Headhunter- Kontaktaufnahme per Telefon?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Ich stelle eine interessantes BGH- Urteil gegen Headhunter zur Diskussion, worüber u.a. FAZ NET berichtet:
Der BGH habe Anfang 2004 entschieden: Ein Anruf über die Büro-Nummer des Kandidaten während seiner Arbeitszeit sein erlaubt. Soviel Wettbewerb müsse der Arbeitgeber hinnehmen.
Die Grenzen bei dieser Form der „Direktansprache“ seien folgende: der Headhunter dürfe einen Kandidaten noch nicht in ein ausführliches Bewerbungsgespräch verwickeln - dies wäre unlauterer Wettbewerb. Laut FAX.Net müssen sie sich auf den Austausch der Informationen beschränken, die für eine erste Kontaktaufnahme notwendig sind (BGH Az. I ZR 221/01).
Hinsichtlich der Notwendingkeit habe der BGH klargestellt: Der Headhunter dürfe die Gesprächspartner nicht auf Details aus ihrem Lebenslauf oder auf ihre bisherige berufliche Tätigkeit ansprechen. Diese Informationen seien nicht notwendig.
Wenn der Headhunter einem Kandidaten erzähle, wie gut sein Lebenslauf auf eine Stelle passe, „umwerbe“ ihn bereits in wettbewerbswidriger Weise (BGH, Az. I ZR 183/04).
Angesichts dieses BGH-Urteils stellt sich die Frage: Welche Kontaktaufnahme ist nun noch zulässig , wenn man neue Mitarbeiter mittels dieser Akquiseform sucht? Was ist nicht zulässig?
Ich freue mich auf eine anregende Diskussion.