BGH legt nicht geringe Menge für die Neuen Psychoaktiven Stoffe 2-FMA, 4-FMA und 3-MMC fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 04.02.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht1|9078 Aufrufe

Der 3. Strafsenat des BGH hat die Grenze für die Neuen Psychoaktiven Stoffe (NPS) 2-FMA (2-Fluormetamfetamin), 4-FMA (4-Fluormetamfetamin) und 3-MMC (3-Methylmethcathinon) - sachverständig beraten – wie folgt festgelegt (BGH Beschl. v. 21.12.2022 – 3 StR 372/21, BeckRS 2022, 41546):

- 2-Fluormetamfetamin (2-FMA) bei 10 Gramm 2-FMA-Base

- 4-Fluormetamfetamin (4-FMA) bei 10 Gramm 4-FMA-Base und

- 3-Methylmethcathinon (3-MMC) bei 25 Gramm 3-MMC-Base.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

Der Grenzwert der nicht geringen Menge für die Betäubungsmittel 2-FMA (2-Fluormetamfetamin) und 4-FMA (4-Fluormetamfetamin) ist jeweils mit 10 g Base, für das Betäubungsmittel 3-MMC (3-Methylmethcathinon) mit 25 g Base festzusetzen.

a) Die Wirkung und Gefährlichkeit der Betäubungsmittel ergeben sich aus dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Gutachten, dem in dem Verfahren vor dem Landgericht eingereichten schriftlichen Gutachten vom 16. März 2021 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 136/21, juris Rn. 13; Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 7) sowie der im Revisionsverfahren ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 8. August 2022 des Sachverständigen Dr. D., Apotheker für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie beim Bundeskriminalamt.

b) Die Stoffe 2-FMA, 4-FMA und 3-MMC leiten sich strukturell von dem Stoff β-Phenethylamin ab, wobei 2-FMA und 4-FMA Halogen-Derivate des Metamfetamins sind und 3-MMC ein synthetisches Cathinon-Derivat ist.

Die drei Stoffe gehören zur Gruppe der „neuen psychoaktiven Stoffe“ (NPS). Sie entfalten ihre Wirkung auf indirekte Art und Weise, indem sie die Konzentration der zwischen zwei Nervenenden agierenden Neurotransmitter (Adrenalin, Dopamin, Serotonin) massiv erhöhen. Sie steigern die Konzentrationsfähigkeit, Leistungs- und Entscheidungsbereitschaft sowie die psychophysische Aktivität, unterdrücken Müdigkeit, körperliche Abgeschlagenheit sowie das Hungergefühl und steigern den Metabolismus durch eine Erregung von Neuronen im Hypothalamus.

Neue psychoaktive Stoffe sind in der Regel weder experimentell pharmakologisch-toxikologisch noch klinisch getestet. Berichte über Intoxikationskasuistiken mit gesicherten Erkenntnissen über inkorporierte Wirkstoffmengen sind in den zugänglichen Informationsmedien nicht zu finden. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge für die Stoffe 2-FMA, 4-FMA sowie 3-MMC aufgrund eines Vergleichs mit anderen, entsprechend wirkenden Substanzen vorzunehmen, da Erkenntnisse zu der äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis oder zu einer validen Konsumeinheit fehlen (vgl. zu diesem Ansatz etwa BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21, juris Rn. 9; Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 35 jeweils mwN).

aa) Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. ist bei den Stoffen 2-FMA und 4-FMA eine Vergleichbarkeit in der Wirkung mit Amfetamin gegeben, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge mit 10 g Amphetamin-Base festgelegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169, 170). Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, fehlt den Stoffen 2-FMA und 4-FMA hinsichtlich der molekularen Struktur im Vergleich zum Amfetamin eine Methylgruppe CH3. Das Fluratom, welches klein ist, behindert das Andocken des Phenethylamin am Rezeptor der Nervenzelle, so dass die behindernde Wirkung jeweils nicht groß ist. Vor diesem Hintergrund ist der Grenzwert für 2-FMA und 4-FMA wie bei Amfetamin jeweils mit 10 g Base festzusetzen. Der Sachverständige hat in dem im Revisionsverfahren ergänzend eingeholten Gutachten diese nicht geringe Menge auch für den Stoff 4-FMA - insoweit abweichend von einer früheren Veröffentlichung - mit aktuellen wissenschaftlichen Studien zu Wirkungsmechanismus, Nebenwirkungen und neueren Erkenntnissen zum Toxizitätspotenzial und unter Berücksichtigung von Informationen einschlägiger Internetplattformen, insbesondere Warnungen in Internet-Userforen, weiter begründet.

bb) Den Grenzwert der nicht geringen Menge für den Stoff 3-MMC hat der Sachverständige Dr. D. aufbauend auf der Grenzwertfestsetzung für das synthetische Cathinon-Derivat Pentedron von 15 g Base (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 366/16, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 23) mit 25 g 3-MMC-Base angegeben. Wie bereits das Landgericht dargelegt hat, weist der Stoff 3-MMC eine ähnliche molekulare Struktur wie Pentedron auf, wobei sie sich durch den Substituenten Chlor und eine Methylgruppe am Benzolring der Phenethylaminstruktur unterscheiden, welche das Andocken des Phenethylamins am Rezeptor der Nervenzelle behindert. 3-MMCMoleküle verfügen zudem über eine Sauerstoffverbindung, die bewirkt, dass diese Moleküle weniger in der Lage sind, die Blut-Hirn-Schranke zu überwinden. Infolgedessen muss mehr Wirkstoff eingenommen werden, um dieselbe psychotrope Wirkung auszulösen, so dass im Vergleich zu Pentedron eine geringere Wirkungsstärke und Gefährlichkeit gegeben ist. Dies rechtfertigt den gegenüber Pentedron höheren Grenzwert.

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