Zusätzliche Gebühr auch bei einvernehmlicher Erledigung durch Strafbefehl

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.02.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1470 Aufrufe

Das LG Nürnberg-Fürth hat im Beschluss vom 16.1.2023 – 12 Qs 76/22 – in einer ausführlich begründeten Entscheidung sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass VV 4141 RVG analog auf den Fall anzuwenden ist, dass der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft noch vor der Anklageerhebung vereinbart, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, und das dann auch umgesetzt wird.

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