Lobbyarbeit beim VGT: Wir brauchen mehr Zeit....und Geld!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.02.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|1418 Aufrufe

Es geht um die Verkehrssicherheit. So steht es zumindest in den Empfehlungen des AK II des diesjährigen VGT. Und ich glaube das nicht. Wie so oft ist der Verkehrsgerichtstag m.E. auch hier zum Mittel der Lobbyarbeit geworden. Es ging diesmal um die so genannte Halterhaftung, die bislang nur in § 25a StVG für Verstöße im ruhenden Verkehr vorgesehen ist. Gefordert wird vom AK II des Verkehrsgerichtstags eine Ausdehnung dieses Modells auch auf den fließenden Verkehr. Insoweit gehe ich auch mit.

 

Der VGT fordert aber auch eine bußgeldbewehrte Fahrerbenennungspflicht für d. Halter*in. Nach meinem bisherigen Rechtsverständnis empfinde ich das als Skandal. Ansonsten wird vom Arbeitskreis aber sicherheitshalber festgestellt, dass man schon die Rechtsprechung des BVerfG zur Halterverantwortlichkeit akzeptiere. Erstaunlich, dass man Derartiges betonen muss.

 

Viel wichtiger jedoch ist die Forderung nach einer allgemeinen 6-Monate-Verjährungsfrist. Hintergrund ist natürlich, dass die Verfolgungsbehörden offenbar zu langsam arbeiten, bis die 3-Monate-Verjährungsfrist zu 6-Monate-Frist wird. Viel Geld geht dadurch zudem noch verloren. Meine Prognose: Bessere Ermittlungsarbeit wird bei den Verfolgungsbehörden mit einer 6 Monate-Frist nicht geleistet werden - man hat halt schlichtweg mehr Zeit und Muße. Die vom VGT dargestellte Gleichung "Verkehrssicherheit = Fahrerermittlung = 6 Monate Verjährungs-Verlängerung" erscheint mir daher nur vorgeschoben.

 

Hier dann der Volltext der Empfehlungen:

 

1. Der Arbeitskreis stellt fest, dass der verfassungsrechtliche Rahmen in Deutschland angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Einführung einer umfassenden Halterverantwortlichkeit für Verkehrsverstöße entgegensteht. Auch durch Europarecht kann eine solche jedenfalls für Deutschland nicht begründet werden.
2. Am Erfordernis der Fahrerermittlung ist festzuhalten, da dies ganz wesentlich der Verkehrssicherheit dient.
3. Um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers besser gewährleisten zu können, empfiehlt der Arbeitskreis eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen
nach § 24 StVG von drei auf sechs Monate.
4. Zugleich anerkennt der Arbeitskreis, dass das derzeitige System der ausschließlichen
Fahrerverantwortlichkeit den praktischen Erfordernissen nicht vollumfänglich genügt.
5. Um Defizite für den Fall zu minimieren, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann, fordert der Arbeitskreis den Gesetzgeber auf, die Einführung einer Halterverantwortlichkeit
im Verwarnungsbereich mit Exkulpationsmöglichkeit (z. B. Fahrerbenennung) zu prüfen.
6. Darüber hinaus ist die Einführung einer bußgeldbewehrten Fahrerbenennungspflicht
durch den Halter in Betracht zu ziehen, zumindest aber die Verpflichtung des Fahrzeughalters zur Tragung der tatsächlich anfallenden Kosten des Verwaltungsverfahrens auch
im fließenden Verkehr (analog § 25a StVG).

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2 Kommentare

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Achja, der VGT. Bin ich auch ein paar Mal gewesen. Aber da Hotelzimmerreservierungen nur noch vererbt werden, warte ich ab, bis man in eine veranstaltungsangemesse Stadt umzieht. Goslar geht gar nicht, so hübsch es da auch ist.

(Sorry, ist am Thema vorbei)

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Ja dieser Trend das betont wird oder betont werden muss (?), dass Rechtsprechung und sogar das Grundgesetz akzeptiert würden halte ich für bedenklich. Als wäre das alles optional zur Erreichung "hochrangiger Ziele". 

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