ArbG Stuttgart: Angebot der Arbeitsleistung bei rechtswidriger Anordnung von Kurzarbeit erforderlich

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 25.01.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1418 Aufrufe

Fragen der Kurzarbeit haben seit einiger Zeit Hochkonjunktur. In einem vor dem ArbG Stuttgart (06.12.2022 – 25 Ca 7031/21, BeckRS 2022, 36779) geführten Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber bei rechtswidriger Anordnung von Kurzarbeit ohne weiteres in Annahmeverzug gerät. Dazu kann es beispielsweise kommen, wenn die Anordnung ohne wirksame Grundlage erfolgt, etwa auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Kurzarbeitsklausel, die der AGB-Kontrolle nicht standhält.

Das ArbG Stuttgart gelangt hier zu folgendem Ergebnis: „Beim Vorliegen einer rechtswidrigen Anordnung von Kurzarbeit besteht im Hinblick auf das Eintreten des Annahmeverzugs aufseiten des Arbeitgebers die Obliegenheit des Arbeitnehmers, gegen die rechtswidrige Anordnung zu protestieren. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht zumindest wörtlich an oder protestiert er nicht auf andere Weise gegen die Anordnung, kommt der Arbeitgeber mit einer Annahme der Dienste aufgrund eines fehlenden Angebots nicht in Verzug.“

Dabei setzt sich das ArbG Stuttgart auch mit der Rechtsprechung des BAG auseinander. Zur Begründung führt es aus: „Der wohl mittlerweile überholten Meinung des Bundesarbeitsgerichts, auch im bestehenden Arbeitsverhältnis sei bei unwirksamer Anordnung von Kurzarbeit gemäß § 296 BGB ein Angebot entbehrlich, da es seitens des Arbeitgebers einer Mitwirkungshandlung - Einrichtung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes - bedurft hätte, (BAG, Urteil vom 27.01.1994 - 6 AZR 541/93, NZA 1995, 134 (134 f.)) kann sich die Kammer nicht anschließen. (…) Erst wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch ein wörtliches Angebot verdeutlicht hat, dass er gegen die Anordnung von Kurzarbeit protestiere, erscheint es interessengerecht, ihm bei Rechtswidrigkeit dieser Anordnung die korrespondierende Differenzvergütung zuzusprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nicht damit rechnen konnte, dass ihm aufgrund seines Protests ein korrespondierender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde, da von ihm zumindest gefordert werden kann, den Arbeitgeber auf seine ablehnende Haltung hinzuweisen, sodass dieser mögliche Schritte zur Abwendung eines finanziellen Schadens einleiten kann.“

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