Gut zu wissen: Keine SUV-Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsverstößen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.12.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht3|1774 Aufrufe

Ich selbst fahre keinen SUV. Wer aber solch ein Fahrzeug besitzt, wird sicher aufmerksam auf eine Entscheidung geworden sein, die PKW ordnungswidrigkeitenrechtlich mit zweierlei Maß messen wollte. SUV-Fahrer*innen sollten empfindlichere Rechtsfolgen erhalten, als andere PKW-Fahrer. Irgendwie hatte da manch eine*r ein Störgefühl. Und tatsächlich: Das OLG Frankfurt hat diese eigenartige Rechtsprechung als falsch gebranntmarkt - das Urteil blieb trotzdem bestehen:

 

Hinsichtlich des Schuldspruchs deckt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

 Soweit das Amtsgericht hingegen die Regelbuße - neben den Vorahnungen auch - wegen der „größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“ erhöht und hierbei auf das bei einem „SUV“ wegen der „kastenförmigen Bauweise“ und der „erhöhten Frontpartie größere Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer“ abgehoben hat, hält dies auf die ebenfalls erhobene Sachrüge einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

 Zutreffend hat das erkennende Gericht aufgrund des von ihm festgestellten Verstoßes eine Regelbuße von 200 € gemäß Ziff. 132.3 BKat seiner Bemessung zugrunde gelegt.

 Im Ausgangspunkt ebenfalls nicht zu beanstanden ist das Abstellen auf eine durch das Gericht dem Betroffenen zugerechnete, gegenüber gewöhnlichen Tatumständen größere abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Maßgeblich für die Höhe der Geldbuße ist gemäß §17 Abs. 3 S. 1 1. Alt. OWiG, neben weiteren Kriterien, wie dem den Täter treffenden Vorwurf, §17 Abs. 3 S. 1 2. Alt. OWiG, und der Schuldform, §17 Abs. 2 OWiG, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Unter Letztgenannter werden vornehmlich objektive, die konkrete Tat prägende Bemessungskriterien wie die Tathandlung, die Tatauswirkungen einschließlich außertatbestandlicher Weiterungen, erfasst (Krennberger/Krumm, §17 OWiG, Rn. 8 f.; BeckOK-Sackreuter §17 OWiG, Rn. 40). Dabei sind der Grad und Maß der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter oder Interessen (KK-Mitsch §17 OWiG, Rn. 39 f.; Krennberger/Krumm, §17 OWiG, Rn. 9; OLG Düsseldorf VRS 72, 120 (122); KG BeckRS 2020, 6531, Rn. 22) regelmäßig wichtiger Bestandteil des Tatbildes.

 Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung ist hierin nicht zu erblicken. Zwar handelt es sich, wie auch im hiesigen Fall bei §37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO, 132.3 BKat, bei einer Vielzahl der straßenverkehrsrechtlichen Ordnungwidrigkeiten um abstrakte Gefährdungsdelikte. Vorliegend stellt das Amtsgericht jedoch nicht allein auf den Umstand der abstrakten Gefährdung als solchen, sondern deren Maß ab.

 Gleichwohl ist die hier durch das erkennende Gericht vorgenommene Erhöhung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelbuße mit der vorgenannten Argumentation rechtsfehlerhaft. Sie rechtfertigt eine Abweichung vom Regelsatz nicht.

 Der Bußgeldkatalog hat die Qualität eines für Gerichte verbindlichen Rechtssatzes (BGH NJW 1992, 446; KG BeckRS 2020, 18279; Göhler-Gürtler §17 OWiG, Rn. 27; BR-Dr 371/81, S. 24), da die Gesetzesbindung der Gerichte über Art. 97 Abs. 1 GG sich auch auf das von der vollziehenden Gewalt ordnungsgemäß gesetzte Verordnungsrecht bezieht (vgl. nur (BVerfGE 19, 17 (31)). Er dient der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleichgelagerter Sachverhalte und soll hierdurch auch dem Gebot der Gerechtigkeit dienen (Göhler-Gürtler §17 OWiG, Rn. 27; BeckOK-Sackreuter §17 OWiG, Rn. 104). Der Katalog soll eine Schematisierung herbeiführen, was impliziert, dass (kaum abwägbare) besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten (Göhler-Gürtler §17 OWiG, Rn. 27). Zwar handelt es sich bei ihm um eine Zumessungsrichtlinie, die die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässt (Göhler-Gürtler §17 OWiG, Rn. 31; Krennberger/Krumm §17 OWiG, Rn. 36; BVerfG NJW 1996, 1809; BGH NJW 1997, 3252). Auch folgt bereits aus §17 OWiG, insbesondere Abs. 3, dass die im Bußgeldkatalog umschriebenen Umstände keinen enumerativen Charakter aufweisen.

 Aufgrund des vorgenannten Zwecks rechtfertigt indes lediglich ein deutliches Abweichen vom Normalfall betreffend die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit oder die Vorwerfbarkeit eine Abweichung vom Bußgeldkatalog (Göhler-Gürter §17 OWiG, Rn. 28b). Sind hingegen außergewöhnliche, besondere Umstände hinsichtlich der Tatausführung und der Person des Täters nicht gegeben, darf nicht abgewichen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2018 - 1 Rb 25 Ss 1157/18, zit. n. juris; Göhler §17 OWiG, Rn. 31; BeckOK-Sackreuter §17 OWiG, Rn. 111; KK-Mitsch §17 OWiG, Rn. 103; Janiszewski, NJW 1989, 3116). Ferner hat der Verordnungsgeber in Ziff. 132 ff. BKat hinsichtlich des hier konkret in Rede stehenden Verstoßes sowohl zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen als auch zwischen dem Fehlen, dem Eintritt einer (konkreten) Gefährdung und einer Sachbeschädigung differenziert. Diese Typisierung hätte das Gericht in besonderem Maße zur Prüfung veranlassen müssen, ob eine deutliche Abweichung zu allen normierten Typen besteht. So spricht indiziell gegen das Vorliegen einer deutlichen Abweichung auf Grund einer erhöhten abstrakten Gefährdung durch einen „SUV“ bereits, dass dem Verordnungsgeber sowohl das Differenzierungskriterium der Gefährdung als auch des Fahrzeugtyps bekannt war, er sich aber zu der Schaffung einer diesbezüglich spezifischen Regelbuße nicht veranlasst sah.

 Das angefochtene Urteil lässt demgegenüber bereits nicht erkennen, dass das Gericht sich der besonderen Anforderungen für eine Abweichung vom Bußgeldkatalog bewusst war. Indem es lediglich von einer „größeren“ abstrakten Gefährdung bzw. einer „erhöhten“ Verletzungsgefahr spricht, ist eine deutliche Abweichung vom Normalfall gerade nicht dargetan. Damit sind besondere, außergewöhnliche Umstände betreffend Tat oder Täter nicht festgestellt. In concreto liegt eine deutliche Abweichung überdies umso ferner, da der Verordnungsgeber schon verschiedene Umstände in mehreren Bußgeldtatbeständen den hiesigen Verstoß gegen §37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO betreffend im Bußgeldkatalog geregelt hat, mithin bereits die Wirklichkeit durch die Berücksichtigung verschiedener Umstände in verschiedenen Konstellationen in den Ziffern 132 ff. BKat typisiert hat.

 Selbst wenn man aber das Gericht dahingehend verstände, dass es meint, eine abstrakte Gefährdung in einem Maß festgestellt zu haben, dass darin besondere außergewöhnliche Umstände zu erblicken sind, begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn eine Abweichung von der Regelbuße ist nur im Einzelfall unter den genannten Voraussetzungen erlaubt und erfordert deshalb zugleich auch eine Betrachtung des Einzelfalls. An einer solchen Einzelfallbetrachtung fehlt es allerdings, wenn man, wie das Gericht, sich in den Zumessungserwägungen auf die Benennung eines- noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren - Fahrzeugtyps beschränkt und zudem, was zulasten der Nachprüfbarkeit der Entscheidung geht, nicht offenlegt, wie der bemühte Fahrzeugtyp definiert ist.

 Vielmehr gebietet auch das Erfordernis der deutlichen Abweichung vom Normalfall, die Feststellung außergewöhnlicher, besonderer Umstände eine über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls. Bei einem Abweichen von der Regelbuße ist ein näheres Eingehen auf den Einzelfall durch Aufklärung der Umstände und Treffen entsprechender Feststellungen geboten (KK-Mitsch §17 OWiG, Rn. 103). Hebt man, wie das Gericht, bei der Bestimmung des Maßes der Gefährdung auf das Fahrzeug ab, so ist zunächst zu ergründen, welches allgemein die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika sind. Sodann sind diese für das Betroffenen-Fahrzeug zu ermitteln, was beispielsweise auch aufgrund deren tatsächlicher Verbreitung besondere Sicherheitssysteme, wie fußgängerschützende Bremsassistenten, miteinschließt.

 Die bloße Bezeichnung als SUV zeitigt im Übrigen einen Begründungsmangel. Zwar sind die Anforderungen an die Urteilsgründe in den bußgeldrechtlichen Massenverfahren nicht zu überspannen und der Begründungsaufwand ist auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß zu beschränken (OLG Hamm NZV 2003, 295; BGHSt 39, 291). Gleichwohl sind auch die Zumessungserwägungen so zu begründen, dass sie eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht erlauben (BeckOK-Sackreuter §17 OWiG, Rn. 33). Diesen Anforderungen genügt das Abstellen Fahrzeugtyp „SUV“ nicht, sofern dieser nicht näher bestimmt wird. Eine einheitliche Definition fehlt. Als taugliches Kriterium scheidet beispielsweise die Masse aus, da auch „PKW herkömmlicher Bauart“ mitunter bis zu zwei Tonnen und mehr wiegen, und beispielsweise ein vom Hersteller Suzuki als SUV angebotenes Modell Jimny aber nur ca. 1075 kg wiegt. Ähnliches gilt für die Fahrzeugmaße. Selbst wenn man aber eine eher phänotypische Definition wählte (beispielsweise Bodenfreiheit und Höhe), nimmt sich die Gruppe der „SUV“ so heterogen (beispielsweise vom „SUV“ Suzuki Jimny 1075 kg, Höhe 1,705 m, Länge 3,665 m zum Audi Q 7 e-tron 2.520 kg, Höhe1,968 m, Länge 5,05 m) aus, dass ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich erscheint - jedenfalls nicht als allgemeinkundig qualifiziert werden könnte.

 Weiteren Übrigen gebricht es dem Urteil daran, dass die für die Abweichung von der Regelbuße bemühten Umstände im Tatsächlichen unausgewiesen sind. Sowohl die Geldbußenbemessung generell betreffenden (BeckOK-Sackreuter §17 OWiG, Rn. 33) als auch die besonderen, eine Abweichung von der Regelbuße rechtfertigenden Umstände (BeckOK-Sackreuter §17 OWiG, Rn. 111) sind durch das Gericht rechtsfehlerfrei festzustellen. Bei einem Abweichen von der Regelbuße sind ein näheres Eingehen auf den Einzelfall durch Aufklärung der Umstände und das Treffen entsprechender Feststellungen geboten (KK-Mitsch a. a. O.). Auch daran gebricht es der angefochtenen Entscheidung. Die vom Gericht in seiner Bußgeldzumessung im Allgemeinen und bei der Abweichung von der Regelbuße im Besonderen zu Grunde gelegte Feststellung, dass SUV gegenüber PKW üblicher Bauweise für andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Verletzungsgefahr begründen, ist keineswegs allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen betreffend die Gefährlichkeit von dort näher bestimmten, sogenannten „SUV“ (vgl. beispielsweise nur einerseits für die USA die Studie des Insurance Institute for Highway Safety (IIHS), stark zusammengefasst unter https://www.iihs.org/topics/bibliography/ref/2249, Zugriffsdatum 28.09.2022, und andererseits die Erkenntnisse des Kraftfahrtbundesamts https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/P...? blob=publicationFile, Zugriffsdatum 28.09.2022, oder auch der Unfallforschung der Versicherer https://www.udv.de/resource/blob/78200/3a3accdba3669ce5b85e94a3d4d6367d/..., Zugriffsdatum 28.09.2022 oder auch die heterogenen Ergebnisse der EURO NCAP-Crashtests zu Fahrzeugen verschiedener Typen).

 Der Hinweis des Gerichts auf eine erhöhte Betriebsgefahr verfängt nicht. Diese stellt eine zivilrechtliche Kategorie zur Begründung einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung dar. Im Übrigen erscheint sehr zweifelhaft, ob eine erhöhte Betriebsgefahr bei der diffusen, heterogenen Kategorie „SUV“ angenommen werden könnte.

 Letztlich wäre daher vom Gericht festzustellen gewesen, dass das konkrete Fahrzeug des Betroffenen eine so erhöhte abstrakte Gefährlichkeit aufweist, dass der vorliegende Einzelfall deutlich von allen im Bußgeldkatalog erfassten Normalfällen abweicht.

 Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch mit der Sachrüge jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.

 Der aufgezeigte Rechtsfehler in der Rechtsfolgenentscheidung führt nicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Vielmehr macht der Senat von der ihm gemäß §79 Abs. 6 OWiG eröffneten und nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig zu wählenden Möglichkeit der eigenen Sachentscheidung (OLG Schleswig ZfS 2006, 348; KK-Hadamitzky §79 OWiG, Rn. 157; Göhler-Seitz/Bauer §79 OWiG, Rn. 46) Gebrauch, da weitere für die Rechtsfolgenbemessung bedeutsame Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind.

 Es ist im Ergebnis auf die vom Amtsgericht im Urteil getroffene Rechtsfolgenentscheidung zu erkennen. Auf die von diesem zur Person und Tat rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung wird der Betroffene zu einer Geldbuße von 350 € verurteilt.

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 29.9.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22, BeckRS 2022, 30347

 

 

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3 Kommentare

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Die Besitzer von verschiedensten Automobilen haben sich dann demnach einen juristischen Nachteil erkauft. Die abstrakte Gefaehrlichkeit der Taeter in spe, geht bei genaueren Hinsehen vom Richter aus.

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Ich bin entsetzt, zu welch ideologisch verklärten Entgleisungen sich das Amtsgericht hier hat hinreißen lassen. Bei konsequenter Betrachtung müssten dann ja auch Transporter-Fahrer und Führer eines vollbesetzten PKW härter sanktioniert werden. Erfreulich, dass das OLG diesen Unsinn zurechtgerückt hat.

Über die Entscheidung des AG Frankfurt a. M. Urt. v. 3.6.2022 – 533 Js-OWi 18474/22 haben wir hier im Blog schon diskutiert und kamen im puncto Gefahrerhöhung so ziemlich genau zu dem selben Ergebnis wie das OLG. Aber wen wunderts, so schwer war das auch nicht. Siehe:

https://community.beck.de/2022/08/18/suv-hoehere-geldbusse

"Gut zu wissen: Keine SUV-Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsverstößen" ( Carsten Krumm)

Das ist zwar nicht falsch. Aber in dem entschiedenen Fall ging es um einen Rotlichtverstoß. Bei Geschwindigkeitsverstößen differenziert der Gesetzgeber sehr wohl. Hier müssen LKW-Fahrer mit etwas höheren Geldbußen rechnen. Was unter einem LKW zu verstehen ist, das ist gesetzlich genau definiert. Darunter werden die bekannten SUVs kaum fallen können.

Ich verstehe in Anbetracht der Entscheidungsbegründung den Tenor der OLG-Entscheidung nicht. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Gleichwohl hat es in Anwendung des § 79 Abs. 6 OWiG eigene Entscheidung in der Sache treffen wollen. Das ist danach aber nur dann möglich, wenn die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben worden wäre. Nach dem Tenor wurde sie aber nicht aufgehoben, stattdessen durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde mit der rechtswidrigen Entscheidungsbegründung rechtskräftig. Auch vollstreckt wird jetzt nicht die Entscheidung des OLG, sondern die des Amtsgerichts. Auch für die Kostenentscheidung ist dieser m.E. verunglückte Tenor nicht ganz unerheblich.

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