Trotz Messprotokollverlesung noch den Protokollführer (m/w/d) hören? Muss nicht sein!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.05.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1028 Aufrufe

Diese Entscheidung war bereits wegen der Verlesung des Messprotokolls vorgestern Blogthema. Nun geht es um die Frage, ob auf Antrag des Verteidigers nach Verleseung des Messprotokolls auch noch der Messbeamte (m/w/d) vernommen werden muss:

 

Dem teils unübersichtlichen Rügevorbringen des Verteidigers entnimmt der Senat eine Aufklärungsrüge (RB S. 21) gestützt auf die rechtsfehlerhafte Ablehnung des „Beweisantrages der Verteidigung, den Messbeamten C. als Zeugen zu vernehmen“, dadurch habe das Gericht„zu Unrecht von der Beweiserhebung abgesehen und durch die unberechtigte Ablehnung des Beweisantrags und mithin Nichterhebung des Beweises wie auch durch die Verlesung des Messprotokolls anstelle der Zeugenvernehmung seine aus § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG folgende Aufklärungspflicht verletzt“. Zugleich erhebt die Verteidigung eine Inbegriffs- als auch eine „Erörterungsrüge“ (RB S. 21). Dabei erschließt sich dem Senat nicht, was der Verteidiger unter einer „Erörterungsrüge“ versteht. Die Rechtsbeschwerdebegründung ordnet dieser Rüge auch kein Verfahrensgeschehen zu, was sie bereits unzulässig macht. Soweit der Verteidiger meint, mit einer „Erörterungsrüge“ Erörterungsfehler aufdecken zu können, ergeben sich solche Fehler aber nicht im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verfahren, sondern sie sind im Rahmen der Sachrüge zu prüfen.

 Der anwaltliche Vortrag im Zusammenhang mit den beiden weiteren Verfahrensrügen erweckt den Eindruck, dass die Verteidigung einen Antrag auf Vernehmung des o.g. Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass er der Messbeamte und Verfasser des Messprotokolls vom 28. Januar 2022 war, gestellt hat. Dies ist eindeutig nicht der Fall (vgl. oben unter II. A. 3.).

 Aber selbst wenn die Verteidigung einen solchen Antrag gestellt hätte, hätte er nicht zum Erfolg geführt. Denn es obliegt dem Gericht, mit welchem Beweismittel es seiner Aufklärungspflicht nach § 77 Abs. 1 OWiG nachkommt und auf welche Beweismittel es seine Überzeugung von der Annahme der Ordnungswidrigkeit und der Festsetzung der Rechtsfolgen stützt (vgl. Senge in KK-OWiG, a.a.O., § 77 Rn. 3). Vorliegend hat das Gericht fehlerfrei dies in der Verlesung des Messprotokolls gesehen. Das Messprotokoll wies auch keine Anhaltpunkte für eine für die Betroffene nachteilige inhaltliche Veränderung auf. Bereits die Generalstaatsanwaltschaft hat zu den Licht- und Witterungsverhältnissen zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung ausgeführt, dass diese jedenfalls bezogen auf diesen Zeitpunkt zutreffend sind.

 5. Soweit die Verteidigung die Aufklärungsrüge, der fehlerhaften unterlassenen Ladung und Vernehmung des Messbeamten auch mit Stoßrichtung der Verletzung des fairen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK verfolgt wissen will, was sich möglicherweise aus der mehrere Seiten umfassenden Darstellung u.a. der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 12. November 2020 und damit im Zusammenhang nach Auffassung der Verteidigung stehender Entscheidungen anderer Gerichte ergeben soll, führt auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg.

KG Urt. v. 15.3.2023 – 3 ORbs 20/23, BeckRS 2023, 5531 

 

 

 

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