Verfahrenswert bei der Volljährigenadoption
von , veröffentlicht am 11.08.2024Das OLG Karlsruhe hat sich im Beschluss vom 19.7.2024 – 18 WF 20/24 – mit der Frage befasst, wie der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption anzusetzen ist. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass es in Volljährigenadoptionsverfahren bei der Anwendung des §§ 42 Abs. 2 FamGKG angemessen ist, als Verfahrenswert grundsätzlich 5 % des Vermögens festzusetzen. Dabei sei abzustellen auf das zusammengerechnete Vermögen des Annehmenden und des Anzunehmenden.
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