OLG Karlsruhe zum gemeinschaftlichen Ehegattentestament

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 26.01.2023
Rechtsgebiete: Erbrecht|1605 Aufrufe

Die Konstellation ist außerordentlich praxisrelevant: Die Ehegatten hatten ein gemeinsames Testament errichtet. Später setzte der Längerlebende ein abweichendes Testament auf. Dann stellt sich die Frage, ob das frühere Testament wechselbezügliche Verfügungen enthielt, so dass der Längerlebende an einem Widerruf gehindert war (§ 2271 Abs. 2 BGB).

In diesem Fall hatten die Ehegatten ihr gemeinschaftliches Testament gleich in drei getrennten Urkunden errichtet. Nach Auslegung kam das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 04.01.2023 zu dem Ergebnis, dass hier in den drei getrennten Urkunden ein gemeinschaftliches Testament zu sehen ist (Az. 14 W 89/22). Dabei kam den lebzeitigen Äußerungen des Längerlebenden besonderes Gewicht bei der Auslegung zu, so das Gericht.

In ihrem gemeinschaftlichen Testament hatten die Ehegatten die tatsächlich unglückliche Formulierung „im Falle unseres gemeinsamen Todes“ gewählt. Durch Auslegung kamen die Karlsruher Richter zu dem Ergebnis, dass darin auch eine Schlusserbeinsetzung für den Fall eines Versterbens in größerem zeitlichem Abstand zu sehen ist.

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