondern ein solches gewählt hat, das die Erreichung des von ihm gesetzten Zweckes fördert. Dies ist schon deshalb zu bejahen, weil § 20a IfSG den Kontakt mit insbesondere Ungeimpften und damit das Infektionsrisiko für vulnerable Personen jedenfalls reduziert" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 183).

Für das Regelungskonzept des Gesetzgebers war aber nicht bloß eine Reduktion des Transmissionsrisikos grundlegend. So heißt es im Gesetzentwurf BT-Drs. 20/188, Seite 37:

"Geimpfte und genesene Personen werden seltener infiziert und werden somit auch seltener zu Überträgern des Coronavirus SARS-CoV-2. Zudem sind sie, wenn sie trotz Impfung infiziert werden sollten, weniger bzw. für einen kürzeren Zeitraum infektiös. Das Risiko, das von Geimpften oder Genesenen ausgeht, ist somit deutlich geringer als bei Personen, die über keine Immunisierung aufgrund eines vollständigen Impfschutzes oder einer durchgemachten Infektion verfügen."

Die Grundüberlegung des Gesetzgebers bei Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht war, dass das Risiko von Geimpften infiziert zu werden "deutlich geringer" sei, als von Ungeimpften. Also deutlich geringer (bzw. deutlich reduziert), nicht bloß geringer (bzw. reduziert). Das ist auch der gesetzgeberische Abwägungsmaßstab zwischen dem Schutz der Vulnerablen und dem Eingriff in die Grundrechte der durch die Impfpflicht betroffenen Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Es mag aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichen, wenn der Gesetzgeber darauf abgestellt hätte, dass das Infektionsrisiko durch Impfung "jedenfalls reduziert" sei. Hatte er aber nicht. Nach seiner Vorstellung sollte es deutlich reduziert sein. Das BVerfG ist nicht befugt darin einzugreifen und durch eigene Maßstäbe herabsetzend zu ersetzen.

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Unsere Justiz, wenn sie weiter auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts bleibt, manövriert sich immer weiter in eine unhaltbare Situation und führt sich selbst ad absurdum. Die Datenlage bei BA.5 ist unübersehbar - kein relevanter Fremdschutz mehr - die Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG damit evident. Wenn weder die Verwaltung noch Gerichte den "Mut" haben, Betroffenen zu ihren Rechten zu verhelfen, stellt das ein Armutszeugnis für den Rechtsstaat dar, einen Freibrief für massive Grundrechtseingriffe auf Basis einer mittlerweile völlig willkürlichen Vorschrift, um den Richtern in Karlsruhe zu folgen, von denen man gewiss nicht sagen kann, sie hätten nicht gewusst, was sie tun. Unsere höchsten Richter kannten die Stellungnahme des RKI vom 02.02.2022, die für einen Zeitraum von lediglich 15 Wochen einen "Fremdschutz" als gegeben ansieht. 15 Wochen, die bei der großen Mehrheit der Mitarbeiter im Gesundheitswesen Jahresmitte 2021 bereits vorbei waren, eindruckvoll praktisch bestätigt durch die Omikron-Welle und zahlreiche Daten, die ab Juni 2022 zu BA.5 erhoben worden sind bezüglich Schutzwirkung vor Infektion. 

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Sehr geehrte Frau Dr. Kaufhold,

ich stimme Ihnen zu, dass die Rücknahme der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch den Gesetzgeber längst überfällig ist. Dagegen sehe ich für die Gesundheitsämter aber keinen Ermessensraum auf Betretungsverbote zu verzichten. Auch für Ordnungsbehörden sehe ich keine Möglichkeit, auf Verhängung von Bußgeldern zu verzichten. Selbst die Gerichte, die über die Maßnahmen der Verwaltung zu entscheiden haben, werden die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht aussetzen können. Auch wenn Gerichte die Impfpflicht mit Ihnen und mit mir inzwischen unter Omikron für verfassungswidrig halten sollten (, weil die Maßnahme, d.h. die Impfpflicht unter dieser Covid-Variante nicht mehr geeignet ist, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen und die Vulnerablen vor Ansteckung durch das Personal zu schützen), dann müssen sie die Sache dem BVerfG vorlegen. Für eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes sehe ich keinen Raum.

Die Entscheidung des BVerfG über die einrichtungsbezogene Impfpflicht wird im Wesentlichen auf Stellungnahme des RKI gestützt, die so nicht ganz zutreffend, zumindest leicht irreführend war. An sich kann man das BVerfG dafür nicht kritisieren. Schon in seiner Eilentscheidung vom  10. Februar 2022 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schreibt das BVerfG (Rn. 14):

"Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken."

Die "sachkundigen Dritten" werden namentlich dort noch nicht genannt und auch von dem Inhalt ihrer Stellungnahmen erfährt man noch nichts. Das wird dann in der  Entscheidung über die VBs vom 27. April 2022 aber ausführlich nachgeholt. Das BVerfG hatte u.a. das Robert-Koch-Institut (RKI) um Stellungnahme gebeten u.a. über die Fragen (Rn. 43):

"b) Inwiefern trifft die Annahme aktuell (noch) zu, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und sie, wenn sie trotz Impfung infiziert werden, weniger bzw. für einen kürzeren Zeitraum infektiös sind?

c) Inwiefern kann eine COVID-19-Impfung die Wahrscheinlichkeit verringern, sich mit künftig auftretenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren?"

Darauf die Antwort des RKI (Rn. 51):

"Erste Erkenntnisse zur Impfstoffwirksamkeit gegen die Omikronvariante des Virus zeigten, dass 15 Wochen nach der Grundimmunisierung die Wirksamkeit gegenüber symptomatischen Erkrankungen so stark reduziert sei, dass nicht mehr von einem ausreichenden Schutz ausgegangen werden könne. Nach einer Auffrischimpfung sei jedoch eine gute Wirksamkeit gegenüber einer symptomatischen Infektion belegt (circa 70 %). Eine Studie aus Dänemark habe zudem gezeigt, dass es nach der Auffrischimpfung zu einer nur noch reduzierten Übertragung von Omikron-Infektionen komme. Die Effektivität der Auffrischimpfung gegen jegliche Infektion werde im Beobachtungszeitraum von zehn Wochen erneut auf 50 bis 60 % angehoben. Nach der Vergabe von drei Impfstoffdosen sei das Infektionsrisiko und damit auch das Transmissionsrisiko reduziert. Welches Ausmaß diese Transmissionsreduktion habe, sei derzeit jedoch unbekannt."

Am 18.3.2022 schreibt das RKI auf seiner Homepage noch etwas anderes:

"Wie hoch das Transmissionsrisiko unter Omikron ist, kann derzeit noch nicht bestimmt werden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung PCR-positiv werden und dabei auch Viren ausscheiden und infektiös sind. Dabei können diese Menschen entweder Symptome einer Erkrankung (die zumeist eher milde verläuft) oder überhaupt keine Symptome entwickeln."

Auch heute liest man auf dieser Homepage zur Wirksamkeit der Impfung gegen Omikron:

"Über die Transmission (Übertragbarkeit des Virus) unter Omikron gibt es bisher keine ausreichenden Daten; sie scheint bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion nicht vollständig geklärt ist. Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark zeigen, dass eine Impfung auch unter vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante die Übertragbarkeit um ca. 6-21% nach Grundimmunisierung und nach Auffrischimpfung um weitere 5-20%"

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html

Besten Gruß

Waldemar Robert Kolos

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Sehr geehrter Herr Kolos,

vielen Dank für Ihre sehr konstruktiven Ausführungen, auf die ich leider erst jetzt antworten kann.

Auch ich neigte zuerst zu der Auffassung, dass die Behörden nicht "einfach" auf die Vorlageaufforderung und (nachfolgend, da von einem Verstoß gegen die Vorlageaufforderung abhängig) auch nicht auf Bußgeldverfahren verzichten könnten bzw. dürften (vgl. auch Kießling, NJW 2022, 2798 Rn. 27 f. und Bekos, COVuR 2022, 386, 391). Eine genauere Befassung mit dem Aufbau von § 20a IfSG und den allgemeinen Kommentierungen zu §§ 40 VwVfG und 114 VwGO (z.B. BeckOK VwGO/Decker § 114 Rn. 10-12) haben mich dann aber vom Gegenteil überzeugt. Zwingend ausgestaltet sind "lediglich" die Nachweispflichten der Beschäftigten und die entsprechenden Kontroll- und Meldepflichten der Einrichtungen (§ 20a Abs. 1 -4), die man nicht entgegen ihrem Wortlaut verfassungskonform wird einschränken können. Ob aber das Gesundheitsamt die gemeldeten Beschäftigten überhaupt auffordert, (auch) ihm den Impfnachweis vorzulegen, liegt in seinem Ermessen (§ 20a Abs. 5 S. 1 IfSG - "auf Anforderung", vgl. Aligbe, COVuR 2022, 514, 515) und ebenso, bei einem Verstoß gegen die Vorlageaufforderung, ob und ggf. unter welchen Auflagen es Betretungs- und Tätigkeitsverbote verhängt (§ 20a Abs. 5 S. 3 - "kann"). Es spricht nichts dafür, dass hier ein Fall des sogen. "intendierten Ermessens" vorliegt, bei dem das Ermessen nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall nur in eine bestimmte Richtung auszuüben und/oder bei dem ermessensleitende Verwaltungsvorschriften nicht auch auf wachsende verfassungsrechtliche Bedenken abstellen könnten. Auch im Wege der Auflage (z.B. tägliches Testen) könnten hier insgesamt verhältnismäßige Zustände geschaffen werden (vgl. Aligbe, a.a.O.)

Auch in Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen des RKI zum Transmissionsschutz stimme ich Ihnen zu, welche das BVerfG aber durchaus hätte erkennen können. Es verweist ja nicht nur auf die RKI-Stellungnahme in der schriftlichen Anhörung (die auf den 2.2.2022 befristet war), sondern immer wieder auch auf den zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Wochenbericht des RKI vom 21. April 2021. Hier übergeht das Gericht aber insbesondere dessen Detaillierungen zur Impfeffektivität auf S. 29. Gegen eine symptomatische Infektion (und damit wohl erst Recht gegen eine asymptomatische) ohne Hospitalisierung war danach die Impfeffektivität seit Jahresbeginn rapide gefallen und lag bei geboosterten Erwachsenen im Alter von 18 bis 59 seit der 10. Kalenderwoche durchgehend unter 20 %, in der 14. Kalenderwoche sogar bei 0 %, worauf auch Guericke von KriStA völlig zu Recht hinwies.

Nach der Entscheidung des BVerfG stellte das RKI eine Auswertung der Impfeffektivität gegen asymptomatische und leicht symptomatische Infektionen bekanntlich völlig ein. Für mich ein eklatanter Beleg für das (vorsätzliche) Versäumnis des Gesetzgebers, seine Erkenntnismöglichkeiten im Hinblick auf die entscheidende Frage des Fremd- und Verbreitungsschutzes zu verbessern und demzufolge für seine Pflicht zur Aufhebung des Gesetzes.

Beste Grüße

Sylvia Kaufhold

Sehr geehrte Frau Kaufhold,

ich habe jedenfalls übersehen, dass in Bußgeldverfahren seit dem 1.01.23 sehr wohl Raum für verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes besteht. Nachdem § 73 Abs. 1a Nr. 7h i.V.m 20a IfSG von Anfang an bis zum Jahresende befristet war und von dem Gesetzgeber nicht verlängert wurde, stellt sich die Frage, ob auf dieses sogenannte Zeitgesetz nicht ausnahmsweise doch das Meistbegünstigungsprinzip anzuwenden ist. Denn grundsätzlich gilt das Meistbegünstigungsprinzip bei Zeitgesetzen nicht (§ 4 Abs. 4 OWiG). Wenn aber inzwischen durch Omikron der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Gesetzgebers durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht mehr erreicht werden kann, weil die Impfung unter Omikron vor Ansteckung nicht mehr in dem Maße schützt, wie das noch unter Delta der Fall war, dann führt das nicht nur zur Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht. Daran knüpft sich auch noch die Frage an, ob mit der eingetretenen Untauglichkeit der Impfung zum Schutz der Vulnerabelen in der Zeit der Befristung des Gesetzes und dem Verzicht des Gesetzgebers auf eine (ggf. modifizierte) Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, eine (verfassungskonforme) Ausnahme von dem Grundsatz geboten ist, bei Zeitgesetzen gelte das Meistbegünstigungsprinzip nicht.

Das Amtsgericht Lippstadt (Urteil vom 13.03.2023 - 7 OWi-37 Js 46/23-23/23) hatte über den Einspruch der Betroffenen zu entscheiden, gegen die ein Bußgeld verhängt worden war, weil sie dem Gesundheitsamt einen Immunitätsnachweis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht vorgelegt habe. Das Amtsgericht hatte die Betroffene freigesprochen und seinen Freispruch auf das Meistbegünstigungsprinzip des § 4 Abs. 3 OWiG gestützt. In wesentlichen Teilen seiner Entscheidungsbegründung geht das Amtsgericht auf die Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 4 OWiG, obwohl § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG zweifelsohne ein sogenanntes Zeitgesetz war.

Das Amtsgericht Lippstadt macht sich in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm zu eigen, dass auch bei Zeitgesetzen das Meistbegünstigungsprinzip Anwendung findet, "wenn das Zeitgesetz nicht aus Gründen der Befristung oder des Wegfalls seiner tatsächlichen Voraussetzungen, sondern deshalb aufgehoben wird, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt. In diesem Fall kommt vielmehr das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021, Az 4 RBs 397/21 m. w. N.)" ( Seite 2-3 des Urteils).

Ich denke, man sollte den Halbsatz, den das Amtsgericht von dem OLG wörtlich übernommen hatte, um die verfassungsmäßige Kriterien ergänzen und etwa wie folgt fassen: "wenn das Zeitgesetz nicht aus Gründen der Befristung oder des Wegfalls seiner tatsächlichen Voraussetzungen, sondern deshalb aufgehoben wird, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt", z.B dann, wenn der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck in der Zeit der Befristung nicht erreicht werden konnte.

Auch in OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2022 - 4 RBs 88/22 heißt es wörtlich:

"Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Zeitgesetz nicht aus Gründen der Befristung oder des Wegfalls seiner tatsächlichen Voraussetzungen, sondern deshalb aufgehoben wird, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt. In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 -; OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 Rb 69/20 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36)."

Das Amtsgericht Lippstadt sah die Voraussetzungen für Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips für erfüllt, argumentierte aber fast genauso wie man das zur Verfassungswidrigkeit tun würde.

Das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt hat Rechtsanwältin Ellen Rohring aus Paderborn auf ihrer Kanzlei-Homepage online gestellt.

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Minister Lauterbach sagt dem ZDF:

    "Die Impfung schützt nicht mehr vor der Ansteckung. Wenn sie nicht mehr vor der Ansteckung schützt, dann gibt es auch keinen Grund mehr dafür in diesen Einrichtungen."

https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-lauterbach-pflege-100.html

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Zu meiner Aktensammlung "Deutschland im Coronenwahn" paßt das.Wertvll wäre eine zitierföhige Quellen. und Belegsammlung was ab etwa März 2020 die Staatsterroristen und ihre Goebbels-gleichen Systempropagandisten der Jauchenjournaille so von sich gaben.

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