Juristische Direktorin des RBB unterliegt in zweiter Instanz mit Kündigungsschutzklage

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.07.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|981 Aufrufe

Die arbeitsrechtliche Aufarbeitung der Regelverstöße rund um die Vergütung des Spitzenpersonals beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) schreitet weiter voran. Erneut geht es um die Juristische Direktorin des RBB. Über das erstinstanzliche Urteil ist an dieser Stelle (Beck-Blog-Beitrag vom 22.9.2023) bereits berichtet worden. Nunmehr liegt die Berufungsentscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 2.7.2024 - 7 Sa 1125/23, PM 14/24) vor.

Zur Erinnerung: In dem Dienstvertrag zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB war unter anderem die Zahlung eines monatlichen Übergangsgeldes geregelt. Das Übergangsgeld sollte für den Fall der Nichtverlängerung der auf fünf Jahre befristeten Zusammenarbeit in Höhe der hälftigen vorherigen Vergütung ohne Gegenleistung bis zum Renteneintritt gezahlt werden. Im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung oder einer Ablehnung der Verlängerung seitens der Juristischen Direktorin entfiele das Übergangsgeld. Anlässlich der Übernahme des ARD-Vorsitzes durch den RBB veranlasste die Juristische Direktorin eine Vertragsergänzung, wonach ihr eine monatliche ARD-Zulage von 1.700 EUR brutto zustand. Der RBB hat der Juristischen Direktorin im Dezember 2022 mitgeteilt, er erachte den Dienstvertrag für nichtig und die Zusammenarbeit für beendet, weil es sich bei dem vereinbarten Übergangsgeld um eine sittenwidrig überhöhte Regelung handele. Es bestehe deshalb weder ein Anspruch auf Übergangsgeld noch auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt. Zeitgleich hat der RBB den Dienstvertrag am 2.12.2022 wegen diverser Vorwürfe gegenüber der Juristischen Direktorin fristlos gekündigt.

Mit ihrer Klage macht die Juristische Direktorin den Fortbestand ihres Dienstvertrages geltend, verlangt die Fortzahlung ihres Entgelts und hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihr sowohl das vereinbarte Übergangsgeld als auch – nach Renteneintritt – die vereinbarte betriebliche Altersversorgung zustehe. Der RBB hat mit einer Widerklage die Rückzahlung bereits geleisteter Familienzuschläge und ARD-Zulagen verfolgt.

Das LAG hat – anders als noch das Arbeitsgericht Berlin – keine Sittenwidrigkeit des Dienstvertrages festgestellt. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt sei nicht grundsätzlich zu beanstanden. Denn der RBB habe es nach der Vertragsgestaltung in der Hand, eine Verlängerung des befristeten Vertrages herbeizuführen und so die Zahlung von Übergangsgeld zu vermeiden. Jedoch erweise sich die fristlose Kündigung durch den RBB als wirksam. Die Juristische Direktorin habe mehrfach sich aus ihrer Funktion ergebende Pflichten verletzt. Dazu zählten etwa Warn- und Hinweispflichten gegenüber der vormaligen Intendantin Schlesinger im Hinblick auf rechtliche Risiken bei Vertragsgestaltungen. Die Pflichtverletzungen wögen in der Gesamtschau so schwer, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei.

Das LAG hat weiter entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt trotz wirksamer fristloser Kündigung bestehen bleibe. Nur ganz ausnahmsweise könne von dem Grundsatz abgewichen werden, wonach während des laufenden Arbeitsverhältnisses erdiente Versorgungsanwartschaften auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung erhalten blieben. Ein solcher Extremfall liege nicht vor. Ansprüche auf Übergangsgeld stünden der Klägerin dagegen wegen der wirksamen fristlosen Kündigung nicht zu. Die Widerklage des RBB war teilweise erfolgreich. Die Klägerin sei verpflichtet, die erhaltene Zulage für den ARD-Vorsitz zurückzuzahlen. Es sei für sie erkennbar gewesen, dass die zugrundeliegende vertragliche Regelung nicht nach dem dafür vorgesehenen Verfahren mit dem Verwaltungsrat des RBB abgestimmt gewesen sei. Für die gezahlten Familienzuschläge hingegen könne deren unberechtigter Bezug nicht eindeutig festgestellt werden. Deshalb treffe die Klägerin insoweit keine Rückzahlungspflicht.

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